Artikel 304 VO (EU) 2015/2447

Vorführung der im Unionsversand beförderten Waren bei der Durchgangszollstelle (Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Die Waren sind jeder Durchgangszollstelle unter Angabe der MRN der Versandanmeldung zu gestellen.

(2) Was die Vorlage der MRN der Versandanmeldung in jeder Durchgangszollstelle angeht, gilt Artikel 184 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.

(3) Die Durchgangszollstelle erfasst den Grenzübergang der Waren anhand der Angaben zum Unionsversandverfahren, die sie von der Abgangszollstelle erhalten hat. Die Durchgangszollstelle unterrichtet die Abgangszollstelle von dem Grenzübertritt.

(4) Werden Waren über eine andere als die angemeldete Durchgangszollstelle befördert, so fordert die tatsächliche Durchgangszollstelle die Angaben des Unionsversandverfahrens von der Abgangszollstelle an und unterrichtet die Abgangszollstelle vom Grenzübertritt der Waren.

(5) Die Durchgangszollstellen können eine Warenbeschau durchführen. Die Warenbeschau erfolgt hauptsächlich anhand der Angaben zum Unionsversandverfahren, die von der Abgangszollstelle übermittelt wurden.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr, vorausgesetzt, die Durchgangszollstelle kann den Grenzübergang der Waren auf andere Weise überprüfen. Diese Überprüfung findet nur im Bedarfsfall statt. Die Überprüfung kann nachträglich vorgenommen werden.

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