Artikel 311 VO (EU) 2015/2447
Ersuchen um Übertragung der Erhebung der Zollschuld (Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)
(1) Wird nach Einleitung des Suchverfahrens und vor Ablauf der Frist gemäß Artikel 77 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats nachgewiesen, dass der Ort, an dem der Sachverhalt eintrat, der die Schuld entstehen ließ, in einem anderen Mitgliedstaat liegt, so übermittelt sie der für diesen Ort zuständigen Zollbehörde unverzüglich und in jedem Fall innerhalb der genannten Frist alle sachdienlichen Unterlagen.
(2) Die für diesen Ort zuständige Behörde bestätigt den Eingang der Unterlagen und teilt der Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats mit, ob sie für die Erhebung zuständig ist. Erhält die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats diese Antwort nicht innerhalb von 28 Tagen, setzt sie das Suchverfahren unverzüglich fort oder leitet die Erhebung ein.
(3) Erhält die an einem Versandverfahren beteiligte Zollbehörde eines Mitgliedstaats vor Ablauf der Frist nach Artikel 77 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 den Nachweis, dass der Ort, an dem der Sachverhalt eintrat, der die Zollschuld entstehen ließ, in ihrem Gebiet liegt, sollte diese Behörde der Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats unverzüglich und in jedem Fall innerhalb dieser Frist ein hinreichend begründetes Ersuchen auf Übertragung der Zuständigkeit für die Einleitung der Erhebung an die ersuchende Zollbehörde übermitteln.
(4) Die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats bestätigt den Eingang des Ersuchens gemäß Absatz 3 und teilt der ersuchenden Zollbehörde innerhalb von 28 Tagen nach Absenden des Ersuchens mit, ob sie dem Ersuchen nachkommen und der ersuchenden Behörde die Zuständigkeit für die Einleitung der Erhebung übertragen wird.
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