Artikel 312 VO (EU) 2015/2447
Alternativnachweis für die Beendigung des Unionsversandverfahrens (Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)
(1) Das Unionsversandverfahren gilt als ordnungsgemäß beendet, wenn der Inhaber des Verfahrens eines der folgenden von der Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats anerkannten Dokumente mit Angaben zur Identifizierung der Waren vorlegt:
- a)
- ein von der Zollbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats bestätigtes Dokument mit Angaben zur Identifizierung der Waren, in dem bescheinigt wird, dass die Waren der Bestimmungszollstelle gestellt oder an einen zugelassenen Empfänger gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex geliefert wurden.
- b)
- ein von der Zollbehörde eines Mitgliedstaats bestätigtes Dokument oder Zollpapier, in dem bescheinigt wird, dass die Waren das Zollgebiet der Union physisch verlassen haben;
- c)
- ein in einem Drittland ausgestelltes Zolldokument, mit dem die Waren in ein Zollverfahren übergeführt werden;
- d)
- ein in einem Drittland ausgestelltes und von der Zollbehörde dieses Landes abgestempeltes oder auf andere Weise bestätigtes Dokument, in dem bescheinigt wird, dass sich die Waren in dem betreffenden Land im zollrechtlich freien Verkehr befinden.
(2) Statt der Originale der in Absatz 1 genannten Dokumente können als Nachweis auch Kopien vorgelegt werden, die von der Stelle, die die Originaldokumente bestätigt hat, von der Behörde des betreffenden Drittlands oder von einer Behörde des Mitgliedstaats beglaubigt sind.
(3) Die Mitteilung über das Eintreffen der Waren gemäß Artikel 307 gilt nicht als Nachweis für die ordnungsgemäße Beendigung des Unionsversandverfahrens.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.