Artikel 32 VO (EU) 2015/2447
Ablehnung eines Antrags (Artikel 22 des Zollkodex)
Die Ablehnung eines AEO-Antrags betrifft keine den Antragsteller begünstigenden Entscheidungen, die nach den zollrechtlichen Vorschriften bereits erlassen wurden, es sei denn, beim Erlass dieser begünstigenden Entscheidungen war von der Erfüllung von AEO-Voraussetzungen ausgegangen worden, die sich im Zuge der Prüfung des AEO-Antrags als nicht erfüllt erwiesen haben.
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