Artikel 33 VO (EU) 2015/2447
Kombination beider Arten von Bewilligungen (Artikel 38 Absatz 3 des Zollkodex)
Hat ein Antragsteller Anspruch auf sowohl eine AEOC- als auch eine AEOS-Bewilligung, stellt die entscheidungsbefugte Zollbehörde eine kombinierte Bewilligung aus.
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