Artikel 326 VO (EU) 2015/2447
Elektronisches System für den Ausgang von Waren (Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex)
Für die Verarbeitung und den Austausch von Informationen über den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union ist ein für diese Zwecke entwickeltes elektronisches System gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex zu verwenden.
Absatz 1 findet ab den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des EU-ZK AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU Anwendung.
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