Artikel 329 VO (EU) 2015/2447
Bestimmung der Ausgangszollstelle (Artikel 159 Absatz 3 des Zollkodex)
(1) Finden die Absätze 2 bis 7 keine Anwendung, so ist die Ausgangszollstelle die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, von dem aus die Waren aus dem Zollgebiet der Union an einen Bestimmungsort außerhalb dieses Gebiets verbracht werden.
(2) Im Fall von Waren, die das Zollgebiet der Union durch eine festinstallierte Transporteinrichtung verlassen, ist die Ausgangszollstelle die Ausfuhrzollstelle.
(3) Werden die Waren zur Beförderung an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Union in einem Seehafen auf ein nicht im Linienverkehr gemäß Artikel 120 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 eingesetztes Schiff verladen, ist die Ausgangszollstelle die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren auf das Schiff verladen werden.
(4) Findet Absatz 3 keine Anwendung, und werden die Waren zur Beförderung auf dem See- oder Luftweg an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Union ohne anschließende Umladung auf ein Schiff oder in ein Luftfahrzeug verladen, so ist die Ausgangszollstelle die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren auf das Schiff oder in das Luftfahrzeug verladen werden.
(5) Werden die Waren nach ihrer Überlassung zur Ausfuhr in ein externes Versandverfahren übergeführt, ist die Ausgangszollstelle die Abgangszollstelle des Versandvorgangs.
(6) Werden die Waren nach ihrer Überlassung zur Ausfuhr in ein anderes als das externe Versandverfahren übergeführt, ist die Ausgangszollstelle die Abgangszollstelle des Versandvorgangs, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- a)
- die Bestimmungszollstelle des Versandvorgangs befindet sich in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens;
- b)
- die Bestimmungszollstelle des Versandverfahrens befindet sich an der Grenze des Zollgebiets der Union und die Waren werden aus diesem Zollgebiet verbracht, nachdem sie über ein außerhalb des Zollgebiets der Union gelegenes Land oder Gebiet befördert wurden.
(7) Auf Antrag ist die Ausgangszollstelle die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren von den Eisenbahngesellschaften, den Postdiensten, den Luftverkehrsgesellschaften oder den Schifffahrtsgesellschaften im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags zur Beförderung aus dem Zollgebiet der Union übernommen werden, sofern die Waren das Zollgebiet der Union im Eisenbahn-, Post-, Luft- oder Seeverkehr verlassen sollen.
(7a) Spätestens ab der Inbetriebnahme des automatisierten Ausfuhrsystems (AES) gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 gelten die Absätze 6 und 7 nicht für Fälle, in denen Unionswaren, die unter eine der in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG genannten Kategorien fallen, ausgeführt werden.
Spätestens ab der Inbetriebnahme des automatisierten Ausfuhrsystems (AES) gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 gilt Absatz 7 nicht für Fälle, in denen Nicht-Unionswaren wiederausgeführt werden.
(8) Die Absätze 4, 5 und 6 gelten nicht im Fall von verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Verfahren der Steueraussetzung oder von Waren, die Ausfuhrförmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährung einer Erstattung bei der Ausfuhr im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik unterliegen.
(9) Ist eine Wiederausfuhrmitteilung gemäß Artikel 274 Absatz 1 des Zollkodex abzugeben, ist die Ausgangszollstelle die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem sich die Waren in der Freizone oder in vorübergehender Verwahrung befinden.
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