Artikel 330 VO (EU) 2015/2447
Kommunikation zwischen den Ausfuhr- und den Ausgangszollstellen (Artikel 267 Absatz 1 des Zollkodex)
Außer in den Fällen, in denen die Zollanmeldung mittels einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gemäß Artikel 182 des Zollkodex erfolgt, übermittelt die Ausfuhrzollstelle der angegebenen Ausgangszollstelle bei Überlassung der Waren die Daten der Ausfuhranmeldung. Diese Daten basieren gegebenenfalls auf Berichtigungen in der Ausfuhranmeldung.
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