Artikel 334 VO (EU) 2015/2447

Bescheinigung des Ausgangs der Waren (Artikel 267 des Zollkodex)

(1) Die Ausfuhrzollstelle bescheinigt dem Anmelder oder dem Ausführer den Ausgang der Waren in folgenden Fällen:

a)
wenn diese Zollstelle von der Ausgangszollstelle über den Ausgang der Waren unterrichtet wurde;
b)
wenn diese Zollstelle gleichzeitig die Ausgangszollstelle ist und der Ausgang der Waren erfolgt ist;
c)
wenn diese Zollstelle die gemäß Artikel 335 Absatz 4 beigebrachten Nachweise für ausreichend erachtet.

(2) Hat die Ausfuhrzollstelle den Ausgang der Waren gemäß Absatz 1 Buchstabe c bescheinigt, setzt sie die Ausgangszollstelle hiervon in Kenntnis.

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