Artikel 335 VO (EU) 2015/2447

Suchverfahren (Artikel 267 des Zollkodex)

(1) Wurde die Ausfuhrzollstelle 90 Tage nach der Überlassung der Waren zur Ausfuhr nicht über den Ausgang der Waren unterrichtet, kann sie den Anmelder auffordern, anzugeben, an welchem Datum und von welcher Ausgangszollstelle aus die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben.

(2) Der Anmelder kann von sich aus die Ausfuhrzollstelle darüber unterrichten, an welchem Datum und von welcher Ausgangszollstelle aus die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben.

(3) Stellt der Anmelder der Ausfuhrzollstelle die in Absatz 1 oder 2 genannten Informationen zur Verfügung, kann er von dieser verlangen, den Ausgang zu bescheinigen. Zu diesem Zweck fordert die Ausfuhrzollstelle Informationen über den Ausgang der Waren von der Ausgangszollstelle an, die diese Anfrage binnen zehn Tagen beantwortet.

Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Antwort der Ausgangszollstelle, setzt die Ausfuhrzollstelle den Anmelder hiervon in Kenntnis.

(4) Setzt die Ausfuhrzollstelle den Anmelder darüber in Kenntnis, dass innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist keine Antwort von der Ausgangszollstelle eingegangen ist, kann der Anmelder gegenüber der Ausfuhrzollstelle den Nachweis dafür erbringen, dass die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben.

Dieser Nachweis kann insbesondere durch eines der folgenden Dokumente oder durch eine Kombination dieser Dokumente erbracht werden:

a)
eine Kopie des vom Empfänger außerhalb des Zollgebiets der Union unterzeichneten oder authentifizierten Lieferscheins;
b)
den Zahlungsnachweis;
c)
die Rechnung;
d)
den Lieferschein;
e)
ein von dem Wirtschaftsbeteiligten, der die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht hat, unterzeichnetes oder authentifiziertes Dokument;
f)
ein von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands in Übereinstimmung mit den geltenden Regeln und Verfahren dieses Staates oder Landes verarbeitetes Dokument;
g)
Aufzeichnungen des Wirtschaftsbeteiligten über die zu Schiffen, Luftfahrzeugen oder Offshore-Anlagen gelieferten Waren.

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