Artikel 336 VO (EU) 2015/2447

Anmeldung zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Waren in mehreren Sendungen (Artikel 162 des Zollkodex)

Sollen Waren in mehreren Sendungen aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, muss für jede einzelne Sendung eine Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung abgegeben werden.

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