Artikel 337 VO (EU) 2015/2447
Rückwirkende Abgabe einer Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung (Artikel 162 und 267 des Zollkodex)
(1) Wurden Waren ohne eine Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung aus dem Zollgebiet der Union verbracht, obwohl eine solche Anmeldung erforderlich gewesen wäre, muss der Ausführer eine rückwirkende Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung abgeben. Die Anmeldung ist bei der Zollstelle abzugeben, die für den Ort zuständig ist, an dem der Ausführer ansässig ist. Diese Zollstelle bescheinigt dem Ausführer den Ausgang der Waren, sofern die Überlassung auch erteilt worden wäre, wenn die Anmeldung vor dem Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Union abgegeben worden wäre und die Zollstelle über den Nachweis verfügt, dass die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben.
(2) Haben zur Wiedereinfuhr bestimmte Waren das Zollgebiet der Union verlassen, sind aber nicht mehr zur Wiedereinfuhr bestimmt, und wäre eine andere Art Zollanmeldung verwendet worden, wenn keine Absicht zur Wiedereinfuhr bestanden hätte, so kann der Ausführer bei der Ausfuhrzollstelle eine rückwirkende Ausfuhranmeldung abgeben, die die ursprüngliche Anmeldung ersetzt. Diese Zollstelle bescheinigt dem Ausführer den Ausgang der Waren.
Haben die Unionswaren das Zollgebiet der Union jedoch mit Carnet ATA und Carnet CDP verlassen, bescheinigt die Ausfuhrzollstelle dem Ausführer den Ausgang der Waren, sofern das Wiedereinfuhrstammblatt und der Wiedereinfuhrabschnitt des Carnet ATA und Carnet CPD für ungültig erklärt werden.
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