Artikel 338 VO (EU) 2015/2447
Abgabe einer Wiederausfuhranmeldung für Waren mit Carnet ATA und Carnet CPD (Artikel 159 Absatz 3 des Zollkodex)
Die für die Wiederausfuhr von Waren mit Carnet ATA und Carnet CPD zuständige Zollstelle ist neben den in Artikel 221 Absatz 2 genannten Zollstellen ebenfalls eine Ausgangszollstelle.
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