Artikel 339 VO (EU) 2015/2447
Verwendung eines Carnet ATA oder Carnet CPD als Ausfuhranmeldung (Artikel 162 des Zollkodex)
(1) Ein Carnet ATA oder Carnet CPD gilt als Ausfuhranmeldung, wenn das Carnet in einem Mitgliedstaat, der eine Vertragspartei des ATA-Übereinkommens oder des Übereinkommens von Istanbul ist, ausgestellt wurde und den Sichtvermerk eines in der Union ansässigen Verbandes trägt, der zu der Bürgschaftskette gemäß der Begriffsbestimmung in Anlage A Artikel 1 Buchstabe d des Übereinkommens von Istanbul gehört.
(2) Das Carnet ATA und das Carnet CPD dürfen in Bezug auf Unionswaren nicht als eine Ausfuhranmeldung verwendet werden, wenn:
- a)
- diese Waren Ausfuhrzollförmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährung einer Erstattung bei der Ausfuhr im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik unterliegen;
- b)
- diese Waren aus Interventionsbeständen stammen und einer Überwachung der Verwendung oder Bestimmung unterliegen und wenn für sie die Zollförmlichkeiten für die Ausfuhr in Gebiete außerhalb des Zollgebiets der Union im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erfüllt worden sind;
- c)
- für diese Waren die Erstattung oder der Erlass der Einfuhrabgaben davon abhängig ist, dass sie aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden;
- d)
- diese Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung innerhalb des Gebiets der Union gemäß der Richtlinie 2008/118/EG befördert werden, es sei denn, die Bestimmungen des Artikel 30 dieser Richtlinie finden Anwendung.
(3) Wird ein Carnet ATA als Ausfuhranmeldung verwendet, erledigt die Ausfuhrzollstelle folgende Förmlichkeiten:
- a)
- sie gleicht die Angaben in den Feldern A bis G des Ausfuhrabschnitts mit den mit dem Carnet beförderten Waren ab;
- b)
- sie füllt gegebenenfalls das Feld „Bescheinigung durch die Zollbehörden” auf dem Umschlagblatt des Carnets aus;
- c)
- sie füllt das Stammblatt und Feld H des Ausfuhrabschnitts aus;
- d)
- sie gibt die Ausfuhrzollstelle in Feld H Buchstabe b) des Wiedereinfuhrabschnitts an;
- e)
- sie behält den Ausfuhrabschnitt ein.
(4) Ist die Ausfuhrzollstelle nicht gleichzeitig die Ausgangszollstelle, so erledigt sie die Förmlichkeiten nach Absatz 3, lässt Feld 7 des Stammblatts jedoch offen, das von der Ausgangszollstelle auszufüllen ist.
(5) Die von der Ausfuhrzollstelle in Feld H Buchstabe b) des Ausfuhrabschnitts festgelegten Fristen für die Wiedereinfuhr der Waren dürfen die Gültigkeitsdauer des Carnets nicht überschreiten.
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