Artikel 345 VO (EU) 2015/2447
Verfahrensvorschriften für die Neubewertung von Bewilligungen, die am 1. Mai 2016 bereits in Kraft sind
(1) Entscheidungen infolge einer Neubewertung einer Bewilligung gemäß Artikel 250 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 werden vor dem 1. Mai 2019 gefasst.
Mit diesen Entscheidungen werden die neu bewerteten Bewilligungen aufgehoben und gegebenenfalls neue Bewilligungen erteilt. Die Entscheidungen werden den Inhabern der Bewilligung unverzüglich mitgeteilt.
(2) Wird in den in Artikel 253 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fällen infolge der Neubewertung einer Bewilligung zur Anwendung einer Gesamtsicherheit in Verbindung mit einer Entscheidung zur Gewährung eines Zahlungsaufschubs nach einem der Verfahren gemäß Artikel 226 Buchstabe b oder Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates(1) eine neue Bewilligung zur Anwendung einer Gesamtsicherheit gewährt, so wird gleichzeitig automatisch eine neue Bewilligung für einen Zahlungsaufschub gemäß Artikel 110 des Zollkodex gewährt.
(3) Erhalten die in Artikel 251 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Bewilligungen Bezugnahmen auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 oder die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, so sind diese Bezugnahmen nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang 90 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zu lesen.
(4) Abweichend von Absatz 1 bleiben Einzige Bewilligungen im vereinfachten Verfahren (SASP), die gemäß der Verordnung (EWG) 2454/93 ausgestellt wurden und am 1. Mai 2016 noch gültig waren, bis zu den jeweiligen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der Systeme CCI und AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2016/578/EU der Kommission gültig.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).
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