Artikel 346 VO (EU) 2015/2447
Übergangsbestimmungen zu vor dem 1. Mai 2016 gestellten Bewilligungsanträgen
Die Zollbehörden können vor dem 1. Mai 2016 gestellte Anträge auf Erteilung von Bewilligungen gemäß dem Zollkodex und der vorliegenden Verordnung annehmen. Die für die Entscheidung zuständige Zollbehörde kann Bewilligungen gemäß dem Zollkodex und der vorliegenden Verordnung vor dem 1. Mai 2016 erteilen.
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