Artikel 48 VO (EU) 2015/2447

Wechselkurs für Zollzwecke (Artikel 53 des Zollkodex)

(1) Der Wert des Euro wird für die in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex genannten Zwecke einmal monatlich festgesetzt.

Der anzuwendende Wechselkurs ist der letzte Wechselkurs, den die Europäische Zentralbank vor dem vorletzten Tag des Monats festgesetzt hat und gilt während des gesamten folgenden Monats.

Liegt der zu Beginn des Monats anzuwendende Kurs jedoch um mehr als 5 % über oder unter dem am Tag vor dem 15. dieses Monats veröffentlichten Kurs, so ist der letztgenannte Kurs ab dem 15. bis zum Ende des betreffenden Monats anzuwenden.

(2) Wenn eine Währungsumrechnung aus einem der in Artikel 53 Absatz 2 des Zollkodex genannten Gründe erforderlich ist, richtet sich der anzuwendende Gegenwert des Euro in den Währungen der Mitgliedstaaten nach dem letzten Wechselkurs, den die Europäische Zentralbank am ersten Arbeitstag im Oktober festgesetzt hat, und gilt ab dem 1. Januar des folgenden Jahres.

(3) Die Mitgliedstaaten können den Gegenwert in Landeswährung des in Euro festgesetzten Betrags unverändert beibehalten, wenn bei der jährlichen Anpassung die Umrechnung dieses Betrags dazu führt, dass sich der in Landeswährung ausgedrückte Gegenwert um weniger als 5 % ändert.

Die Mitgliedstaaten können den aus der Umrechnung resultierenden Betrag auf die nächste Dezimalstelle auf- oder abrunden.

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