Artikel 49 VO (EU) 2015/2447

Allgemeine Vorschriften über die einheitliche Verwaltung von Zollkontingenten (Artikel 56 Absatz 4 des Zollkodex)

(1) Zollkontingente, die gemäß den Rechtsvorschriften der Union über die in diesem Artikel und in den Artikeln 50 bis 54 festgelegte Verfahren eröffnet wurden, werden in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr verwaltet.

(2) Jedes Zollkontingent wird zur Vereinfachung seiner Verwaltung in den Rechtsvorschriften der Union durch eine laufende Nummer gekennzeichnet.

(3) Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, die von den Zollbehörden am 1., 2. oder 3. Januar angenommen werden, als am 3. Januar desselben Jahres angenommen. Fällt einer dieser Tage auf einen Samstag oder Sonntag, so gilt der 4. Januar desselben Jahres als Annahmetag.

(4) Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten als Arbeitstage alle Tage, die keine dienstfreien Tage für die Organe der Union in Brüssel sind.

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