Artikel 51 VO (EU) 2015/2447
Mengenzuteilungen im Rahmen der Zollkontingente (Artikel 56 Absatz 4 des Zollkodex)
(1) Die Kommission nimmt Zuteilungen an Arbeitstagen vor. Die Kommission kann jedoch beschließen, an einem bestimmten Arbeitstag keine Mengenzuteilungen vorzunehmen, sofern die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hiervon zuvor unterrichtet wurden.
(2) Mengenzuteilungen im Rahmen von Zollkontingenten dürfen frühestens am zweiten Arbeitstag nach dem Datum der Annahme der Zollanmeldung erfolgen, in welcher der Anmelder die Inanspruchnahme des Zollkontingents beantragt hat.
Bei ihren Zuteilungen berücksichtigt die Kommission alle noch unbearbeiteten Anträge auf Inanspruchnahme von Zollkontingenten aus den Zollanmeldungen, die bis einschließlich zwei Arbeitstage vor dem Tag der Zuteilung angenommen und von den Zollbehörden in das in Artikel 54 genannte System eingegeben wurden.
(3) Für jedes Zollkontingent nimmt die Kommission die Mengenzuteilungen aufgrund der ihr vorliegenden Anträge auf Inanspruchnahme des betreffenden Zollkontingents in der zeitlichen Reihenfolge der Annahme der entsprechenden Zollanmeldungen vor, soweit die Restmenge des betreffenden Zollkontingents ausreicht.
(4) Übersteigt an einem Zuteilungstag die Summe der Mengen aller Anträge auf Inanspruchnahme eines Zollkontingents aus den am gleichen Tag angenommenen Zollanmeldungen die verfügbare Restmenge des betreffenden Zollkontingents, so nimmt die Kommission die Mengenzuteilung für diese Anträge anteilsmäßig entsprechend den beantragten Mengen vor.
(5) Wird ein neues Zollkontingent eröffnet, so nimmt die Kommission vor dem elften Arbeitstag nach Veröffentlichung des Unionsrechtsakts zur Eröffnung des Zollkontingents keine Zuteilungen aus diesem Zollkontingent vor.
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