Artikel 52 VO (EU) 2015/2447

Annullierung von Anträgen und Rückgabe ungenutzter zugeteilter Zollkontingentmengen (Artikel 56 Absatz 4 des Zollkodex)

(1) Die Zollbehörden geben alle irrtümlich zugeteilten Mengen unverzüglich an das in Artikel 54 genannte elektronische System zurück. Die Rückgabepflicht gilt jedoch nicht für eine irrtümliche Mengenzuteilung, die eine Zollschuld von weniger als 10 EUR darstellt und später als einen Monat nach Ablauf der Geltungsdauer des betreffenden Zollkontingents festgestellt wird.

(2) Erklären die Zollbehörden eine Zollanmeldung für Waren, die Gegenstand eines Antrags auf Inanspruchnahme eines Zollkontingents sind, für ungültig, bevor die Kommission die beantragte Menge zugeteilt hat, so annullieren die Zollbehörden den gesamten Antrag auf Inanspruchnahme eines Zollkontingents.

Hat die Kommission die beantragte Menge aufgrund einer für ungültig erklärten Zollanmeldung bereits zugeteilt, so geben die Zollbehörden die zugeteilte Menge unverzüglich an das in Artikel 54 genannte elektronische System zurück.

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