Artikel 53 VO (EU) 2015/2447
Kritischer Zustand von Zollkontingenten (Artikel 56 Absatz 4 des Zollkodex)
(1) Für die Zwecke des Artikels 153 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gilt ein Zollkontingent als kritisch, sobald 90 % seiner Gesamtmenge ausgeschöpft sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt ein Zollkontingent bereits ab dem Tag seiner Eröffnung als kritisch, wenn
- a)
- das Zollkontingent für weniger als drei Monate eröffnet wird,
- b)
- in den beiden vorausgegangenen Jahren keine Zollkontingente für die betreffenden Erzeugnisse, Ursprünge und Geltungszeiträume (äquivalente Zollkontingente) eröffnet wurden,
- c)
- ein in den beiden vorausgegangenen Jahren eröffnetes äquivalentes Zollkontingent am letzten Tag des dritten Monats seines Geltungszeitraums erschöpft war oder eine größere Ausgangsmenge hatte als das betreffende Zollkontingent.
(3) Ein Zollkontingent, dessen einziger Zweck die Umsetzung einer Schutzmaßnahme oder einer Maßnahme infolge der Aussetzung von Zugeständnissen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) ist, gilt als kritisch, sobald 90 % der Gesamtmenge ausgeschöpft sind, unabhängig davon, ob in den letzten zwei Jahren äquivalente Zollkontingente eröffnet wurden oder nicht.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Ausübung der Rechte der Union in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 50).
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