Artikel 54 VO (EU) 2015/2447
Elektronisches System für die Verwaltung von Zollkontingenten (Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 56 Absatz 4 des Zollkodex)
(1) Für die Verwaltung von Zollkontingenten wird ein eigens zu diesem Zweck nach Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingerichtetes elektronisches System verwendet, und zwar für
- a)
- den Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden und der Kommission über Anträge auf Inanspruchnahme von Zollkontingenten und Rückgaben von Zuteilungsmengen sowie den Zustand von Zollkontingenten und die Speicherung dieser Informationen;
- b)
- die Verwaltung der Anträge auf Inanspruchnahme von Zollkontingenten und der Rückgaben von Zuteilungsmengen durch die Kommission;
- c)
- den Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden und der Kommission über die Zuteilung von Mengen aus Zollkontingenten und die Speicherung dieser Informationen;
- d)
- die Protokollierung aller sonstigen Vorgänge oder Handlungen in Bezug auf die ursprünglichen Zuteilungsmengen oder deren Rückgaben oder über deren Zuteilung.
(2) Die Kommission macht die Informationen in Bezug auf die Zuteilungsergebnisse über das System zugänglich.
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