Artikel 58 VO (EU) 2015/2447

Übermittlung von Informationen im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf besondere nichtpräferenzielle Einfuhrregelungen (Artikel 61 des Zollkodex)

(1) Ist in den besonderen nichtpräferenziellen Einfuhrregelungen für bestimmte Erzeugnisse die Verwendung des in Artikel 57 festgelegten Ursprungszeugnisses vorgesehen, so hängt die Anwendung dieser Regelungen davon ab, dass ein Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit eingerichtet wurde, sofern in den betreffenden Einfuhrregelungen nichts anderes bestimmt ist.

Zur Einrichtung dieses Verfahrens der Verwaltungszusammenarbeit übermitteln die betreffenden Drittländer der Kommission Folgendes:

a)
die Namen und die Anschriften der Ausstellungsbehörden;
b)
die Namen und Anschriften der Regierungsbehörden, bei denen eine nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen gemäß Artikel 59 zu beantragen ist.

Die Kommission übermittelt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die obengenannten Angaben.

(1a) In den Übergangszeiträumen gemäß den Artikeln 72a bis 72d der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 übermitteln die betreffenden Drittländer der Kommission außerdem Folgendes:

a)
Musterabdrücke der Stempel, die von den Behörden der Drittländer bei Verwendung des Musters in Anhang 22-14 dieser Verordnung verwendet werden;
b)
soweit verfügbar, Informationen darüber, wie die Echtheit eines Ursprungszeugnisses, das unter Verwendung des Formulars in Anhang 22-14 dieser Verordnung elektronisch ausgestellt oder elektronisch signiert wurde, anhand einer Online-Datenbank überprüft werden kann.

Die Kommission leitet die in diesem Absatz genannten Informationen an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten weiter.

(2) Übermittelt ein Drittland der Kommission die in den Absätzen 1 und 1a genannten Angaben nicht, so verweigern die zuständigen Behörden in der Union die Anwendung der besonderen nichtpräferenziellen Einfuhrregelungen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.