Artikel 59 VO (EU) 2015/2447

Nachträgliche Überprüfung der Ursprungszeugnisse für Erzeugnisse, für die besondere nichtpräferenzielle Einfuhrregelungen gelten (Artikel 61 des Zollkodex)

(1) Die Überprüfung der in Artikel 57 genannten Ursprungszeugnisse erfolgt gemäß diesem Artikel nach der Annahme der Zollanmeldung (nachträgliche Überprüfung).

(2) Wenn die Zollbehörden begründete Zweifel an der Richtigkeit der in einem Ursprungszeugnis enthaltenen Angaben haben oder wenn sie stichprobenartige nachträgliche Überprüfungen durchführen, ersuchen sie die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung genannte Behörde, zu überprüfen, ob die Ursprungsangabe zutreffend ist und entsprechend Artikel 60 des Zollkodex bestimmt wurde.

Haben die Zollbehörden während der Übergangszeiträume gemäß den Artikeln 72a bis 72d der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 begründete Zweifel an der Echtheit eines Ursprungszeugnisses, so ersuchen sie die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung genannte Behörde oder die Lizenz erteilende Behörde, die das Ursprungszeugnis gemäß Artikel 72b der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 ausdruckt, die Echtheit dieses Ursprungszeugnisses zu überprüfen.

Die Zollbehörden senden das Ursprungszeugnis oder eine Kopie davon an die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung genannte Behörde zurück. Wurde mit der Zollanmeldung eine Rechnung vorgelegt, so wird dem zurückgesandten Ursprungszeugnis die Originalrechnung oder eine Kopie davon beigefügt.

Die Zollbehörden nennen gegebenenfalls die Gründe für die nachträgliche Überprüfung und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben im Ursprungszeugnis schließen lassen.

Ersuchen die Zollbehörden um Überprüfung der Echtheit eines Ursprungszeugnisses, so teilen sie alle ihnen bekannten Umstände mit, die die Echtheit des Ursprungszeugnisses in Frage stellen.

(3) Die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung genannte Behörde oder die in Absatz 2 Unterabsatz 2 dieses Artikels genannte Lizenz erteilende Behörde teilt den Zollbehörden die Ergebnisse der Überprüfung so schnell wie möglich mit.

Geht innerhalb von 6 Monaten nach Übermittlung eines Ersuchens gemäß Absatz 2 keine Antwort ein, so verweigern die Zollbehörden die Anwendung der besonderen nichtpräferenziellen Einfuhrregelung für die fraglichen Erzeugnisse.

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