Artikel 65 VO (EU) 2015/2447
Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Die Zollbehörden leisten einander Amtshilfe bei der Überprüfung der Richtigkeit der in Lieferantenerklärungen gemachten Angaben.
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