Artikel 66 VO (EU) 2015/2447
Prüfung der Lieferantenerklärungen (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Kann ein Ausführer innerhalb von 120 Tagen nach Aufforderung durch die Zollbehörden kein Auskunftsblatt INF 4 vorlegen, so können die Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde, darum ersuchen, den Ursprung der betreffenden Erzeugnisse gemäß den Vorschriften über Präferenzregelungen im Handel zwischen der Union und bestimmten Ländern zu bestätigen.
(2) Zur Anwendung des Absatzes 1 übersenden die Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats den Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde, alle ihnen verfügbaren Angaben und Unterlagen und geben die Gründe für ihr Auskunftsersuchen an.
(3) Zur Anwendung des Absatzes 1 können die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde, vom Lieferanten Nachweise verlangen oder angemessene Nachprüfungen dieser Erklärung durchführen.
(4) Die Ergebnisse werden den Zollbehörden, die um die Nachprüfung ersucht haben, so bald wie möglich auf einem Auskunftsblatt INF 4 mitgeteilt.
(5) Ist nach Ablauf von 150 Tagen ab dem Datum des Nachprüfungsersuchens keine Antwort eingegangen oder reicht die Antwort für die Feststellung des Ursprungs der betreffenden Erzeugnisse nicht aus, so erklären die Zollbehörden des Ausfuhrstaates den Ursprungsnachweis, der aufgrund der Lieferantenerklärung ausgestellt wurde, für ungültig.
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