Artikel 67 VO (EU) 2015/2447

Zulassung als ermächtigter Ausführer (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1) Hat die Union mit einem Drittland eine Präferenzregelung, nach der ein Ursprungsnachweis in Form einer Erklärung auf der Rechnung oder einer Ursprungserklärung eines ermächtigten Ausführers zu erbringen ist, so können im Zollgebiet der Union ansässige Ausführer und Wiederversender zur Ausfertigung und Ersetzung solcher Erklärungen eine Zulassung als ermächtigter Ausführer beantragen.

(2) Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d und die Artikel 16, 17 und 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 über Bedingungen für die Annahme von Anträgen und die Aussetzung von Entscheidungen sowie die Artikel 10 und 15 der vorliegenden Verordnung über die elektronischen Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen und den Widerruf begünstigender Entscheidungen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen gelten nicht für Entscheidungen über Zulassungen als ermächtigter Ausführer.

(3) Eine Zulassung als ermächtigter Ausführer darf nur Personen erteilt werden, die den Voraussetzungen genügen, die in den Ursprungsbestimmungen entweder der Übereinkünfte der Union mit bestimmten Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union oder der einseitig von der Union festgelegten Maßnahmen für bestimmte Länder oder Gebiete festgelegt sind.

(4) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Zulassungsnummer, die in den Präferenzursprungsnachweisen anzugeben ist. Die Zulassungsnummer beginnt mit dem ISO-3166-1-Alpha-2-Ländercode des zulassenden Mitgliedstaats.

(5) Die Kommission teilt den betreffenden Drittländern die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Kontrolle der von ermächtigten Ausführern ausgefertigten Präferenzursprungsnachweise zuständig sind.

(6) Ist in der betreffenden Präferenzregelung nicht festgelegt, in welcher Form Erklärungen auf der Rechnung oder Ursprungserklärungen abzugeben sind, werden solche Erklärungen nach dem Muster in Anhang 22-13 erstellt.

(7) Ist in der betreffenden Präferenzregelung kein Höchstwert festgelegt, bis zu dem ein Ausführer, der kein ermächtigter Ausführer ist, eine Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung ausfertigen darf, so beträgt der Höchstwert 6000 EUR pro Sendung.

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