Artikel 68 VO (EU) 2015/2447
Registrierung von Ausführern außerhalb des Rahmens des APS der Union (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Hat die Union eine Präferenzregelung, nach der ein Ursprungsdokument von einem Ausführer gemäß den Rechtsvorschriften der Union ausgefüllt werden muss, kann ein solches Dokument nur von einem zu diesem Zweck bei den Zollbehörden eines Mitgliedstaats registrierten Ausführer ausgefüllt werden. Die Identität eines solchen Ausführers wird im System des registrierten Ausführers (REX) gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 registriert. Die Artikel 80, 82, 83, 84, 86, 87, 89 und 91 dieser Verordnung gelten entsprechend.
(2) Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d und die Artikel 16, 17 und 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 mit den Bedingungen für die Annahme von Anträgen und die Aussetzung von Entscheidungen sowie Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 15 der vorliegenden Verordnung gelten nicht für die Anwendung dieses Artikels. Anträge und Entscheidungen in Bezug auf diesen Artikel werden nicht in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem gemäß Artikel 10 ausgetauscht und gespeichert.
(4) Unbeschadet des Absatzes 1 beträgt der Höchstwert pro Sendung 6000 EUR, wenn in der betreffenden Präferenzregelung kein Höchstwert festgelegt ist, bis zu dem ein Ausführer, der kein registrierter Ausführer ist, ein Ursprungsdokument ausfüllen darf.
(6) Erlaubt es eine Präferenzregelung der Union, Ursprungserzeugnisse von dem Erfordernis zur Vorlage eines Ursprungsdokuments auszunehmen, gilt diese Ausnahme gemäß den Bedingungen in Artikel 103, sofern die Bedingungen nicht in der betreffenden Präferenzregelung festgelegt sind.
(7) Erlaubt es eine Präferenzregelung der Union, auf das Erfordernis der Unterzeichnung eines Ursprungsdokuments durch den Ausführer zu verzichten, ist diese Unterschrift nicht erforderlich.
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