Artikel 75 VO (EU) 2015/2447

Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1) Die Erklärung auf der Rechnung kann von jedem in einem begünstigten Land tätigen Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6000 EUR je Sendung nicht überschreitet, ausgefertigt werden, sofern die in Artikel 71 Absatz 2 vorgesehene Verwaltungszusammenarbeit für dieses Verfahren gilt.

(2) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden oder anderer zuständiger Regierungsbehörden des Ausfuhrlands jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse vorzulegen.

(3) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer maschinenschriftlich, gestempelt oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier in englischer, französischer oder spanischer Sprache mit dem Wortlaut gemäß Anhang 22-09 auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Erklärungen auf der Rechnung sind vom Ausführer handschriftlich zu unterzeichnen.

(4) Die Verwendung einer Erklärung auf der Rechnung wird von den folgenden Voraussetzungen abhängig gemacht:

a)
für jede Sendung wird eine Erklärung auf der Rechnung ausgefertigt;
b)
sind die in der Sendung enthaltenen Waren in dem Ausfuhrland bereits einer Kontrolle zwecks Bestimmung des Ursprungsbegriffs unterzogen worden, so kann der Ausführer dies in der Erklärung auf der Rechnung angeben.

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