Artikel 76 VO (EU) 2015/2447
Bedingungen für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A bei Kumulierung (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Bei Kumulierung gemäß den Artikeln 53, 54, 55 oder 56 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 stützen sich die zuständigen Regierungsbehörden des begünstigten Landes, bei denen die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A für Erzeugnisse beantragt wird, zu deren Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in einem Land, mit dem eine Kumulierung zulässig ist, verwendet worden sind, auf die folgenden Belege:
- a)
- bei bilateraler Kumulierung auf den vom Lieferanten des Ausführers vorgelegten Ursprungsnachweis, der gemäß Artikel 77 ausgestellt wurde;
- b)
- bei Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz oder der Türkei auf den Ursprungsnachweis, der vom Lieferanten des Ausführers vorgelegt und gemäß den in Norwegen, der Schweiz bzw. der Türkei geltenden Ursprungsregeln ausgestellt wurde;
- c)
- bei regionaler Kumulierung auf den Ursprungsnachweis, der vom Lieferanten des Ausführers vorgelegt wurde, nämlich ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A nach dem Muster in Anhang 22-08, oder gegebenenfalls eine Erklärung auf der Rechnung nach dem Muster in Anhang 22-09;
- d)
- bei erweiterter Kumulierung auf den Ursprungsnachweis, der vom Lieferanten des Ausführers vorgelegt und gemäß den Bestimmungen des zwischen der Union und dem jeweiligen Land geschlossenen Freihandelsabkommens ausgestellt wurde.
In den in den Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, c und d genannten Fällen enthält Feld 4 des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A die jeweils zutreffende Angabe:
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„EU cumulation” , „Norway cumulation” , „Switzerland cumulation” , „Turkey cumulation” , „regional cumulation” , „extended cumulation with country x” oder
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„Cumul UE” , „Cumul Norvège” , „Cumul Suisse” , „Cumul Turquie” , „cumul régional” , „cumul étendu avec le pays x” oder
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„Acumulación UE” , „Acumulación Noruega” , „Acumulación Suiza” , „Acumulación Turquía” , „Acumulación regional” , „Acumulación ampliada con el país x” .
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