Artikel 77 VO (EU) 2015/2447
Nachweis des Unionsursprungs für die Zwecke der bilateralen Kumulierung und der ermächtigten Ausführer (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Der Nachweis, dass Erzeugnisse der Union die Ursprungseigenschaft besitzen, wird erbracht durch Vorlage
- a)
- einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, ausgestellt nach dem Muster in Anhang 22-10, oder
- b)
- einer Erklärung auf der Rechnung nach dem Muster in Anhang 22-09 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446. Eine Erklärung auf der Rechnung kann von jedem Ausführer für Sendungen, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Gesamtwert 6000 EUR je Sendung nicht überschreitet, oder von einem ermächtigten Ausführer in der Union ausgefertigt werden.
(2) Der Ausführer oder sein Vertreter tragen in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 die Vermerke „GSP beneficiary countries” und „EU” oder „Pays bénéficiaires du SPG” und „UE” ein.
(3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts, der Unterabschnitte 3 bis 9 dieses Abschnitts und der Unterabschnitte 2 und 3 des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 über die Ausstellung, die Verwendung und die nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A gelten sinngemäß für Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und — mit Ausnahme der Vorschriften über die Ausstellung — für Erklärungen auf der Rechnung.
(4) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können jeden im Zollgebiet der Union ansässigen Ausführer (im Folgenden „ermächtigter Ausführer” ), der häufig Ursprungserzeugnisse der Union im Rahmen der bilateralen Kumulierung versendet, ermächtigen, ungeachtet des Werts dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen, sofern dieser Ausführer jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für
- a)
- die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und
- b)
- die Erfüllung der übrigen in diesem Mitgliedstaat geltenden Anforderungen bietet.
(5) Die Zollbehörden können die Zulassung als ermächtigter Ausführer von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen. Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Zulassungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.
(6) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Zulassung durch den ermächtigten Ausführer. Die Zollbehörden können die Zulassung jederzeit widerrufen.
Sie widerrufen die Zulassung in jedem der folgenden Fälle:
- a)
- der ermächtigte Ausführer bietet die in Absatz 4 genannte Gewähr nicht mehr;
- b)
- der ermächtigte Ausführer erfüllt die in Absatz 5 genannten Voraussetzungen nicht;
- c)
- der ermächtigte Ausführer macht in anderer Weise von der Zulassung in unzulässiger Art Gebrauch.
(7) Ein ermächtigter Ausführer braucht Erklärungen auf der Rechnung nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so ausweist, als ob er sie handschriftlich unterzeichnet hätte.
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