Artikel 78 VO (EU) 2015/2447

Registrierungspflicht der Ausführer und Ausnahmen davon (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1) Das Allgemeine Präferenzsystem wird in den folgenden Fällen angewendet:

a)
Die Waren, die die Anforderungen dieses Unterabschnitts, der Unterabschnitte 3 bis 9 dieses Abschnitts und der Unterabschnitte 2 und 3 des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 erfüllen, werden von einem registrierten Ausführer ausgeführt;
b)
es handelt sich um Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die von einem Ausführer ausgeführte Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Gesamtwert 6000 EUR nicht überschreitet.

(2) Der Wert der Ursprungserzeugnisse in einer Sendung ist der Wert aller Ursprungserzeugnisse in einer Sendung, die unter eine im Ausfuhrland ausgefertigte Erklärung zum Ursprung fallen.

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