Artikel 81 VO (EU) 2015/2447

Zeitpunkt der Anwendung bestimmter Vorschriften (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1) Die Artikel 70, 72, 78 bis 80, 82 bis 93, 99 bis 107, 108, 109 und 112 gelten für die Ausfuhr von Waren durch Ausführer, die im REX-System in einem begünstigten Land registriert sind, ab dem Tag, an dem das begünstigte Land mit der Registrierung von Ausführern in dem System beginnt. In Bezug auf Ausführer in der Union gelten diese Artikel ab dem 1. Januar 2017.

(2) Die Artikel 71, 73, 74 bis 77, 94 bis 98 und 110 bis 112 gelten für die Ausfuhr von Waren durch Ausführer, die nicht im REX-System in einem begünstigen Land registriert sind. In Bezug auf Ausführer in der Union gelten diese Artikel bis zum 31. Dezember 2017.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.