Artikel 82 VO (EU) 2015/2447

Datenbank der registrierten Ausführer: Recht auf Zugang zur Datenbank (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1) Die Kommission trägt dafür Sorge, dass nach Maßgabe dieses Artikels Zugang zum REX-System gewährt wird.

(2) Die Kommission kann alle Daten abfragen.

(3) Die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes können die Daten der von ihnen registrierten Ausführer abfragen.

(4) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können die von ihnen, von den Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten und von den zuständigen Behörden begünstigter Länder sowie von Norwegen, der Schweiz oder der Türkei gespeicherten Daten abfragen. Zweck dieses Zugangs zu den Daten ist die Durchführung von Überprüfungen der Zollanmeldungen gemäß Artikel 188 des Zollkodex oder von nachträglichen Kontrollen gemäß Artikel 48 des Zollkodex.

(5) Die Kommission gewährt den zuständigen Behörden begünstigter Länder einen sicheren Zugang zum REX-System.

(6) Wurde ein Land oder Gebiet aus Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 gestrichen, so behalten dessen zuständige Behörden so lange ihren Zugang zum REX-System, wie sie benötigen, um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 70 nachzukommen.

(7) Sofern der Ausführer durch Unterzeichnung von Feld 6 des Antragsformulars gemäß Anhang 22-06 bzw. Anhang 22-06A seine Zustimmung erteilt hat, macht die Kommission der Öffentlichkeit die folgenden Daten zugänglich:

a)
Name des registrierten Ausführers gemäß Feld 1 des Antragsformulars in Anhang 22-06 bzw. Anhang 22-06A;
b)
Anschrift des Ortes, an dem der registrierte Ausführer ansässig ist, gemäß Feld 1 des Antragsformulars in Anhang 22-06 bzw. Anhang 22-06A;
c)
Kontaktangaben gemäß den Feldern 1 und 2 des Antragsformulars in Anhang 22-06 bzw. Anhang 22-06A;
d)
Beschreibung der Waren, die für eine Präferenzbehandlung in Betracht kommen, einschließlich einer Liste der Positionen oder Kapitel des Harmonisierten Systems gemäß Feld 4 des Antragsformulars in Anhang 22-06 bzw. Anhang 22-06A;
e)
EORI-Nummer des registrierten Ausführers gemäß Feld 1 des Antragsformulars in Anhang 22-06A oder Identifikationsnummer als Wirtschaftsbeteiligter, die dem registrierten Ausführer zugeteilt wurde, gemäß Feld 1 des Antragsformulars in Anhang 22-06;
f)
Angabe, ob die Haupttätigkeit des registrierten Ausführers aus Erzeugung oder Handel besteht, gemäß Feld 3 des Antragsformulars in Anhang 22-06 bzw. Anhang 22-06A.

Die Weigerung, Feld 6 zu unterzeichnen, ist kein Grund, die Registrierung des Ausführers zu verweigern.

(8) Die Kommission macht stets folgende Daten öffentlich zugänglich:

a)
Nummer des registrierten Ausführers;
b)
Datum der Registrierung des registrierten Ausführers;
c)
Datum, ab dem die Registrierung gilt;
d)
Datum des Entzugs der Registrierung, falls zutreffend;
e)
Angabe, ob die Registrierung auch für Ausfuhren nach Norwegen, in die Schweiz und in die Türkei gilt;
f)
Das Datum des letzten Abgleichs zwischen dem REX-System und der öffentlichen Website.

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