Artikel 86 VO (EU) 2015/2447
Antrag auf Zulassung als registrierter Ausführer (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Um registrierter Ausführer zu werden, stellt der Ausführer einen Antrag bei der zuständigen Behörde des begünstigten Landes, in dem er seinen Hauptsitz hat oder dauerhaft ansässig ist.
Zur Antragstellung wird das Formular in Anhang 22-06 verwendet.
(2) Um registrierter Ausführer zu werden, stellt der im Zollgebiet der Union ansässige Ausführer oder Wiederversender von Waren einen Antrag bei den Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats. Zur Antragstellung wird das Formular in Anhang 22-06A verwendet.
(3) Für Ausfuhren im Rahmen der APS der Union, Norwegens oder der Schweiz brauchen sich Ausführer nur einmal registrieren zu lassen.
Die zuständigen Behörden des begünstigen Landes teilen dem Ausführer für die Ausfuhr im Rahmen der APS der Union, Norwegens und der Schweiz eine Nummer als registrierter Ausführer zu, sofern diese Länder das Land, in dem die Registrierung stattgefunden hat, als begünstigtes Land anerkannt haben.
Die Unterabsätze 1 und 2 gelten entsprechend für Ausfuhren im Rahmen des APS der Türkei, sobald dieses Land beginnt, das REX-System anzuwenden. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) das Datum, an dem die Türkei mit der Anwendung dieses Systems beginnt.
(4) Die Registrierung ist ab dem Zeitpunkt gültig, zu dem die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes oder die Zollbehörden eines Mitgliedstaats einen vollständig ausgefüllten Registrierungsantrag gemäß den Absätzen 1 und 2 erhalten haben.
(5) Wird der Ausführer für Ausfuhrförmlichkeiten von einem anderen registrierten Ausführer vertreten, darf dieser Vertreter dafür nicht seine eigene Nummer des registrierten Ausführers verwenden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.