Artikel 87 VO (EU) 2015/2447
System des registrierten Ausführers: Veröffentlichungspflicht (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website das Datum, an dem begünstigte Länder beginnen, das REX-System anzuwenden. Die Kommission hält die Informationen auf dem neuesten Stand.
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