ANHANG 22-20 VO (EU) 2015/2447
Anforderungen für die Erstellung von Ersatzerklärungen zum Ursprung
- 1.
-
Wird eine Erklärung zum Ursprung ersetzt, so gibt der Wiederversender auf der ursprünglichen Erklärung zum Ursprung Folgendes an:
- a)
- die Angaben der Ersatzerklärung(en),
- b)
- seinen Namen und seine Anschrift,
- c)
- den oder die Empfänger in der Europäischen Union oder gegebenenfalls in Norwegen oder der Schweiz.
- 2.
- Die ursprüngliche Erklärung zum Ursprung trägt die Aufschrift „Replaced” , „Remplacée” oder „Sustituida” .
- 3.
-
Der Wiederversender gibt auf der Ersatzerklärung zum Ursprung Folgendes an:
- a)
- alle Angaben über die weiterversandten Erzeugnisse aus dem ursprünglichen Nachweis,
- b)
- das Datum der Ausfertigung der ursprünglichen Erklärung zum Ursprung,
- c)
- die Angaben der ursprünglichen Erklärung zum Ursprung gemäß Anhang 22-07, gegebenenfalls auch Informationen über angewendete Kumulierung,
- d)
- seinen Namen, seine Anschrift und gegebenenfalls seine Nummer eines registrierten Ausführers,
- e)
- den Namen und die Anschrift des Empfängers oder der Empfänger in der Europäischen Union oder gegebenenfalls in Norwegen oder der Schweiz,
- f)
- Datum und Ort der Ausfertigung der Ersatzerklärung.
- 4.
- Die Ersatzerklärung zum Ursprung trägt die Aufschrift „Replacement statement” , „Attestation de remplacement” oder „Comunicación de sustitución” .
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