ANHANG 22-19 VO (EU) 2015/2447
Anforderungen für die Erstellung von Ersatzursprungszeugnissen nach Formular A
- 1.
- In dem Ersatzursprungszeugnis nach Formular A (Ersatzzeugnis) muss im Feld rechts oben das Land angegeben sein, in dem das Ersatzzeugnis ausgestellt worden ist.
- 2.
- In Feld 4 des Ersatzzeugnisses ist die Angabe „Replacement certificate” oder „Certificat de remplacement” zu machen, und es sind Ausstellungsdatum und Seriennummer des ursprünglichen Ursprungszeugnisses zu vermerken.
- 3.
- In Feld 1 des Ersatzzeugnisses ist der Name des Wiederausführers anzugeben.
- 4.
- In Feld 2 des Ersatzzeugnisses kann der Name des endgültigen Empfängers eingetragen werden.
- 5.
- Alle Angaben zu den wiederausgeführten Erzeugnissen im ursprünglichen Ursprungszeugnis werden in die Felder 3 bis 9 des Ersatzzeugnisses übertragen, in Feld 10 des Ersatzzeugnisses kann auf die Rechnung des Wiederausführers verwiesen werden.
- 6.
- In Feld 11 des Ersatzzeugnisses ist der Sichtvermerk der Zollbehörde anzubringen, die das Ersatzzeugnis ausgestellt hat.
- 7.
- In Feld 12 des Ersatzzeugnisses sind die Angaben über das Ursprungsland einzutragen, die im ursprünglichen Ursprungszeugnis enthalten waren. Dieses Feld muss vom Wiederausführer unterzeichnet werden.
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