ANHANG 23-02 VO (EU) 2015/2447
LISTE DER WAREN GEMÄSS ARTIKEL 142 ABSATZ 6
- 1.
- Die nachfolgende Tabelle enthält die Liste der Waren und die jeweiligen Zeiträume, für die von der Europäischen Kommission ein Preis je Einheit veröffentlicht wird, auf dessen Grundlage der Zollwert von nur im Rahmen von Kommissionsgeschäften eingeführtem Obst und Gemüse (ganze Früchte) einer bestimmten Sorte zu ermitteln ist. In einem solchen Fall ist die Zollanmeldung in Bezug auf die Ermittlung des Zollwertes endgültig.
- 2.
- Zur Ermittlung des Zollwerts der im Rahmen von Kommissionsgeschäften eingeführten Waren dieses Anhangs wird für jede Ware ein Preis je Einheit von 100 kg netto festgelegt. Dieser Preis gilt für die Einfuhr dieser Waren in die Union als repräsentativ.
- 3.
- Die Preise je Einheit werden jeweils für einen Zeitraum von 14 Tagen zur Ermittlung des Zollwerts der eingeführten Waren verwendet, wobei diese Zeiträume stets an einem Freitag beginnen. Der Bezugszeitraum für die Festsetzung der Preise je Einheit ist der vorausgegangene 14-Tage-Zeitraum, der am Donnerstag vor der Woche endet, in der die neuen Preise je Einheit festgesetzt werden. Unter besonderen Umständen kann die Kommission beschließen, die Geltungsdauer um weitere 14 Tage zu verlängern. Die Mitgliedstaaten werden über einen solchen Beschluss umgehend unterrichtet.
- 4.
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Die Preise je Einheit, die die Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission angeben, werden auf der Grundlage der Bruttoerträge aus dem Verkauf dieser Waren auf der ersten Handelsstufe nach der Einfuhr berechnet. Davon ist Folgendes abzuziehen:
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eine Vermarktungsspanne für die Handelszentren,
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die im Zollgebiet anfallenden Beförderungs- und Versicherungskosten sowie damit zusammenhängende Kosten,
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Einfuhrabgaben und andere nicht in den Zollwert einzubeziehende Abgaben.
Die Preise je Einheit werden in Euro mitgeteilt. Gegebenenfalls ist der in Artikel 146 genannte Umrechnungskurs zu verwenden.
- 5.
- Für die gemäß Nummer 4 abzuziehenden Beförderungs- und Versicherungskosten sowie damit zusammenhängenden Kosten können die Mitgliedstaaten Pauschalsätze festsetzen. Diese Pauschalsätze und die Methoden ihrer Berechnung sind der Europäischen Kommission mitzuteilen.
- 6.
- Die Preise werden der Europäischen Kommission (GD TAXUD) spätestens bis 12 Uhr mittags des Montags der Woche mitgeteilt, in der sie von der Europäischen Kommission veröffentlicht werden. Ist dieser Tag ein arbeitsfreier Tag, so erfolgt die Mitteilung am vorangehenden Arbeitstag. In der Mitteilung an die Europäische Kommission werden zudem die ungefähren Mengen der Waren angegeben, für die die Preise je Einheit berechnet wurden.
- 7.
- Nach Eingang der Mitteilung über die Preise je Einheit bei der Europäischen Kommission werden diese überprüft und anschließend im TARIC veröffentlicht. Die Preise je Einheit gelten nur nach entsprechender Veröffentlichung durch die Europäische Kommission.
- 8.
- Die Europäische Kommission kann beschließen, für eine oder mehrere Waren die Preise je Einheit abzulehnen und somit auch nicht zu veröffentlichen, wenn diese Preise erheblich von den vorherigen veröffentlichten Preisen abweichen, wobei mengenabhängige und saisonbedingte Schwankungen besondere Berücksichtigung finden. Zur Lösung solcher Fälle wird die Europäische Kommission gegebenenfalls Erkundigungen bei den zuständigen Zollbehörden einholen.
- 9.
- Zur Unterstützung dieses Verfahrens übermitteln die Mitgliedstaaten jährlich vor dem 30. September auf das Vorjahr bezogene Einfuhrstatistiken für die in der nachfolgenden Tabelle enthaltenen Waren. Aus diesen Statistiken geht hervor, welche Mengen der einzelnen Waren insgesamt eingeführt wurden und wie hoch der Anteil der im Rahmen von Kommissionsgeschäften eingeführten Waren ist.
- 10.
- Auf der Grundlage dieser Statistiken wird die Europäische Kommission festlegen, welche Mitgliedstaaten dafür zuständig sind, für die einzelnen Waren die Preise je Einheit für das folgenden Jahr zu übermitteln, wobei diese darüber bis spätestens 30. November in Kenntnis gesetzt werden.
LISTE DER WAREN GEMÄß ARTIKEL 142 ABSATZ 6
Unbeschadet der Regeln für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur hat der Wortlaut der Warenbezeichnung in der Tabelle nur Hinweischarakter. Im Rahmen dieses Anhangs wird der Anwendungsbereich der Vorschriften in Artikel 142 Absatz 6 durch den Umfang der KN-Codes zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung bestimmt.KN-(TARIC)-Code | Warenbezeichnung | Gültigkeitsdauer |
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07019050 | Frühkartoffeln | 1.1. bis 30.6. |
07031019 | Speisezwiebeln, ausgenommen Steckzwiebeln | 1.1. bis 31.12. |
07032000 | Knoblauch | 1.1. bis 31.12. |
07082000 | Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.) | 1.1. bis 31.12. |
0709200010 | Spargel, grüner | 1.1. bis 31.12. |
0709200090 | Spargel, anderer | 1.1. bis 31.12. |
07096010 | Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack | 1.1. bis 31.12. |
07142010 | Süßkartoffeln, frisch, ganz, zum menschlichen Verzehr | 1.1. bis 31.12. |
0804300090 | Ananas, andere als getrocknet | 1.1. bis 31.12. |
0804400010 | Avocadofrüchte, frisch | 1.1. bis 31.12. |
0805211010 0805219011 0805219091 | Süßorangen, frisch | 1.6. bis 30.11. |
0805211010 0805219011 0805219091 | Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), frisch | 1.3. bis 31.10. |
0805220011 | Monreales, frisch | 1.3. bis 31.10. |
0805220020 | Clementinen (andere als Monreales), frisch | 1.3. bis 31.10. |
0805290011 0805290021 0805290091 | Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch | 1.3. bis 31.10. |
0805400011 0805400031 | Pampelmusen und Grapefruits, frisch, weiß | 1.1. bis 31.12. |
0805400019 0805400039 | Pampelmusen und Grapefruits, frisch, rosa | 1.1. bis 31.12. |
0805509010 | Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia), frisch | 1.1. bis 31.12. |
08061010 | Tafeltrauben | 21.11. bis 20.7. |
08071100 | Wassermelonen | 1.1. bis 31.12. |
0807190050 | Amarillo, Cuper, Honey Dew (einschließlich Cantalene), Onteniente, Piel de Sapo, (einschließlich Verde Liso), Rochet, Tendral, Futuro | 1.1. bis 31.12. |
0807190090 | Andere Melonen | 1.1. bis 31.12. |
0808309010 | Birnen der Sorte Nashi (Pyrus pyrifolia) und der Sorte Ya (Pyrus bretscheideri) | 1.5. bis 30.6. |
0808309090 | Birnen, andere | 1.5. bis 30.6. |
08091000 | Aprikosen/Marillen | 1.1. bis 31.5. 1.8. bis 31.12. |
08093010 | Brugnolen und Nektarinen | 1.1. bis 10.6. 1.10. bis 31.12. |
08093090 | Pfirsiche | 1.1. bis 10.6. 1.10. bis 31.12. |
08094005 | Pflaumen | 1.10. bis 10.6. |
08101000 | Erdbeeren | 1.1. bis 31.12. |
08102010 | Himbeeren | 1.1. bis 31.12. |
08105000 | Kiwifrüchte | 1.1. bis 31.12. |
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