ANHANG 32-01 VO (EU) 2015/2447
Verpflichtungserklärung des Bürgen — Einzelsicherheit
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I.
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Verpflichtungserklärung des Bürgen
- 1.
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Der Unterzeichner(1) …
mit Wohnsitz (Sitz) in(2) …
leistet hiermit bei der Zollstelle der Sicherheitsleistung …
bis zu einem Höchstbetrag von …
selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union, bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Griechischen Republik, der Republik Kroatien, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden , dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sowie gegenüber der Republik Island, der Republik Nordmazedonien, dem Königreich Norwegen, der Republik Serbien, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei, der Ukraine, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (3)(4), dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino(5) für alle Beträge, die der Bürge(6): …
den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben(*) für die nachstehend bezeichneten Waren schuldet oder schulden wird, die folgendem Zollvorgang(7) unterliegen:…
Warenbezeichnung:…
- 2.
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Der Unterzeichner verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreißig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der unter Nummer 1 genannten Staaten die geforderten Beträge ohne Aufschub zu zahlen, sofern er oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist den Zollbehörden gegenüber nicht nachgewiesen hat, dass das besondere Verfahren (mit Ausnahme der Endverwendung) erledigt, die zollamtliche Überwachung der Waren in der Endverwendung oder die vorübergehende Verwahrung ordnungsgemäß beendet oder bei anderen Zollvorgängen als besonderen Verfahren oder vorübergehender Verwahrung der Status der Waren geregelt wurde.
Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des Unterzeichners die Frist von dreißig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der Unterzeichner die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen nationalen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird.
- 3.
- Diese Verpflichtungserklärung ist vom Tag ihrer Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung an verbindlich. Der Unterzeichner haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf des Zollvorgangs im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieser Vorgang vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Sicherheit begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird.
- 4.
-
Für diese Verpflichtungserklärung begründet der Unterzeichner ein Wahldomizil(8) in allen unter Nummer 1 genannten Ländern:
Land Name und Vorname oder Firmenbezeichnung sowie vollständige Anschrift
- II.
- Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung
Zollstelle der Sicherheitsleistung… Verpflichtungserklärung des Bürgen genehmigt am … für das Zollverfahren mit der Zollanmeldung/Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung Nr. …vom …(10) … (Stempel und Unterschrift)Fußnote(n):
- (1)
Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.
- (2)
Vollständige Anschrift.
- (3)
Die Namen der Staaten, in deren Gebiet die Sicherheit nicht verwendet werden darf, sind zu streichen.
- (4)
Gemäß dem Protokoll, das dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt wurde, ist Nordirland für die Zwecke dieser Sicherheitsleistung als Teil der Europäischen Union anzusehen. Daher muss ein im Zollgebiet der Europäischen Union ansässiger Bürge in Nordirland ein Wahldomizil angeben oder einen Beauftragten benennen, falls die Sicherheitsleistung dort verwendet werden darf. Wird jedoch im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens eine Sicherheitsleistung in der Europäischen Union und im Vereinigten Königreich für gültig erklärt, so kann ein einziges Wahldomizil oder ein benannter Beauftragter im Vereinigten Königreich alle Teile des Vereinigten Königreichs einschließlich Nordirland abdecken.
- (5)
Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Unionsversandverfahren.
- (6)
Name und Vorname oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Bürgen.
- (*)
- 5a
- Gilt für die anderen Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr der Waren, wenn die Sicherheitsleistung für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren bzw. das gemeinsame Versandverfahren verwendet wird oder in mehr als einem Mitgliedstaat verwendet werden kann.
- (7)
Anzugeben ist einer der folgenden Zollvorgänge:
- a)
- vorübergehende Verwahrung,
- b)
- Unionsversandverfahren/gemeinsames Versandverfahren,
- c)
- Zolllagerverfahren,
- d)
- vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben,
- e)
- aktive Veredelung,
- f)
- Endverwendung,
- g)
- Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmeldung ohne Zahlungsaufschub,
- h)
- Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmeldung mit Zahlungsaufschub
- i)
- Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit vereinfachter Zollanmeldung nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union,
- j)
- Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit Anschreibung in der Buchhaltung des Anmelders nach Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union,
- k)
- vorübergehende Verwendung mit teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben,
- l)
- anderer Zollvorgang — bitte Art des Vorgangs angeben.
- (8)
Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die unter Nummer 4 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Anerkenntnisse bzw. Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Sicherheit sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.
- (9)
Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner handschriftlich vermerken: „Für die Übernahme der Sicherheit in Höhe von …” , wobei der Betrag in Worten anzugeben ist.
- (10)
Von der Zollstelle auszufüllen, bei der die Waren in das Verfahren oder die vorübergehende Verwahrung übergeführt wurden.
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