ANHANG C VO (EU) 2015/2447

FORMATE UND CODES DER GEMEINSAMEN DATENANFORDERUNGEN FÜR ANMELDUNGEN, MITTEILUNGEN UND NACHWEISE DES ZOLLRECHTLICHEN STATUS VON UNIONSWAREN (Artikel 2 Absatz 4a)

EINLEITENDE BEMERKUNGEN

1.
Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenelemente in diesem Anhang gelten in Verbindung mit den Datenanforderungen für Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäß Anhang D der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.
2.
Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenelemente in diesem Anhang gelten für Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung sowie für Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren in Papierform.
3.
Titel I enthält die Formate der Datenelemente.
4.
Nehmen die Informationen in einer Anmeldung, einer Mitteilung oder in einem Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäß Anhang D der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 die Form von Codes an, wird die Codeliste in Titel II angewendet.
5.
Der Begriff „Art/Länge” in den Erläuterungen zu den Attributen beschreibt die Anforderungen an Datenart und Datenlänge. Die Codes für die Datentypen sind:

a
alphabetisch
n
numerisch
an
alphanumerisch.

Die auf den Code folgende Zahl zeigt die zulässige Datenlänge an. Hierfür gilt Folgendes:

Die beiden fakultativen Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte Länge, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Anzahl Ziffern haben. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass das Attribut Dezimalstellen enthalten kann, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Höchstzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt.

Beispiele für Feldlängen und Formate:

a1
1 Buchstabe des Alphabets, festgelegte Länge
n2
2 Ziffern, festgelegte Länge
an3
3 alphanumerische Zeichen, festgelegte Länge
a..4
bis zu 4 Buchstaben des Alphabets
n..5
bis zu 5 numerische Zeichen
an..6
bis zu 6 alphanumerische Zeichen
n..7,2
bis zu 7 numerische Zeichen, einschließlich höchstens 2 Dezimalstellen, ein Trennzeichen mit nicht festgelegter Position

6.
Die Kardinalität auf der Ebene der Kopfdaten in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf der Ebene der Kopfdaten innerhalb einer Anmeldung, einer Mitteilung oder eines Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren verwendet werden darf.
7.
Die Kardinalität auf der Ebene der Positionen in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement im Zusammenhang mit der betreffenden Position wiederholt werden darf.
8.
Die Mitgliedstaaten können nationale Codes verwenden für die Datenelemente 1/11 Zusätzliches Verfahren, 2/2 Zusätzliche Information, 2/3 Vorgelegte Dokumente, Zertifikate und Bewilligungen, zusätzliche Verweise, 4/3 Abgabenberechnung (Abgabenart), 4/4 Abgabenberechnung (Bemessungsgrundlage) und 6/17 Warennummer (nationale Zusatzcodes). Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Liste der nationalen für diese Datenelemente verwendeten Codes mit. Die Liste dieser Codes wird von der Kommission veröffentlicht.

TITEL I

D.E. Laufende Nummer Bezeichnung

D.E. Format

(Art/Länge)

Codeliste in Titel II

(Ja/Nein)

Kardinalität Ebene der Kopfzeile Kardinalität Ebene der Positionen Anmerkungen
1/1 Art der Anmeldung a2 Ja 1x
1/2 Zusätzliche Art der Anmeldung a1 Ja 1x
1/6 Positionsnummer n..5 Nein 1x
1/8 Unterschrift/ Authentifizierung an..35 Nein 1x
1/10 Verfahren

Code des beantragten Verfahrens: an2 +

Code des vorhergehenden Verfahrens: an2

Ja 1x
1/11 Zusätzliches Verfahren

EU-Codes: a1 + an2

ODER

Nationale Codes: n1 + an2

Ja 99x Die EU-Codes sind in Titel II näher erläutert.
2/1 Vereinfachte Anmeldung/ Vorpapiere

Art des Vorpapiers: an..3 +

Zeichen des Vorpapiers: an..35 +

Positionsnummer: n..5 +

Art der Verpackung: an..2

Anzahl Packstücke: n..8

Maßeinheit und Qualifikator, falls zutreffend: an..4 +

Menge: n..16,6

Ja 9.999x 99x

Es sind die im TARIC festgelegten Maßeinheiten und Qualifikatoren zu verwenden. In diesem Fall muss das Format der Maßeinheiten und Qualifikatoren an..4 und nicht n..4 sein, da dieses Format den nationalen Maßeinheiten und Qualifikatoren vorbehalten ist.

Sind keine solche Einheiten und Qualifikatoren im TARIC verfügbar, können nationale Maßeinheiten und Qualifikatoren verwendet werden. Sie müssen das Format n..4 haben.

2/2 Zusätzliche Information

In codierter Form

(EU-Codes): n1 + an4

ODER

(Nationale Codes): a1 + an4

ODER

Freie Textbeschreibung: an..512

Ja 99x 99x Die EU-Codes sind in Titel II näher erläutert.
2/3 Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Verweise

Art des Dokuments (EU-Codes): a1+ an3 + (falls zutreffend)

Dokumentenkennung: an..35

ODER

Art des Dokuments (Nationale Codes): n1+ an3 + (falls zutreffend)

Dokumentenkennung: an..35

+ (falls zutreffend) Name der ausstellenden Behörde: an..70 +

Gültigkeitsdatum: n8 (JJJJMMTT) +

Maßeinheit und Qualifikator, falls zutreffend: an..4 +

Menge: n..16,6 +

Währungscode: a3 +

Betrag: n..16,2

Ja 99x 99x

Es sind die im TARIC festgelegten Maßeinheiten und Qualifikatoren zu verwenden. In diesem Fall muss das Format der Maßeinheiten und Qualifikatoren an..4 und nicht n..4 sein, da dieses Format den nationalen Maßeinheiten und Qualifikatoren vorbehalten ist.

Sind keine solche Einheiten und Qualifikatoren im TARIC verfügbar, können nationale Maßeinheiten und Qualifikatoren verwendet werden. Sie müssen das Format n..4 haben.

Für die Währung sind die ISO-Alpha-3-Währungscodes (ISO 4217) zu verwenden.

2/4 Referenznummer/UCR an..35 Nein 1x 1x Dieses Datenelement kann die Form von Codes der WZO (ISO 15459) oder gleichwertigen Codes annehmen.
2/5 LRN an..22 Nein 1x
2/6 Zahlungsaufschub an..35 Nein 1x
2/7 Kennung des Lagers

Art des Zolllagers: a1 +

Identifikationsnummer des Zolllagers: an..35

Ja 1x
3/1 Ausführer

Name: an..70 +

Straße und Hausnummer: an..70 +

Land: a2 +

PLZ: an..9 +

Ort: an..35

Nein 1x 1x

Ländercode:

Die alphabetischen Codes der Union für Länder und Gebiete beruhen auf den geltenden Codes ISO Alpha 2 (a2), sofern sie mit den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 der Kommission vom 12. Oktober 2020 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die(1) europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr und die geografische Aufgliederung für sonstige Unternehmensstatistiken (ABl. L 334 vom 13.10.2020, S. 2) vereinbar sind. Die Kommission veröffentlicht regelmäßig Verordnungen, die die Liste der Ländercodes auf den neuesten Stand bringen.

Werden bei Sammelsendungen papiergestützte Anmeldungen verwendet, kann der Code „00200” zusammen mit einer Liste von Ausführern gemäß den Anmerkungen zu D.E. 3/1 „Ausführer” in Titel II des Anhangs D der der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 verwendet werden.

3/2 Identifikationsnummer des Ausführers an..17 Nein 1x 1x

Die Struktur der EORI-Nummer ist in Titel II festgelegt.

Die von der Union anerkannte Struktur einer eindeutigen Drittlands-Identifikationsnummer ist in Titel II festgelegt.

3/15 Einführer

Name: an..70 +

Straße und Hausnummer: an..70 +

Land: a2 +

PLZ: an..9 +

Ort: an..35

Nein 1x Der für D.E. 3/1 „Ausführer” festgelegte Ländercode ist zu verwenden.
3/16 Identifikationsnummer des Einführers an..17 Nein 1x Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Identifikationsnummer des Ausführers” .
3/17 Anmelder

Name: an..70 +

Straße und Hausnummer: an..70 +

Land: a2 +

PLZ: an..9 +

Ort: an..35

Nein 1x Der für D.E. 3/1 „Ausführer” festgelegte Ländercode ist zu verwenden.
3/18 Identifikationsnummer des Anmelders. an..17 Nein 1x Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Identifikationsnummer des Ausführers” .
3/19 Vertreter

Name: an..70 +

Straße und Hausnummer: an..70 +

Land: a2 +

PLZ: an..9 +

Ort: an..35 +

Nein 1x Der für D.E. 3/1 „Ausführer” festgelegte Ländercode ist zu verwenden.
3/20 Identifikationsnummer des Vertreters an..17 Nein 1x Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Identifikationsnummer des Ausführers” .
3/21 Code für den Status des Vertreters n1 Ja 1x
3/24 Verkäufer

Name: an..70 +

Straße und Hausnummer: an..70 +

Land: a2 +

PLZ: an..9 +

Ort: an..35 +

Telefonnummer: an..50

Nein 1x 1x Der für D.E. 3/1 „Ausführer” festgelegte Ländercode ist zu verwenden.
3/25 Identifikationsnummer des Verkäufers an..17 Nein 1x 1x

Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Identifikationsnummer des Ausführers” .

Die Struktur einer eindeutigen Drittlands-Identifikationsnummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Identifikationsnummer des Ausführers” .

3/26 Käufer

Name: an..70 +

Straße und Hausnummer: an..70 +

Land: a2 +

PLZ: an..9 +

Ort: an..35 +

Telefonnummer: an..50

Nein 1x 1x Der für D.E. 3/1 „Ausführer” festgelegte Ländercode ist zu verwenden.
3/27 Identifikationsnummer des Käufers an..17 Nein 1x 1x

Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Identifikationsnummer des Ausführers” .

Die Struktur einer eindeutigen Drittlands-Identifikationsnummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Identifikationsnummer des Ausführers” .

3/37 Identifikationsnummer zusätzliche(r) Wirtschaftsbeteiligte(r) in der Lieferkette

Funktionscode: a..3 +

Kennung: an..17

Ja 99x 99x

Die Funktionscodes für die zusätzlichen Wirtschaftsbeteiligten in der Lieferkette sind in Titel II festgelegt.

Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Identifikationsnummer des Ausführers” .

Die Struktur einer eindeutigen Drittlands-Identifikationsnummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Identifikationsnummer des Ausführers” .

3/39 Identifikationsnummer des Bewilligungsinhabers

Code der Bewilligungsart: an..4 +

Kennung: an..17

Nein 99x

Für den Code der Bewilligungsart sind die in Anhang A für D.E. 1/1 „Art des Antrags/Beschlusses” festgelegten Codes zu verwenden.

Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Identifikationsnummer des Ausführers” .

3/40 Identifikationsnummer für zusätzliche steuerliche Verweise

Funktionscode: an3 +

Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer: an..17

Ja 99x 99x Die Funktionscodes für die zusätzlichen steuerlichen Verweise sind in Titel II festgelegt.
3/41 Identifikationsnummer der Person, die bei Anschreibung in der Buchführung des Anmelders oder zuvor abgegebener Zollanmeldungen die Waren gestellt an..17 Nein 1x Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Identifikationsnummer des Ausführers” .
3/45 Identifikationsnummer des Sicherheitsleistenden an..17 Nein 1x Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Identifikationsnummer des Ausführers” .
3/46 Identifikationsnummer der Person, die die Abgabe entrichtet an..17 Nein 1x Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Identifikationsnummer des Ausführers” .
4/1 Lieferbedingungen

In codierter Form: INCOTERM-Code a3 + UN/LOCODE: an..17

ODER

Freie Textbeschreibung:

INCOTERM-Code a3 + Ländercode: a2 + Ortsbezeichnung: an..35

Ja 1x Die Codes und Gliederungen zur Bezeichnung des Geschäftsvertrags sind in Titel II festgelegt. Der Code für die Ortsbezeichnung folgt dem Muster des UN/LOCODE. Ist für den Ort kein UN/LOCODE verfügbar, ist der für D.E. 3/1 „Ausführer” festgelegte Ländercode gefolgt von der Ortsbezeichnung zu verwenden.
4/3 Abgabenberechnung —Abgabenart

EU-Codes: a1 + n2

ODER

Nationale Codes: n1 + an2

Ja 99x Die EU-Codes sind in Titel II näher erläutert.
4/4 Abgabenberechnung — Bemessungsgrundlage

Maßeinheit und Qualifikator, falls zutreffend: an..6 +

Menge: n..16,6

ODER

Betrag: n..16,2

Nein 99x

Es sind die im TARIC festgelegten Maßeinheiten und Qualifikatoren zu verwenden. In einem solchen Fall wird das Format der Maßeinheiten und Qualifikatoren an..6 und nicht n..6 sein, da dieses Format den nationalen Maßeinheiten und Qualifikatoren vorbehalten ist.

Sind keine solche Einheiten und Qualifikatoren im TARIC verfügbar, können nationale Maßeinheiten und Qualifikatoren verwendet werden. Sie werden das Format n..6 haben.

4/5 Abgabenberechnung — Abgabensatz n..17,3 Nein 99x
4/6 Abgabenberechnung — geschuldeter Abgabenbetrag n..16,2 Nein 99x
4/7 Abgabenberechnung — insgesamt n..16,2 Nein 1x
4/8 Abgabenberechnung — Zahlungsart a1 Ja 99x
4/9 Zuschläge und Abzüge

Identifikationsnummer: a2 +

Betrag: n..16,2

Ja 99x 99x
4/10 Rechnungswährung a3 Nein 1x Für die Währung sind die ISO-Alpha-3-Währungscodes (ISO 4217) zu verwenden.
4/11 In Rechnung gestellter Gesamtbetrag n..16,2 Nein 1x
4/12 Interne Währungseinheit a3 Nein 1x Für die Währung sind die ISO-Alpha-3-Währungscodes (ISO 4217) zu verwenden.
4/13 Indikatoren für die Bewertung an4 Ja 1x
4/14 Artikelpreis/Betrag n..16,2 Nein 1x
4/15 Wechselkurs n..12,5 Nein 1x
4/16 Bewertungsmethode n1 Ja 1x
4/17 Präferenz n3 (n1+n2) Ja 1x Die Kommission wird regelmäßig eine Liste mit den Kombinationsmöglichkeiten für die in diesem Fall zu verwendenden Codes mit Beispielen und Erläuterungen veröffentlichen.
4/18 Wert

Währungscode: a3 +

Wert: n..16,2

Nein 1x Für die Währung sind die ISO-Alpha-3-Währungscodes (ISO 4217) zu verwenden.
4/19 Kosten der Beförderung zum endgültigen Bestimmungsort

Währungscode: a3 +

Betrag: n..16,2

Nein 1x Für die Währung sind die ISO-Alpha-3-Währungscodes (ISO 4217) zu verwenden.
5/8 Code für das Bestimmungsland a2 Nein 1x 1x

Der für D.E. 3/1 „Ausführer” festgelegte Ländercode ist zu verwenden.

Im Zusammenhang mit Versandverfahren ist der ISO-Alpha-2-Ländercode (ISO 3166) zu verwenden.

5/9 Code für die Bestimmungsregion an..9 Nein 1x 1x Die Codes werden von den betreffenden Mitgliedstaaten festgelegt.
5/14 Code für das Versendungsland/ Ausfuhrland a2 Nein 1x 1x Der für D.E. 3/1 „Ausführer” festgelegte Ländercode ist zu verwenden.
5/15 Code für das Ursprungsland a2 Nein 1x Der für D.E. 3/1 „Ausführer” festgelegte Ländercode ist zu verwenden.
5/16 Code für das Präferenzursprungsland an..4 Nein 1x

Der für D.E. 3/1 „Ausführer” festgelegte Ländercode.

Bezieht sich der Ursprungsnachweis auf eine Gruppe von Ländern, sind die im Integrierten Zolltarif gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates festgelegten Codenummern zu verwenden.

5/23 Warenort

Land: a2 +

Ortsart: a1 +

Qualifikator der Kennzeichnung: a1 +

Codiert

Identifizierung des Ortes: an..35 +

Zusätzliche Kennung: n..3

ODER

Freie Textbeschreibung

Straße und Hausnummer: an..70 +

PLZ: an..9 +

Ort: an..35

Ja 1x Die Struktur des Codes ist in Titel II festgelegt.
5/26 Zollstelle der Gestellung an8 Nein 1x Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 5/6 „Bestimmungszollstelle (und Land)” festgelegten Struktur.
5/27 Überwachungszollstelle an8 Nein 1x Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 5/6 „Bestimmungszollstelle (und Land)” festgelegten Struktur.
5/31 Datum der Annahme n8 (JJJJMMTT) Nein 1x 1x
6/1 Eigenmasse (kg) n..16,6 Nein 1x
6/2 Menge in besonderer Maßeinheit n..16,6 Nein 1x
6/5 Rohmasse (kg) n..16,6 Nein 1x 1x
6/8 Warenbezeichnung an..512 Nein 1x
6/9 Art der Verpackung an..2 Nein 99x Die Codeliste entspricht der aktuellen Fassung der UN/ECE-Empfehlungen Nr. 21.
6/10 Anzahl der Packstücke n..8 Nein 99x
6/11 Versandzeichen an..512 Nein 99x
6/13 CUS-Nummer an8 Nein 1x Im Europäischen Zollinventar chemischer Stoffe (ECICS) zugewiesener Code.
6/14 Warennummer — KN-Code an..8 Nein 1x
6/15 Warennummer — TARIC-Code an2 Nein 1x Entsprechend dem TARIC auszufüllen (zwei Ziffern betreffend die Anwendung besonderer Unionsmaßnahmen zur Erfüllung der Förmlichkeiten am Bestimmungsort).
6/16 Warennummer — TARIC-Zusatzcode(s) an4 Nein 99x Entsprechend dem TARIC auszufüllen (Zusatzcodes).
6/17 Warennummer — nationale(r) Zusatzcode(s) an..4 Nein 99x Von den betreffenden Mitgliedstaaten festzulegende Codes.
6/18 Packstücke insgesamt n..8 Nein 1x
6/19 Art der Waren an..3 Nein 1x UPU-Codeliste Nr. 136 ist zu verwenden.
7/2 Container n1 Ja 1x
7/4 Verkehrszweig an der Grenze n1 Ja 1x
7/5 Inländischer Verkehrszweig n1 Nein 1x Die in Titel II für D.E. 7/4 „Verkehrszweig an der Grenze” festgelegten Codes sind zu verwenden.
7/9 Kennzeichen des Beförderungsmittels bei der Ankunft

Art der Identifizierung: n2 +

Kennzeichnungsnummer: an..35

Nein 1x Für die Art der Identifikation sind die in Titel II für D.E. 7/7 „Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang” festgelegten Codes zu verwenden.
7/10 Containernummer an..17 Nein 9.999x 9.999x
7/15 Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels a2 Nein 1x 1x Der für D.E. 3/1 „Ausführer” festgelegte Ländercode ist zu verwenden.
8/1 Kontingentnummer an6 Nein 1x
8/2 Art der Sicherheitsleistung Art der Sicherheitsleistung: an 1 Ja 9x
8/3 Referenz der Sicherheitsleistung

Sicherheits-Referenznummer: an..24 +

Zugangscode: an..4 +

Währungscode: a3 +

Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und in Fällen, in denen Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Zollkodex Anwendung findet, andere Abgaben: n..16,2 +

Zollstelle der Sicherheitsleistung: an8

ODER

Andere Referenz der Sicherheitsleistung: an..35+

Zugangscode: an..4 +

Währungscode: a3 +

Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und in Fällen, in denen Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Zollkodex Anwendung findet, andere Abgaben: n..16,2 +

Zollstelle der Sicherheitsleistung: an8

Nein 99x

Für die Währung sind die ISO-Alpha-3-Währungscodes (ISO 4217) zu verwenden.

Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 5/6 „Bestimmungszollstelle (und Land)” festgelegten Struktur.

8/5 Art des Geschäfts n..2 Nein 1x 1x

Die einstelligen Codes in Spalte A der in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 113/2010 der Kommission(2) genannten Liste sind zu verwenden. Werden papiergestützte Zollanmeldungen verwendet, wird diese Ziffer im linken Teil des Feldes Nr. 24 eingetragen.

Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls vorsehen, dass eine zweite Ziffer aus Spalte B der genannten Liste einzutragen ist. Werden papiergestützte Zollanmeldungen verwendet, ist die zweite Ziffer im rechten Teil des Feldes Nr. 24 einzutragen.

8/6 Statistischer Wert n..16,2 Nein 1x

TITEL II

CODES

1.
EINLEITUNG

Dieser Titel enthält die Codes, die in den standardgemäßen EDV- und papiergestützten Zollanmeldungen und Mitteilungen zu verwenden sind.

2.
CODES

1/1.
Art der Anmeldung
IM:

Im Rahmen des Warenverkehrs mit Ländern und Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union.

Zur Überführung von Waren in eines der Zollverfahren gemäß den Spalten H1 bis H4, H6 und I1 der Tabelle zu den Datenanforderungen in Titel I des Anhangs D der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.

Um Nicht-Unionswaren im Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten in ein Zollverfahren zu überführen.

CO:

Für Unionswaren, die während einer Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten besonderen Maßnahmen unterliegen.

Für Unionswaren im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG des Rates oder der Richtlinie 2008/118/EG des Rates anwendbar sind, und Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinien nicht gelten, beziehungsweise im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinien nicht gelten, gemäß Spalte H5 der Tabelle zu den Datenanforderungen in Titel I des Anhangs D der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.

1/2.
Zusätzliche Art der Anmeldung
A
für eine Standard-Zollanmeldung (gemäß Artikel 162 Zollkodex)
B
für eine vereinfachte Zollanmeldung bei gelegentlicher Inanspruchnahme (gemäß Artikel 166 Absatz 1 des Zollkodex)
C
für eine vereinfachte Zollanmeldung bei regelmäßiger Inanspruchnahme (gemäß Artikel 166 Absatz 2 des Zollkodex)
D
für die Abgabe einer Standard-Zollanmeldung (wie in Code A genannt) im Einklang mit Artikel 171 des Zollkodex
E
für die Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung (wie in Code B genannt) im Einklang mit Artikel 171 des Zollkodex
F
für die Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung (wie in Code C genannt) im Einklang mit Artikel 171 des Zollkodex
R
Nachträgliche Abgabe einer Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung gemäß Artikel 249 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und Artikel 337
X
für eine ergänzende Zollanmeldung im Rahmen eines unter B und E definierten vereinfachten Verfahrens
Y
für eine ergänzende Zollanmeldung im Rahmen eines unter C und F definierten vereinfachten Verfahrens
Z
für eine ergänzende Zollanmeldung (gemäß dem Verfahren in Artikel 182 Zollkodex)
1/10.
Verfahren
In dieses Unterfeld ist ein vierstelliger Code einzutragen, der aus einem zweistelligen Element zur Bezeichnung des angemeldeten Verfahrens und aus einem weiteren zweistelligen Element zur Bezeichnung des vorangegangenen Verfahrens besteht. Die Liste der zweistelligen Elemente ist nachstehend aufgeführt. Als „vorangegangenes Verfahren” gilt das Verfahren, in dem sich die Waren befanden, bevor sie in das beantragte Verfahren übergeführt wurden. Falls das vorangegangene Verfahren ein Zolllagerverfahren oder ein Verfahren der vorübergehenden Verwendung war oder die Ware aus einer Freizone gekommen ist, ist der entsprechende Code nur zu verwenden, wenn die betreffende Ware nicht vorher in die aktive oder passive Veredelung oder in die Endverwendung übergeführt wurde. Analog dazu werden Waren, die zuvor vorübergehend ausgeführt worden waren, wiedereingeführt und nach der Überführung in ein Zolllagerverfahren, ein Verfahren zur vorübergehenden Verwendung oder in eine Freizone zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, als einfache Wiedereinfuhr nach vorübergehender Ausfuhr betrachtet. Beispiel: Überführung von Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, die im Rahmen der passiven Veredelung ausgeführt und bei der Wiedereinfuhr in das Zolllagerverfahren übergeführt worden waren = 6121 (nicht 6171). (erster Vorgang: vorübergehende Ausfuhr im Rahmen der passiven Veredelung = 2100; zweiter Vorgang = Lagerung in einem Zolllager = 7121; dritter Vorgang = Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr = 6121). Die in der folgenden Auflistung mit dem Buchstaben (a) versehenen Codes können nicht als erstes Element des Verfahrenscodes verwendet werden, sondern weisen lediglich auf ein vorangegangenes Verfahren hin. Beispiel: 4054 = Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Waren, die zuvor zur aktiven Veredelung in einen anderen Mitgliedstaat übergeführt worden sind. Je zwei dieser Grundelemente müssen zu einem vierstelligen Code zusammengestellt werden.
00
Dieser Code zeigt an, dass kein vorangegangenes Verfahren vorliegt (a).
01

Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr mit gleichzeitiger Wiederversendung im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG oder der Richtlinie 2008/118/EG anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht gelten, sowie im Rahmen des Warenverkehrs zwischen den Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind.

Beispiel:
Aus einem Drittland kommende Nicht-Unionswaren, die in Deutschland zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und zu ihrem Bestimmungsort auf den Kanarischen Inseln weiterbefördert werden.
07
Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr, die gleichzeitig in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren übergeführt wurden, bei dem weder die Mehrwertsteuer noch, falls zutreffend, Verbrauchsteuern entrichtet werden.
Erläuterung:
Dieser Code ist in den Fällen zu verwenden, in denen die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, ohne dass die Mehrwertsteuer oder Verbrauchsteuern entrichtet werden.
Beispiele:

Eingeführter Rohzucker wird zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, aber die Mehrwertsteuer wird nicht entrichtet. In einem Lager oder in anderen zugelassenen Räumlichkeiten als einem Zolllager können die Waren unter Aussetzung der Mehrwertsteuer aufbewahrt werden.

Eingeführte Mineralöle werden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und die Mehrwertsteuer wird nicht entrichtet. Die Waren werden in einem Steuerlager unter Aussetzung der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern gelagert.

40

Gleichzeitige Überlassung von Waren zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr.

Überlassung von Waren zum steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Warenverkehrs zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat.

Überführung von Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Warenverkehrs gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex.

Beispiele:

Waren aus Japan, für die Zollabgaben, Mehrwertsteuer und gegebenenfalls Verbrauchsteuern entrichtet werden.

Waren aus Andorra, die in Deutschland in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

Waren aus Martinique, die in Belgien in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

42

Gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren mit Verbrauchsteueraussetzung.

Überführung von Unionswaren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2008/118/EG nicht anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften gelten, mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren mit Verbrauchsteueraussetzung.

Erläuterung:
Die Mehrwertsteuerbefreiung und gegebenenfalls die Verbrauchsteueraussetzung werden gewährt, da auf die Einfuhr eine unionsinterne Lieferung oder Beförderung der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat folgt. In diesem Fall sind die Mehrwertsteuer und gegebenenfalls die Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat zu entrichten. Für dieses Verfahren müssen die betreffenden Personen die anderen Voraussetzungen gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG und gegebenenfalls die Voraussetzungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG erfüllen. Die nach Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG verlangten Angaben sind in D.E. 3/40 „Identifikationsnummer für zusätzliche steuerliche Verweise” aufzuführen.
Beispiele:

Nicht-Unionswaren, die in einem Mitgliedstaat zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Die mehrwertsteuerrechtlichen Förmlichkeiten werden von einem Zollagenten erledigt, der ein steuerlicher Vertreter ist und das unionsinterne Mehrwertsteuersystem anwendet.

Aus einem Drittland eingeführte verbrauchsteuerpflichtige Nicht-Unionswaren, die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Auf die Überlassung zum zoll- und steuerrechtlichen Verkehr folgt unmittelbar eine von einem registrierten Versender gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG veranlasste Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr.

43

Gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen von besonderen Maßnahmen für die Erhebung eines Betrags während der Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten.

Beispiel:
Überlassung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr während einer besonderen Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten, in der ein besonderes Zollverfahren oder besondere Maßnahmen zwischen den neuen Mitgliedstaaten und dem Rest der Union gelten.
44

Endverwendung

Aufgrund ihrer besonderen Verwendung können Waren abgabenfrei oder zu einem ermäßigten Abgabensatz zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überlassen werden.

Beispiel:

Überlassung von Motoren aus Drittländern zum zollrechtlich freien Verkehr zum Zwecke des Einbaus in ein in der Europäischen Union gebautes ziviles Luftfahrzeug.

Nicht-Unionswaren für den Einbau in bestimmten Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen

45

Überlassung von Waren zum zollrechtlich und teilweise mehrwertsteuer- oder verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr und deren Überführung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren.

Erläuterung:
Dieser Code ist für Waren zu verwenden, für die sowohl Mehrwertsteuer als auch Verbrauchsteuern zu entrichten sind, aber bei Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nur eine dieser Steuern entrichtet wird.
Beispiele:

Zigaretten aus Drittländern werden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und die Mehrwertsteuer wird entrichtet. In einem Steuerlager können die Waren unter Aussetzung der Verbrauchsteuern aufbewahrt werden.

Aus einem Drittland oder einem Drittgebiet eingeführte verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne des Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG werden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. Auf die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr folgt unmittelbar eine von einem registrierten Versender gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG vom Ort der Einfuhr veranlasste Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung zu einem Steuerlager in demselben Mitgliedstaat.

46

Einfuhr von im Rahmen einer passiven Veredelung aus den Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnissen vor der Ausfuhr der Waren, die sie ersetzen.

Erläuterung:
Vorzeitige Einfuhr gemäß Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex.
Beispiel:
Einfuhr von aus Holz aus Drittländern hergestellten Tischen vor der Überführung von Holz aus der Europäischen Union in die passive Veredelung.
48

Gleichzeitige Überlassung von Ersatzerzeugnissen zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen der passiven Veredlung vor Ausfuhr der schadhaften Waren.

Erläuterung:
Standardaustauschverfahren (IM-EX), vorzeitige Einfuhr gemäß Artikel 262 Absatz 1 des Zollkodex.
51

Überführung von Waren in das Verfahren der aktiven Veredelung.

Erläuterung:
Aktive Veredelung gemäß Artikel 256 des Zollkodex.
53

Überführung von Waren in die vorübergehende Verwendung.

Erläuterung:

Überführung von für die Wiedereinfuhr bestimmten Nicht-Unionswaren in die vorübergehende Verwendung.

Die Waren können unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß Artikel 250 des Zollkodex im Zollgebiet der Union verwendet werden.

Beispiel:
Vorübergehende Verwendung etwa zu Ausstellungszwecken.
54
Aktive Veredelung in einem anderen Mitgliedstaat (ohne die Waren zuvor zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen) (a).
Erläuterung:
Dieser Code dient der Erfassung in den Statistiken über den unionsinternen Warenverkehr.
Beispiel:
Beispiel Nicht-Unionswaren werden in Belgien in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt (5100). Im Anschluss an die Veredelung werden sie nach Deutschland versandt, um dort zum freien Verkehr (4054) überlassen bzw. einer weiteren Veredelung unterzogen zu werden (5154).
61

Wiedereinfuhr und gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Waren.

Erläuterung:
Aus einem Drittland wiedereingeführte Waren, für die die Zollabgaben und die Mehrwertsteuer entrichtet werden.
63

Wiedereinfuhr und gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren mit Verbrauchsteueraussetzung.

Erläuterung:
Die Mehrwertsteuerbefreiung und gegebenenfalls die Verbrauchsteueraussetzung werden gewährt, da auf die Wiedereinfuhr eine unionsinterne Lieferung oder Verbringung der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat folgt. In diesem Fall sind die Mehrwertsteuer und gegebenenfalls die Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat zu entrichten. Für dieses Verfahren müssen die betreffenden Personen die anderen Voraussetzungen gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG und gegebenenfalls die Voraussetzungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG erfüllen. Die nach Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG verlangten Angaben sind in D.E. 3/40 „Identifikationsnummer für zusätzliche steuerliche Verweise” aufzuführen.
Beispiele:

Wiedereinfuhr nach passiver Veredelung oder vorübergehender Verwendung, wobei eine etwaige MwSt-Schuld beim steuerlichen Vertreter erhoben wird.

Nach passiver Veredelung wiedereingeführte und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassene verbrauchsteuerpflichtige Waren, die mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Auf die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr folgt unmittelbar eine von einem registrierten Versender gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG vom Ort der Wiedereinfuhr veranlasste Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung.

68

Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überlassung zum zoll- und teilweise steuerrechtlich freien Verkehr und Überführung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren.

Erläuterung:
Dieser Code ist für Waren zu verwenden, die sowohl der Mehrwertsteuer als auch Verbrauchsteuern unterliegen, aber bei Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nur eine dieser Steuern entrichtet wird.
Beispiel:
Weiterverarbeitete alkoholische Getränke, die wiedereingeführt und in ein Steuerlager übergeführt werden.
71
Überführung von Waren in das Zolllagerverfahren.
76

Überführung von Unionswaren in das Zolllagerverfahren gemäß Artikel 237 Absatz 2 des Zollkodex.

Beispiel:

Entbeintes Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern, das vor der Ausfuhr in das Zolllagerverfahren übergeführt wird (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1741/2006 der Kommission vom 24. November 2006 mit den Bedingungen für die Gewährung der Sondererstattung für vor der Ausfuhr in das Zolllagerverfahren übergeführtes entbeintes Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern [1] (ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 7)).

Nach der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr folgt der Antrag auf die Erstattung oder den Erlass der Einfuhrabgaben aufgrund der Schadhaftigkeit der Waren oder ihrer Nichtübereinstimmung mit den Vertragsbedingungen (Artikel 118 des Zollkodex).

Im Einklang mit Artikel 118 Absatz 4 des Zollkodex können die betreffenden Waren anstelle der Verbringung aus dem Zollgebiet der Union zum Zwecke der Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses in ein Zolllager übergeführt werden.

77

Herstellung von Unionswaren unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen (gemäß Artikel 5 Nummern 27 und 3 des Zollkodex) vor der Ausfuhr und der Zahlung von Ausfuhrerstattungen.

Beispiel:
Unter zollamtlicher Überwachung und unter Zollkontrolle vor der Ausfuhr hergestellte Rindfleischkonserven (Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission vom 23. November 2006 über besondere Durchführungsbestimmungen für die Erstattungen bei der Ausfuhr bestimmter Rindfleischkonserven (ABl. L 325 vom 24.11.2006, S. 12).
78
Überführung von Waren in eine Freizone. (a)
95

Überführung von Unionswaren in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren, bei dem weder die Mehrwertsteuer noch, falls zutreffend, Verbrauchsteuern entrichtet werden.

Erläuterung:
Dieser Code ist im Rahmen des in Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex genannten Handelsverkehrs sowie im Rahmen des Handelsverkehrs zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat und bei denen weder Mehrwertsteuer noch Verbrauchsteuer entrichtet wird, zu verwenden.
Beispiel:
Zigaretten von den Kanarischen Inseln werden nach Belgien verbracht und in einem Steuerlager aufbewahrt; Die Zahlung der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern wird ausgesetzt.
96

Überführung von Unionswaren in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren, bei dem die Mehrwertsteuer oder, falls zutreffend, die Verbrauchsteuern entrichtet werden und die Zahlung der jeweils anderen Steuer ausgesetzt ist.

Erläuterung:
Dieser Code ist im Rahmen des in Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex genannten Handelsverkehrs sowie im Rahmen des Handelsverkehrs zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat und bei denen die Mehrwertsteuer oder die Verbrauchsteuer entrichtet und die Zahlung der jeweils anderen Steuer ausgesetzt wird, zu verwenden.
Beispiel:
Zigaretten von den Kanarischen Inseln werden nach Frankreich verbracht und in einem Steuerlager aufbewahrt; die Mehrwertsteuer wird entrichtet und die Zahlung der Verbrauchsteuern ausgesetzt.

Verfahrenscodes im Zusammenhang mit Zollanmeldungen

Spalten (Überschrift der Tabelle in Anhang D der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446) Erklärungen Gegebenenfalls Verfahrenscodes der Union
H1 Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und zur Überführung in ein besonderes Verfahren — besondere Verwendung — Anmeldung zur Endverwendung 01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 61, 63, 68
H2 Besonderes Verfahren — Lagerhaltung — Anmeldung zum Zolllagerverfahren 71
H3 Besonderes Verfahren — besondere Verwendung — Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung 53
H4 Besonderes Verfahren — Veredelung — Anmeldung zur aktiven Veredelung 51
H5 Anmeldung zur Verbringung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten 40, 42, 61, 63, 95, 96
H6 Anmeldung zur Verbringung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten 01, 07 und 40
I1 Vereinfachte Einfuhranmeldung 01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68
1/11.
Zusätzliches Verfahren
Wird dieses Datenelement zur Angabe eines Unionsverfahrens verwendet, bezeichnet der erste Buchstabe des Codes eine Maßnahmenkategorie gemäß der folgenden Aufschlüsselung:
Aktive Veredelung Axx
Passive Veredelung Bxx
Zollbefreiungen Cxx
Zeitweilige Zulassung Dxx
Landwirtschaftliche Erzeugnisse Exx
Sonstige Fxx

Aktive Veredelung (AV) (Artikel 256 des Zollkodex)

Code Beschreibung
Einfuhr
A04 Waren im AV-Verfahren (nur MwSt.-Aussetzung)
A10 Vernichtung von Waren im Verfahren der aktiven Veredelung

Passive Veredelung (PV) (Artikel 259 des Zollkodex)

Code Beschreibung
Einfuhr
B02 Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen nach Reparatur im Rahmen der Gewährleistungspflicht gemäß Artikel 260 des Zollkodex (kostenlos ausgebesserte Waren).
B03 Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen nach Austausch im Rahmen der Gewährleistungspflicht gemäß Artikel 261 des Zollkodex (Standardaustauschverfahren)
B06 Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen – nur MwSt-Aussetzung

Befreiung von den Eingangsabgaben (Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates)

Code Beschreibung Artikel
C01 Übersiedlungsgut natürlicher Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in das Zollgebiet der Union verlegen 3
C02 Aussteuer und Hausrat, die aus Anlass einer Eheschließung eingeführt werden 12 Abs. 1
C03 Aus Anlass einer Eheschließung üblicherweise überreichte Geschenke 12 Abs. 2
C04 Erbschaftsgut, das eine natürliche Person mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Union erhält 17
C06 Ausstattung, Ausbildungsmaterial und Haushaltsgegenstände von Schülern und Studenten 21
C07 Sendungen mit geringem Wert 23
C08 Sendungen von Privatperson an Privatperson 25
C09 Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände, die anlässlich einer Betriebsverlegung aus einem Drittland in die Union eingeführt werden 28
C10 Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände von Personen, die einen freien Beruf ausüben, sowie von juristischen Personen, die eine Tätigkeit ohne Erwerbszweck ausüben 34
C11 Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 42
C12 Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 43
C13 Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate, die ausschließlich für nicht gewerbliche Zwecke eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge) 44 und 45
C14 Ausrüstungen, die von oder für Rechnung einer Einrichtung oder Anstalt für wissenschaftliche Forschung mit Sitz außerhalb der Union für nichtkommerzielle Zwecke eingeführt werden 51
C15 Tiere für Laborzwecke und biologische und chemische Stoffe für Forschungszwecke 53
C16 Therapeutische Stoffe menschlichen Ursprungs sowie Reagenzien zur Bestimmung der Blut- und Gewebegruppen 54
C17 Instrumente und Apparate zur medizinischen Forschung, Diagnose oder Behandlung 57
C18 Vergleichssubstanzen für die Arzneimittelkontrolle 59
C19 Pharmazeutische Erzeugnisse zur Verwendung bei internationalen Sportveranstaltungen 60
C20 Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren – lebenswichtige Waren, die von staatlichen oder anderen von den zuständigen Behörden anerkannten Organisationen eingeführt werden 61 Abs. 1 Buchst. a
C21 In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 aufgeführte Gegenstände für Blinde 66
C22 In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 aufgeführte Gegenstände für Blinde, die von den Blinden selbst zu ihrem Eigengebrauch eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge) 67 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2
C23 In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 aufgeführte Gegenstände für Blinde, die von bestimmten Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge) 67 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2
C24 Gegenstände für andere Behinderte (ausgenommen Blinde), die von den Behinderten selbst zu ihrem Eigengebrauch eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge) 68 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2
C25 Gegenstände für andere Behinderte (ausgenommen Blinde), die von bestimmten Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge) 68 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2
C26 Zugunsten von Katastrophenopfern eingeführte Gegenstände 74
C27 Auszeichnungen, die von Regierungen dritter Länder an Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Union verliehen werden 81 Buchst. a
C28 Gegenstände, die von Personen in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, die einem Drittland einen offiziellen Besuch abgestattet haben und die Gegenstände bei diesem Anlass von amtlichen Stellen des Empfangslandes als Geschenk erhalten haben 82 Buchst. a
C29 Zum persönlichen Gebrauch von Staatsoberhäuptern bestimmte Waren 85
C30 Zur Absatzförderung eingeführte Warenmuster oder -proben von geringem Wert 86
C31 Werbedrucke 87
C32 Kleine Muster oder Proben von außerhalb des Zollgebiets der Union hergestellten Waren, die für eine Ausstellung oder ähnliche Veranstaltung bestimmt sind 90 Buchst. a
C33 Zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken eingeführte Waren 95
C34 Sendungen an die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen 102
C35 Werbematerial für den Fremdenverkehr 103
C36 Verschiedene Dokumente und Gegenstände 104
C37 Verpackungsmittel zum Verstauen und Schutz von Waren während ihrer Beförderung 105
C38 Streu und Futter für Tiere während ihrer Beförderung 106
C39 Treib- und Schmierstoffe in Straßenkraftfahrzeugen und Spezialcontainern 107
C40 Waren zum Bau, zur Unterhaltung oder Ausschmückung von Gedenkstätten oder Friedhöfen für Kriegsopfer 112
C41 Särge, Urnen und Gegenstände zur Grabausschmückung 113
C42 Übersiedlungsgut, das vor Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes durch den Beteiligten im Zollgebiet der Union zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurde (Zollbefreiung vorbehaltlich einer Verpflichtung) 9 Abs. 1
C43 Übersiedlungsgut, das durch eine natürliche Person, die beabsichtigt, ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union zu begründen, zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurde (Zollbefreiung vorbehaltlich einer Verpflichtung) 10
C44 Erbschaftsgut, das eine im Zollgebiet der Union niedergelassene juristische Person, die eine Tätigkeit ohne Gewinnabsichten ausübt, erhält. 20
C45 Erzeugnisse des Acker- und Gartenbaus, der Vieh- und Bienenzucht und der Forstwirtschaft, die auf Grundstücken in einem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Union erwirtschaftet werden 35
C46 Erzeugnisse des Fischfangs oder der Fischzucht, die von Fischern aus der Union in den an einen Mitgliedstaat und ein Drittland angrenzenden Seen und Flüssen betrieben werden, sowie von Jägern aus der Union auf diesen Seen und Flüssen erzielte Jagdergebnisse 38
C47 Saatgut, Düngemittel und Erzeugnisse zur Boden- oder Pflanzenbehandlung, die zur Bewirtschaftung von in unmittelbarer Nähe eines Drittlandes liegenden Grundstücken im Zollgebiet der Union bestimmt sind 39
C48 Im persönlichen Gepäck von Reisenden befindliche Waren, die von der Mehrwertsteuer befreit sind 41
C49 Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren – Waren jeder Art, die unentgeltlich versandt werden und mit denen auf gelegentlich stattfindenden Wohltätigkeitsveranstaltungen Einnahmen zugunsten Bedürftiger erzielt werden sollen 61 Abs. 1 Buchst. b
C50 Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren – Ausrüstungen und Büromaterial, die unentgeltlich versandt werden 61 Abs. 1 Buchst. c
C51 Pokale, Gedenkmünzen und ähnliche Gegenstände mit im Wesentlichen symbolischem Wert, die von Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Union aus einem Drittland eingeführt werden 81 Buchst. b
C52 Pokale, Gedenkmünzen und ähnliche Gegenstände mit im Wesentlichen symbolischem Wert, die von Behörden oder Personen eines Drittlandes unentgeltlich im Zollgebiet der Union verliehen werden sollen 81 Buchst. c
C53 Belohnungen, Trophäen und Andenken mit symbolischem Charakter und von geringem Wert, die zur unentgeltlichen Verteilung an Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in einem Drittland bei Geschäftskongressen oder ähnlichen internationalen Veranstaltungen bestimmt sind 81 Buchst. d
C54 Gegenstände, die von Personen in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, die dem Zollgebiet der Union einen offiziellen Besuch abstatten und die Gegenstände bei dieser Gelegenheit den gastgebenden Behörden als Geschenk zu überreichen beabsichtigen 82 Buchst. b
C55 Gegenstände, die als Geschenk, als Zeichen der Freundschaft oder des Wohlwollens von einer amtlichen Stelle, einer Gebietskörperschaft oder einer gemeinnützigen Vereinigung in einem Drittland an eine amtliche Stelle, Gebietskörperschaft oder eine von den zuständigen Behörden zur abgabenfreien Entgegennahme derartiger Gegenstände befugte gemeinnützige Vereinigung im Zollgebiet der Union gerichtet werden 82 Buchst. c
C56 Von Lieferanten unentgeltlich an ihre Kunden gerichteten Werbegegenstände ohne eigenen Handelswert, die ausschließlich zu Werbezwecken verwendbar sind. 89
C57 Waren, die ausschließlich zu ihrer eigenen Vorführung oder zur Vorführung von außerhalb des Zollgebiets der Union hergestellten Maschinen und Apparaten auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung eingeführt werden 90 Abs. 1 Buchst. b
C58 verschiedene Werkstoffe von geringem Wert, wie Farben, Lacke, Tapeten usw., die beim Bau, bei der Einrichtung und Ausstattung der von Vertretern dritter Länder auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung gehaltenen Stände verwendet und durch ihre Verwendung verbraucht werden 90 Abs. 1 Buchst. c
C59 Werbedrucke, Kataloge, Prospekte, Preislisten, Werbeplakate, bebilderte und sonstige Kalender, ungerahmte Fotografien und andere Gegenstände, die unentgeltlich zur Werbung für außerhalb des Zollgebiets der Union hergestellte und auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung gezeigte Waren verwendet werden sollen 90 Abs. 1 Buchst. d
C60 Aussteuer und Hausrat, die aus Anlass einer Eheschließung eingeführt und frühestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt der Eheschließung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden (Zollbefreiung vorbehaltlich der Leistung einer angemessenen Sicherheit) 12 Abs. 1, 15 Abs. 1 Buchst. a
C61 Aus Anlass einer Eheschließung üblicherweise überreichte Geschenke, die frühestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt der Eheschließung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden (Zollbefreiung vorbehaltlich der Leistung einer angemessenen Sicherheit) 12 Abs. 2, 15 Abs. 1 Buchst. a

Zeitweilige Zulassung

Code Beschreibung Artikel
D01 Paletten (einschließlich Palettenersatzteile, -zubehör und -ausrüstung) 208 und 209
D02 Container (einschließlich Containerersatzteile, -zubehör und -ausrüstung) 210 und 211
D03 Beförderungsmittel des Straßen-, Schienen-, Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehrs 212
D04 Persönliche Gebrauchsgegenstände der Reisenden und zu Sportzwecken eingeführte Waren 219
D05 Betreuungsgut für Seeleute 220
D06 Ausrüstung für Katastropheneinsätze 221
D07 Medizinisch-chirurgisches Material und Labormaterial 222
D08 Tiere (zwölf Monate oder älter) 223
D09 Waren zur Verwendung im Grenzgebiet 224
D10 Ton-, Bild oder Datenträger 225
D11 Werbematerial 225
D12 Berufsausrüstung 226
D13 Pädagogisches Material und wissenschaftliches Gerät 227
D14 Umschließungen, gefüllt 228
D15 Umschließungen, leer 228
D16 Formen, Matrizen, Klischees, Modelle, Geräte zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnliche Gegenstände 229
D17 Spezialwerkzeuge und -instrumente 230
D18 Spezialwerkzeuge und -instrumente 231 Buchst. a
D19 Waren, die gemäß Kaufvertrag einem Erprobungsvorbehalt unterliegen 231 Buchst. b
D20 Waren, die zur Durchführung von Tests, Experimenten oder Vorführungen ohne Gewinnabsicht bestimmt sind (sechs Monate) 231 Buchstabe c
D21 Muster/Proben 232
D22 Austauschproduktionsmittel (sechs Monate) 233
D23 Waren für Veranstaltungen oder zum Verkauf 234 Abs. 1
D24 Sendungen zur Ansicht (sechs Monate) 234 Abs. 2
D25 Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten 234 Abs. 3 Buchst. a
D26 Andere als neu hergestellte Waren, die im Hinblick auf ihre Versteigerung eingeführt werden 234 Abs. 3 Buchst. b
D27 Ersatzteile, Zubehörteile und Ausrüstung 235
D28 Waren, die in besonderen Situationen ohne wirtschaftliche Auswirkungen eingeführt werden 236 Buchst. b
D29 Waren, die für längstens drei Monate eingeführt werden 236 Buchst. a
D30 Beförderungsmittel für außerhalb des Zollgebiets der Union ansässige Personen oder für Personen, die im Begriff sind, ihren gewöhnlichen Wohnsitz am einen Ort außerhalb dieses Gebiets zu verlegen 216
D51 Vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben 206

Landwirtschaftliche Erzeugnisse

Code Beschreibung
Einfuhr
E01 Zugrundelegung von Einheitspreisen für die Bestimmung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren (Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex und Artikel 142 Absatz 6)
E02 Pauschale Einfuhrwerte (beispielsweise: Verordnung (EU) Nr. 543/2011)(**)(***)

Sonstige

Code Beschreibung
Einfuhr
F01 Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (Artikel 203 des Zollkodex)
F02 Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (besondere Umstände gemäß Artikel 159 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446: landwirtschaftliche Erzeugnisse)
F03 Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (besondere Umstände gemäß Artikel 158 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446: Ausbesserung oder Instandsetzung)
F04 In die Europäische Union zurückverbrachte Veredelungserzeugnisse, die ursprünglich im Anschluss an ein Verfahren der aktiven Veredelung wiederausgeführt wurden (Artikel 205 Absatz 1 des Zollkodex)
F05 Befreiung von den Einfuhrabgaben und der Mehrwertsteuer und/oder den Verbrauchssteuern für Rückwaren (Artikel 203 des Zollkodex und Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/112/EG)
F06 Eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Verbrauchsteueraussetzung vom Ort der Einfuhr gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG
F07 In die Europäische Union zurückverbrachte Veredelungserzeugnisse, die ursprünglich im Anschluss an ein Verfahren der aktiven Veredelung wiederausgeführt wurden, wobei die Einfuhrabgaben auf diese Waren nach Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex (Artikel 205 Absatz 2 des Zollkodex) berechnet werden.
F15 Waren, die im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten verbracht werden (Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex)
F16 Waren, die im Rahmen des Warenverkehrs zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat, verbracht werden
F21 Befreiung von den Einfuhrabgaben für Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die im Küstenmeer eines Landes oder Gebiets außerhalb des Zollgebiets der Union von Schiffen aus gefangen wurden, die ausschließlich in einem Mitgliedstaat der Union registriert oder ins Schiffsregister eingetragen sind und die Flagge dieses Mitgliedstaats führen
F22 Befreiung von den Einfuhrabgaben für Erzeugnisse, die aus Erzeugnissen der Seefischerei und anderen Meereserzeugnissen, die im Küstenmeer eines Landes oder Gebiets außerhalb des Zollgebiets der Union gefangen wurden, an Bord eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen oder registrierten und unter der Flagge dieses Staates fahrenden Fabrikschiffes hergestellt wurden
F44 Überlassung von Veredelungserzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr, wenn Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex anzuwenden ist
F45 Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (Richtlinie 2009/132/EG des Rates)(****)
F46 Zugrundelegung der ursprünglichen zolltariflichen Einreihung der Waren in Fällen gemäß Artikel 86 Absatz 2 des Zollkodex
F47 Vereinfachte Erstellung von Zollanmeldungen für Waren, die unter verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs gemäß Artikel 177 des Zollkodex fallen
F48 Einfuhr gemäß der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG
F49 Einfuhr gemäß der Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr gemäß Titel XII Kapitel 7 der Richtlinie 2006/112/EG
2/1.
Vereinfachte Anmeldung/Vorpapiere
Dieses Datenelement besteht aus alphanumerischen Codes. Jeder Code umfasst drei Elemente. Mit dem ersten Element (an..3), das aus Ziffern oder Buchstaben oder aus einer Kombination aus Ziffern und Buchstaben bestehen kann, wird die Art des Dokuments bezeichnet. Das zweite Element (an..35) dient der Erfassung der für die Identifizierung des Dokuments erforderlichen Daten wie der Registriernummer oder einer sonstigen eindeutigen Referenznummer. Das dritte Element (an..5) wird verwendet, um zu ermitteln, auf welche Zeile/Position des Vorpapiers Bezug genommen wird. Bei Vorlage einer papiergestützten Zollanmeldung werden die drei Elemente durch einen Bindestrich (-) voneinander getrennt. Wählen Sie die Kurzbezeichnung für das Dokument aus dem untenstehenden „Verzeichnis der Kurzbezeichnungen der Dokumente” . (numerische Codes aus dem UN-Handbuch 2014b für den elektronischen Datenaustausch für Verwaltung, Handel und Verkehr (EDIFACT): Liste der Codes für das Datenelement 1001, Dokumenten-/Nachrichtenname, codiert)
Containerliste 235
Lieferschein 270
Ladeliste. 271
Proformarechnung 325
Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung 337
Summarische Eingangsanmeldung 355
Handelsrechnung 380
Hausfrachtbrief 703
Sammelkonnossement 704
Konnossement 705
Hauskonnossement 714
Bahn-Frachtbrief 720
LKW-Frachtbrief 730
Luftfrachtbrief 740
Frachtbrief der Fluggesellschaft (MAWB) 741
Paketkarte (Postpakete) 750
Multimodales/kombiniertes Transportdokument 760
Frachtmanifest 785
Ladungsverzeichnis 787
Anmeldung zum Unionsversandverfahren/gemeinsamen Versandverfahren — gemischte Sendungen (T) 820
Anmeldung zum externen Unionsversandverfahren/gemeinsamen Versandverfahren (T1) 821
Anmeldung zum internen Unionsversandverfahren/gemeinsamen Versandverfahren (T2) 822
Kontrollexemplar T5 823
Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren T2L 825
Carnet TIR 952
Carnet ATA 955
Aktenzeichen/Datum der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders CLE
Auskunftsblatt INF3 IF3
Manifest — vereinfachtes Verfahren MNS
Anmeldung/Mitteilung MRN Ausstellungsdatum:
Anmeldung zum internen Unionsversandverfahren — Artikel 227 des Zollkodex T2F
Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren T2LF T2G
T2M-Nachweis T2M
Vereinfachte Zollanmeldung SDE
Sonstige ZZZ
Dieses Verzeichnis enthält auch den Code „CLE” für „Datum und Referenznummer der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders” (Artikel 182 Absatz 1 des Zollkodex). Das Datum wird wie folgt codiert: JJJJMMTT. Hier ist die Identifikationsnummer oder ein sonstiger eindeutiger Hinweis anzugeben, anhand deren das Dokument zu erkennen ist. Wird die MRN als Vorpapier ausgewiesen, muss die Referenznummer wie folgt strukturiert sein:
Feld Inhalt Format Beispiele
1 Die letzten beiden Stellen des Jahres der förmlichen Annahme der Anmeldung (JJ) n2 15
2 Kennung des Landes, in dem die Anmeldung/der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren/die Mitteilung vorgenommen wurden (ISO-Alpha-2-Ländercode) a2 RO
3 Eindeutige Kennung für Nachricht pro Jahr und Land an 12 9876AB889012
4 Verfahrenskennung a1 B
5 Prüfziffer an1 5
Felder 1 und 2 — siehe vorstehende Erläuterung In Feld Nr. 3 ist eine Kennung für die betreffende Nachricht einzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muss jeder in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres bearbeiteten Nachricht eine eindeutige Nummer im Zusammenhang mit dem betreffenden Verfahren zugewiesen werden. Nationale Verwaltungen, die wünschen, dass die MRN auch die Kennziffer der zuständigen Zollstelle umfasst, können die ersten sechs Zeichen dafür verwenden. In Feld Nr. 4 ist eine in der nachstehenden Tabelle festgelegte Kennung des Verfahrens einzugeben. In Feld Nr. 5 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die vollständige MRN dient. Damit können Fehler bei der Erfassung der vollständigen MRN aufgedeckt werden. In Feld Nr. 4 „Verfahrenskennung” zu verwendende Codes:
Code Verfahren Entsprechende Spalten in der Tabelle in Titel I Kapitel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
A Nur Ausfuhr B1, B2, B3 oder C1
B Ausfuhranmeldung und summarische Ausgangsanmeldung Kombinationen von A1 oder A2 mit B1, B2, B3 oder C1
C Nur summarische Ausgangsanmeldung A1 oder A2
D Wiederausfuhrmitteilung A3
E Versand von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten B4
J Nur Versandanmeldung D1, D2 oder D3
K Versandanmeldung und summarische Ausgangsanmeldung Kombinationen von D1, D2 oder D3 mit A1 oder A2
L Versandanmeldung und summarische Eingangsanmeldung Kombinationen von D1, D2 oder D3 mit F1a, F2a, F3a, F4a oder F5
M Nachweis des zollrechtlicher Status von Unionswaren/Warenmanifest E1, E2
R Nur Einfuhranmeldung H1, H2, H3, H4, H6, H7(*****) oder I1
S Einfuhranmeldung und summarische Eingangsanmeldung Kombinationen von H1, H2, H3, H4, H6, H7(*****) oder I1 mit F1a, F2a, F3a, F4a oder F5
T Nur summarische Eingangsanmeldung F1a, F1b, F1c, F1d, F2a, F2b, F2c, F2d, F3a, F3b, F4a, F4b, F4c oder F5
V Verbringen von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten H5
Die in der summarischen Anmeldung oder im Vorpapier unter D.E. 1/6 „Positionsnummer” angegebene Positionsnummer der betreffenden Waren.

Die betreffende Warenposition war die fünfte Position auf dem T1-Versandpapier (Vorpapier), die von der Bestimmungszollstelle unter der Nummer „238 544” registriert worden ist. Der Code lautet daher „821-238544-5” . ( „821” für das Versandverfahren, „238544” für die Registriernummer des Dokuments (bzw. MRN für NCTS-Vorgänge) und „5” für die Positionsnummer).

Waren, die im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens angemeldet wurden. Es wurde die MRN „16DE9876AB889012R1” zugewiesen. Der Code in der ergänzenden Anmeldung lautet daher „SDE-16DE9876AB889012R1” . ( „SDE” für die vereinfachte Anmeldung, „16DE9876AB889012R1” für die MRN des Dokuments).

Wurde das genannte Dokument auf der Grundlage einer papiergestützten Zollanmeldung (Einheitspapier) erstellt, so setzt sich die Kurzbezeichnung aus den für das erste Unterfeld des D.E. 1/1 „Art der Anmeldung” vorgesehenen Codes zusammen (IM, CO und EU). Sind im Rahmen papiergestützter Versandanmeldungen mehrere Angaben einzutragen und sehen die Mitgliedstaaten die Verwendung codierter Informationen vor, ist der in D.E. 2/2 „Besondere Vermerke” festgelegte Code 00200 zu verwenden.
2/2.
Zusätzliche Information
Für zusätzliche Informationen aus dem Zollbereich ist ein fünfstelliger numerischer Code vorgesehen. Dieser Code wird hinter den zusätzlichen Informationen angebracht, es sei denn, die Vorschriften der Union sehen vor, dass der Wortlaut durch diesen Code ersetzt wird. Beispiel: Handelt es sich bei dem Anmelder und dem Versender um ein und dieselbe Person, so ist der Code 00300 anzugeben. Die Rechtsvorschriften der Union sehen vor, dass bestimmte besondere Vermerke in andere Datenelemente als D.E. 2/2 „Besondere Vermerke” eingetragen werden. Für die Codierung dieser Vermerke gelten jedoch dieselben Regeln wie für die in D.E. 2/2 „Besondere Vermerke” vorgesehenen Vermerke.

Kategorie „allgemein” — Code 0xxxx

Rechtsgrundlage Sachverhalt Zusätzliche Information Code
Artikel 163 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 Antrag auf Bewilligung der Inanspruchnahme eines anderen besonderen Verfahrens als des Versandverfahrens auf der Grundlage der Zollanmeldung „Vereinfachte Bewilligung” 00100
Anhang D Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 Mehrere Unterlagen oder Parteien „Verschiedene” 00200
Anhang D Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 Anmelder ist zugleich Versender „Versender” 00300
Anhang D Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 Anmelder ist zugleich Ausführer „Ausführer” 00400
Anhang D Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 Anmelder ist zugleich Einführer „Einführer” 00500
Artikel 176 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 241 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 Erledigung der aktiven Veredelung „AV” und einschlägige „Bewilligungs- oder INF-Nummer…” 00700
Artikel 241 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 Erledigung der aktiven Veredelung (besondere handelspolitische Maßnahmen) „AV HPM” 00800
Artikel 238 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 Erledigung der vorübergehenden Verwendung „VV” und einschlägige Bewilligungsnummer 00900

Einfuhr: Code 1xxxx

Rechtsgrundlage Sachverhalt Zusätzliche Information Code
Anhang D Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 Fälle, in denen Waren mit begebbarem Konnossement befördert werden, das „an Order und blanko indossiert” ist, bei summarischen Eingangsanmeldungen, wenn der Empfänger unbekannt ist „Empfänger unbekannt” 10 600

Andere: Code 4xxxx

Rechtsgrundlage Sachverhalt Zusätzliche Information Code
Artikel 123 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 Antrag auf längere Geltungsdauer des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren

„Längere Geltungsdauer des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren”

40 100
2/3.
Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Verweise
a)
Zusammen mit der Anmeldung vorgelegte Unions- oder internationale Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen sowie zusätzliche Verweise müssen in Form eines in Titel I festgelegten Codes angegeben werden, gefolgt entweder von einer Identifikationsnummer oder einem sonstigen eindeutigen Verweis. Das Verzeichnis der Unterlagen, Bescheinigungen, Bewilligungen und der zusätzlichen Verweise mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten.
b)
Zusammen mit der Anmeldung vorgelegte nationale Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen sowie zusätzliche Verweise müssen in Form eines in Titel I (z. B. 2123, 34d5) festgelegten Codes angegeben werden, gefolgt entweder von einer Identifikationsnummer oder einem sonstigen eindeutigen Verweis. Die vier Zeichen des Codes ergeben sich aus der Nomenklatur des jeweiligen Mitgliedstaats.
2/7.
Kennung des Lagers
Der Code hat folgende zweiteilige Struktur:

Kennzeichen für die Lagerart:

R
Öffentliches Zolllager Typ I
S
Öffentliches Zolllager Typ II
T
Öffentliches Zolllager Typ III
U
Privates Zolllager
V
Verwahrungslager für die vorübergehende Verwahrung von Waren
Y
Anderes als Zolllager
Z
Freizone

Vom Mitgliedstaat bei der Erteilung der Bewilligung vergebene Identifikationsnummer — in Fällen, in denen eine Bewilligung erteilt wurde

3/1.
Ausführer
Werden bei Sammelsendungen papiergestützte Zollanmeldungen verwendet und sehen die Mitgliedstaaten die Verwendung codierter Informationen vor, ist der in D.E. 2/2 „Besondere Vermerke” festgelegte Code 00200 zu verwenden.
3/2.
Identifikationsnummer des Ausführers
Die EORI-Nummer hat folgende Struktur:
Feld Inhalt Format
1 Kennung des Mitgliedstaats (Ländercode) a2
2 Eindeutige Kennung in einem Mitgliedstaat an..15
Ländercode: Zu verwenden ist der in Titel I für D.E. 3/1 „Ausführer” festgelegte Ländercode. Eine der Union mitgeteilte eindeutige Drittlands-Identifikationsnummer hat folgende Struktur:
Feld Inhalt Format
1 Ländercode a2
2 Eindeutige Identifikationsnummer in einem Drittland an..15
3/21.
Code für den Status des Vertreters
Für den Status des Vertreters ist einer der folgenden Codes (n1) vor den Namen und die vollständige Anschrift zu setzen:
2
Vertreter (direkte Vertretung im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 des Zollkodex)
3
Vertreter (indirekte Vertretung im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 des Zollkodex)
Wird dieses Datenelement auf Papier ausgedruckt, ist es in eckige Klammern zu setzen (z. B. [2] oder [3]).
3/37.
Identifikationsnummer zusätzliche(r) Wirtschaftsbeteiligte(r) in der Lieferkette
Dieses Datenelement besteht aus zwei Komponenten: Folgende Parteien können angegeben werden:
Funktionscode Partei Beschreibung
CS Sammelladungsspediteur Spediteur, der (in einem Konsolidierungsverfahren) kleinere Einzelsendungen zu einer größeren Sendung zusammenfasst, die einer Gegenpartei gesendet wird, die die konsolidierte Sendung in ihre ursprünglichen Komponenten aufteilt
FW Spediteur Partei, die Waren befördert
MF Hersteller Partei, die Waren herstellt
WH Lagerhalter Partei, die die Verantwortung für eingelagerte Waren übernimmt
Die Struktur dieser Identifikationsnummer entspricht der für D.E. 3/2 „Identifikationsnummer des Ausführers” festgelegten Struktur.
3/40.
Identifikationsnummer für zusätzliche steuerliche Verweise
Dieses Datenelement besteht aus zwei Komponenten: Folgende Parteien können angegeben werden:
Funktionscode Partei Beschreibung
FR1 Einführer Person oder Personen, im Mitgliedstaat der Einfuhr gemäß Artikel 201 der Richtlinie 2006/112/EG als Schuldner der Mehrwertsteuer bestimmt oder anerkannt
FR2 Erwerber Schuldner der Mehrwertsteuer auf den unionsinternen Erwerb von Gegenständen gemäß Artikel 200 der Richtlinie 2006/112/EG
FR3 Steuervertreter Vom Einführer benannter steuerlicher Vertreter, der die Mehrwertsteuer im Mitgliedstaat der Einfuhr schuldet
FR4 Inhaber der Zahlungsaufschubsbewilligung Steuerpflichtiger oder Steuerschuldner oder andere Person, dem bzw. der ein Zahlungsaufschub gemäß Artikel 211 der Richtlinie 2006/112/EG gewährt wurde
FR5 Verkäufer (einzige Anlaufstelle bei der Einfuhr – IOSS) Steuerpflichtiger, der die Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG nutzt, und Inhaber der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach Artikel 369q dieser Verordnung
FR7 Steuerpflichtiger oder Steuerschuldner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen oder Steuerschuldners in Fällen, in denen die Entrichtung der Mehrwertsteuer nach Artikel 211 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG aufgeschoben wird.
Feld Inhalt Format
1 Kennung des Ausstellungsmitgliedstaats (Code ISO 3166 Alpha 2; Griechenland kann EL verwenden) a2
2 Individuelle Nummer, die die Mitgliedstaaten zur Identifikation der Steuerpflichtigen gemäß Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG zuweisen an..15
4/1.
Lieferbedingungen
Soweit erforderlich, sind die folgenden Codes und Angaben in die ersten beiden Unterfelder einzutragen:
Erstes Unterfeld Bedeutung Zweites Unterfeld
Incoterms-Code Incoterms- ICC/ECE Anzugebender Ort
Codes für alle Beförderungsarten

EXW (Incoterms 2010

oder Incoterms 2020)

Ab Werk Vereinbarter Ort der Lieferung

FCA (Incoterms 2010

oder Incoterms 2020)

Frei Frachtführer Vereinbarter Ort der Lieferung

CPT (Incoterms 2010

oder Incoterms 2020)

Fracht bezahlt bis Vereinbarter Bestimmungsort

CIP (Incoterms 2010

oder Incoterms 2020)

Fracht und Versicherung bezahlt bis Vereinbarter Bestimmungsort
DAT (Incoterms 2010) Geliefert Terminal Vereinbarter Terminal am Hafen oder Bestimmungsort
DPU (Incoterms 2020) Geliefert benannter Ort entladen Vereinbarter Bestimmungsort

DAP (Incoterms 2010

oder Incoterms 2020)

Geliefert benannter Ort Vereinbarter Bestimmungsort

DDP (Incoterms 2010

oder Incoterms 2020)

Geliefert verzollt Vereinbarter Bestimmungsort
Für die Beförderung auf See und auf Binnenwasserwegen geltende Codes

FAS (Incoterms 2010

oder Incoterms 2020)

Frei Längsseite Schiff Vereinbarter Verladehafen

FOB (Incoterms 2010

oder Incoterms 2020)

Frei an Bord Vereinbarter Verladehafen

CFR (Incoterms 2010

oder Incoterms 2020)

Kosten und Fracht Vereinbarter Bestimmungshafen

CIF (Incoterms 2010

oder Incoterms 2020)

Kosten, Versicherung und Fracht Vereinbarter Bestimmungshafen
XXX Andere Lieferbedingungen als vorstehend angegeben Genaue Angabe der im Vertrag enthaltenen Bedingungen
4/3.
Abgabenberechnung — Art der Abgabe
Die folgenden Codes sind zu verwenden:
A00 Einfuhrzoll
A30 Endgültige Antidumpingzölle
A35 Vorläufige Antidumpingzölle
A40 Endgültige Ausgleichszölle
A45 Vorläufige Ausgleichszölle
B00 Mehrwertsteuer
C00 Ausfuhrzoll
E00 Im Namen anderer Länder erhobene Abgaben
4/8.
Abgabenberechnung — Zahlungsart
Die Mitgliedstaaten können die folgenden Codes verwenden:
A
Barzahlung
B
Kreditkarte
C
Scheckzahlung
D
Andere (z. B. Abbuchung vom Konto eines Zollagenten)
E
Zahlungsaufschub
G
Zahlungsaufschub – Mehrwertsteuersystem (Artikel 211 der Richtlinie 2006/112/EG)
H
Elektronischer Zahlungsverkehr
J
Zahlung durch die Postverwaltung (Postsendungen) oder durch andere öffentlich-rechtliche Körperschaften
K
Verbrauchsteuergutschriften oder -rückzahlungen
P
Barhinterlegung auf das Konto eines Zollagenten
R
Sicherheit für den zu zahlenden Betrag
S
Einzelsicherheit
T
Sicherheit für Rechnung eines Zollagenten
U
Sicherheit für Rechnung des Beteiligten (Dauergenehmigung)
V
Sicherheit für Rechnung des Beteiligten (Einzelgenehmigung)
O
Sicherheit bei einer Interventionsstelle
4/9.
Zuschläge und Abzüge
Zuschläge (gemäß den Artikeln 70 und 71 des Zollkodex):
AB
Provisionen und Maklerlöhne, ausgenommen Einkaufsprovisionen
AD
Behältnisse und Verpackung
AE
In den eingeführten Waren enthaltene Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen
AF
Bei der Herstellung der eingeführten Waren verwendete Werkzeuge, Matrizen, Gussformen und dergleichen
AG
Bei der Herstellung der eingeführten Waren verbrauchte Materialien
AH
Für die Herstellung der eingeführten Waren notwendige Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen, die außerhalb der Union erarbeitet wurden
AI
Lizenzgebühren
AJ
Erlöse aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen, die dem Verkäufer zugutekommen
AK
Beförderungs-, Lade-, Behandlungs- und Versicherungskosten bis zum Ort des Verbringens in die Europäische Union
AL
Indirekte Zahlungen und andere Zahlungen (Artikel 70 des Zollkodex)
AN
Zuschläge auf der Grundlage einer Entscheidung im Einklang mit Artikel 71 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
Abzüge (gemäß Artikel 72 des Zollkodex)
BA
Beförderungskosten nach Ankunft am Ort des Verbringens in die Europäische Union
BB
Zahlungen für Bau, Errichtung, Montage, Instandhaltung oder technische Unterstützung nach der Einfuhr
BC
Einfuhrabgaben und andere in der Union aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu zahlende Abgaben
BD
Zinskosten
BE
Kosten für das Recht auf Vervielfältigung der eingeführten Waren in der Europäischen Union
BF
Einkaufsprovisionen
BG
Abzüge auf der Grundlage einer Entscheidung im Einklang mit Artikel 71 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
4/13.
Indikatoren für die Bewertung
Der Code setzt sich aus vier Stellen zusammen, die entweder „0” oder „1” lauten. Jede „1” oder „0” zeigt an, ob ein Bewertungsindikator für die Bewertung der betreffenden Waren relevant ist oder nicht.
1. Stelle:
Parteienverbundenheit, Preisbeeinflussung ja oder nein
2. Stelle:
Einschränkungen hinsichtlich der Verfügung über die oder die Nutzung der Waren durch den Käufer gemäß Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex
3. Stelle:
Verkauf oder Preis unterliegt Bedingungen oder Leistungen gemäß Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe b des Zollkodex
4. Stelle:
Verkauf unterliegt einer Vereinbarung, der zufolge ein Anteil des Erlöses aus späterem Weiterverkauf, Verfügung oder Nutzung unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugutekommt
Beispiel:
Für Waren, für die Parteienverbundenheit, aber keine der anderen Situationen gemäß den Stellen 2, 3 und 4 zutrifft, ist die Codekombination „1000” zu verwenden.
4/16.
Bewertungsmethode
Für die Methoden zur Bestimmung des Zollwerts der Einfuhrwaren gelten die folgenden Codes:
Code Maßgeblicher Artikel des Zollkodex Methode
1 70 Transaktionswert eingeführter Waren
2 74 Absatz 2 Buchstabe a Transaktionswert gleicher Waren
3 74 Absatz 2 Buchstabe b Transaktionswert ähnlicher Waren
4 74 Absatz 2 Buchstabe c Deduktive Methode
5 74 Absatz 2 Buchstabe d Errechneter Wert
6 74 Absatz 3 Wertbestimmung auf der Grundlage der verfügbaren Daten (Schlussmethode)
4/17.
Präferenz
Der dreistellige Code dieses Vermerks setzt sich aus einer unter Nummer 1 erläuterten einstelligen Komponente und einer unter Nummer 2 erläuterten zweistelligen Komponente zusammen. Die folgenden Codes sind zu verwenden:
1
Zolltarifliche Maßnahme „erga omnes”
2
Allgemeines Präferenzsystem (APS)
3
Andere als unter Code 2 fallende Zollpräferenzen
4
Abgabenerhebung in Anwendung der von der Europäischen Union geschlossenen Zollunionsabkommen
00
Keiner der nachstehenden Fälle
10
Zollaussetzung
18
Zollaussetzung mit Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware
19
Zeitweilige Zollaussetzung für mit Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) oder gleichwertige Bescheinigung eingeführter Waren
20
Zollkontingent(******)
25
Zollkontingent mit Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware(******)
28
Zollkontingent nach passiver Veredelung(******)
50
Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware
5/23.
Warenort
Die in Feld 1 von D.E. 3/1 „Ausführer” verwendeten ISO-Alpha-2-Ländercodes sind zu verwenden. Für die Ortsart sind die folgenden Codes zu verwenden:
A
Bestimmter Ort
B
Bewilligter Ort
C
Zugelassener Ort
D
Sonstige
Zur Kennzeichnung des Orts ist eine der folgenden Kennungen zu verwenden:
Qualifikator Kennung Beschreibung
T Postleitzahl Die Postleitzahl mit oder ohne Hausnummer für den betreffenden Ort ist zu verwenden.
U UN/LOCODE UN/LOCODE gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 4.
V Kennung der Zollstelle Die unter D.E. 1701000000 „Ausgangszollstelle” festgelegten Codes sind zu verwenden.
W GNSS-Koordinaten

Dezimalgrade mit negativen Zahlen für den Süden und Westen.

Beispiele: 44.424896o/8.774792o oder

50.838068o/ 4.381508o

X EORI-Nummer Die in der Beschreibung von D.E. 3/2 „Identifikationsnummer des Ausführers” angegebene Identifikationsnummer ist zu verwenden. Unterhält der Wirtschaftsbeteiligte Räumlichkeiten an mehr als einem Ort, wird die EORI-Nummer durch eine einmalige Kennung des betreffenden Orts ergänzt.
Y Bewilligungsnummer Die Bewilligungsnummer des betreffenden Orts, d. h. des Lagers, in dem die Waren kontrolliert werden können, ist anzugeben. Gilt die Bewilligung für Räumlichkeiten an mehr als einem Ort, wird die Bewilligungsnummer durch eine eindeutige Kennung des betreffenden Orts ergänzt.
Z Adresse Die Anschrift des betreffenden Orts ist anzugeben.
Wird Code „X” (EORI-Nummer) oder Code „Y” (Bewilligungsnummer) zur Kennzeichnung des Orts verwendet und sind mehrere Orte mit der EORI-Nummer oder der Bewilligungsnummer verbunden, kann zur eindeutigen Kennzeichnung des Orts eine zusätzliche Kennung verwendet werden.
7/2.
Container
Die folgenden Codes sind zu verwenden:
0
Nicht in Containern beförderte Waren
1
In Containern beförderte Waren
7/4.
Verkehrszweig an der Grenze
Die folgenden Codes sind zu verwenden:
Code Beschreibung
1 Seeverkehr
2 Schienenverkehr
3 Straßenverkehr
4 Luftverkehr
5 Postverkehr (aktiver Verkehrszweig unbekannt)
7 Feste Transporteinrichtungen
8 Binnenschifffahrt
9 Verkehrszweig unbekannt (d. h. Eigenantrieb)
8/2.
Art der Sicherheitsleistung
Code Sicherheitsleistung Die folgenden Codes sind zu verwenden:
Code Beschreibung
0 Befreiung von der Sicherheitsleistung (Artikel 95 Absatz 2 des Zollkodex)
1 Gesamtsicherheit (Artikel 89 Absatz 5 des Zollkodex)
2 Einzelsicherheit mit Verpflichtungserklärung eines Bürgen (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex)
3 Einzelsicherheit in bar oder einem anderen von den Zollbehörden der Barsicherheit gleichgestellten Zahlungsmittel in Euro oder der Währung des Mitgliedstaats, in dem die Sicherheit verlangt wird (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex)
4 Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex und Artikel 160)
5 Befreiung von der Sicherheitsleistung, wenn der zu sichernde Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag den nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten statistischen Mindestwert für Anmeldungen nicht überschreitet(*******) (Artikel 89 Absatz 9 des Zollkodex)
I Einzelsicherheit in anderer Form, die dieselbe Gewähr für die Entrichtung des Betrags der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben bietet (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c des Zollkodex)
8 Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für bestimmte öffentliche Einrichtungen (Artikel 89 Absatz 7 des Zollkodex)
B Sicherheitsleistung für im TIR-Verfahren versendete Waren
C Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die mit einer festen Transporteinrichtung befördert werden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe b des Zollkodex)
D Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 81 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex)
E Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 81 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex)
F Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 81 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex)
G Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 81 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex)
H Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Unionsversandverfahren übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe d des Zollkodex)

TITEL III

Tabelle der Sprachenvermerke und der entsprechenden Codes

Sprachenvermerke Codes

BG Ограничена валидност

CS Omezená platnost

DA Begrænset gyldighed

DE Beschränkte Geltung

EE Piiratud kehtivus

EL Περιορισμένη ισχύς

ES Validez limitada

FR Validité limitée

HR Ograničena valjanost

IT Validità limitata

LV Ierobežots derīgums

LT Galiojimas apribotas

HU Korlátozott érvényű

MT Validità limitata

NL Beperkte geldigheid

PL Ograniczona ważność

PT Validade limitada

RO Validitate limitată

SL Omejena veljavnost

SK Obmedzená platnost

FI Voimassa rajoitetusti

SV Begränsad giltighet

EN Limited validity

Beschränkte Geltung — 99200

BG Освободено

CS Osvobození

DA Fritaget

DE Befreiung

EE Loobutud

EL Απαλλαγή

ES Dispensa

FR Dispense

HR Oslobođeno

IT Dispensa

LV Derīgs bez zīmoga

LT Leista neplombuoti

HU Mentesség

MT Tneħħija

NL Vrijstelling

PL Zwolnienie

PT Dispensa

RO Dispensă

SL Opustitev

SK Upustenie

FI Vapautettu

SV Befrielse

EN Waiver

Befreiung — 99201

BG Алтернативно доказателство

CS Alternativní důkaz

DA Alternativt bevis

DE Alternativnachweis

EE Alternatiivsed tõendid

EL Εναλλακτική απόδειξη

ES Prueba alternativa

FR Preuve alternative

HR Alternativni dokaz

IT Prova alternativa

LV Alternatīvs pierādījums

LT Alternatyvusis įrodymas

HU Alternatív igazolás

MT Prova alternattiva

NL Alternatief bewijs

PL Alternatywny dowód

PT Prova alternativa

RO Probă alternativă

SL Alternativno dokazilo

SK Alternatívny dôkaz

FI Vaihtoehtoinen todiste

SV Alternativt bevis

EN Alternative proof

Alternativnachweis — 99202

BG Различия: митническо учреждение, където са представени стоките …… (наименование и държава)

CS Nesrovnalosti: úřad, kterému bylo zboží předloženo …… (název a země)

DA Forskelle: det sted, hvor varerne blev frembudt…… (navn og land)

DE Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte …… (Name und Land)

EE Erinevused: asutus, kuhu kaup esitati ……. (nimi ja riik)

EL Διαφορές: εμπορεύματα προσκομισθέντα στο τελωνείο …… (Όνομα και χώρα)

ES Diferencias: mercancías presentadas en la oficina…… (nombre y país)

FR Différences: marchandises présentées au bureau…… (nom et pays) …… (nom et pays)

HR Razlike: carinarnica kojoj je roba podnesena … (naziv i zemlja)

IT Differenze: ufficio al quale sono state presentate le merci …… (nome e paese)

LV Atšķirības: muitas iestāde, kurā preces tika uzrādītas …… (nosaukums un valsts)

LT Skirtumai: įstaiga, kuriai pateiktos prekės …… (pavadinimas ir valstybė)

HU Eltérések: hivatal, ahol az áruk bemutatása megtörtént … (név és ország)

MT Differenzi: uffiċċju fejn l-oġġetti kienu ppreżentati …… (isem u pajjiż)

NL Verschillen: kantoor waar de goederen zijn aange- bracht …… (naam en land)

PL Niezgodności: urząd, w którym przedstawiono towar …… (nazwa i kraj)

PT Diferenças: mercadorias apresentadas na estãncia …… (nome e país)

RO Diferențe: mărfuri prezentate la biroul vamal …… (nume și țara)

SL Razlike: urad, pri katerem je bilo blago predloženo …… (naziv in država)

SK Rozdiely: úrad, ktorému bol tovar predložený …… (názov a krajina).

FI Muutos: toimipaikka, jossa tavarat esitetty …… (nimi ja maa)

SV Avvikelse: tullkontor där varorna anmäldes …… (namn och land)

EN Differences: office where goods were presented …… (name and country)

Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte … (Name und Land) — 99 203

BG Извеждането от ……… подлежи на ограничения или такси съгласно Регламент/Директива/Решение № …,

CS Výstup ze …………… podléhá omezením nebo dávkám podle nařízení /směrnice/ rozhodnutí č …

DA Udpassage fra …………… undergivet restriktioner eller afgifter i henhold til forordning/direktiv/ afgørelse nr. …

DE Ausgang aus ……………- gemäß Verordnung/Richtlinie/ Beschluss Nr. … Beschränkungen oder Abgaben unterworfen.

EE … territooriumilt väljumise suhtes kohaldatakse piir- anguid ja makse vastavalt määrusele/direktiivile/otsusele nr…

EL Η έξοδος από …… υποβάλλεται σε περιορισμούς ή σε επιβαρύνσεις από τον κανονισμό/την οδηγία/την απόφαση αριθ. …

ES Salida de …… sometida a restricciones o imposiciones en virtud del (de la) Reglamento/Directiva/ Decisión no …

FR Sortie de…… soumise à des restrictions ou à des impositions par le Règlement ou la directive/ décision no …

HR Izlaz iz … podliježe ograničenjima ili pristojbama na temelju Uredbe/ Direktive/Odluke br. …

IT Uscita dalla ……………soggetta a restrizioni o ad imposizioni a norma del(la) regolamento/direttiva/ decisione n. …

LV Izvešana no …………… piemērojot ierobežojumus vai maksājumus saskaņā ar Regulu/Direktīvu/Lēmumu Nr. …,

LT Išvežimui iš …………… taikomi apribojimai arba mokesčiai, nustatyti Reglamentu/ Direktyva/Sprendimu Nr.…,

HU A kilépés …………… területéről a … rendelet/ir¬ ányelv /határozat szerinti korlátozás vagy teher megfize- ésénekkötelezettsége alá esik

MT Ħruġ mill- …………… suġġett għall- restrizzjonijiet jew ħlasijiet taħt Regola/ Direttiva/Deċiżjoni Nru …

NL Bij uitgang uit de ………………zijn de beperkingen of heffingen van Verordening/ Richtlijn/Besluit nr. … van toepassing.

PL Wyprowadzenie z …………… podlega ograniczeniom lub opłatom zgodnie zrozporządzeniem/dyrektywą/decyzją nr …

PT Saída da …………… sujeita a restrições ou a imposições pelo(a) Regulamento/ Directiva/Decisão n.o…

RO Ieșire din ……………supusă restricțiilor sau impo- zitelor prin Regulamentul/ Directiva/Decizia nr …

SL Iznos iz …………… zavezan omejitvam ali obveznim dajatvam na podlagi Uredbe/Direktive/ Odločbe št. …

SK Výstup z ……………podlieha obmedzeniam alebo platbám podľa nariadenia/ smernice/rozhodnutia č ….

FI …………… vientiin sovelletaan asetuksen/direktii¬ vin/ päätöksen N:o … mukaisia rajoituksia tai maksuja

SV Utförsel från …………… underkastad restriktioner eller avgifter i enlighet med förordning/direktiv/beslut nr …

EN Exit from …………… subject to restrictions or charges under Regulation /Directive/Decision No …

Ausgang aus … gemäß Verordnung/Richtlinie/Beschluss Nr. … Beschränkungen oder Abgaben unterworfen — 99204

BG Одобрен изпращач

CS Schválený odesílatel

DA Godkendt afsender

DE Zugelassener Versender

EE Volitatud kaubasaatja

EL Εγκεκριμένος αποστολέας

ES Expedidor autorizado

FR Expéditeur agréé

HR Ovlašteni pošiljatelj

IT Speditore autorizzato

LV Atzītais nosūtītājs

LT Įgaliotasis siuntėjas

HU Engedélyezett feladó

MT Awtorizzat li jibgħat

NL Toegelaten afzender

PL Upoważniony nadawca

PT Expedidor autorizado

RO Expeditor agreat

SL Pooblaščeni pošiljatelj

SK Schválený odosielateľ

FI Valtuutettu lähettäjä

SV Godkänd avsändare

EN Authorised consignor

Zugelassener Versender — 99206

BG Освободен от подпис

CS Podpis se nevyžaduje

DA Fritaget for underskrift

DE Freistellung von der Unterschriftsleistung

EE Allkirjanõudest loobutud

EL Δεν απαιτείται υπογραφή

ES Dispensa de firma

FR Dispense de signature

HR Oslobođeno potpisa

IT Dispensa dalla firma

LV Derīgs bez paraksta

LT Leista nepasirašyti

HU Aláírás alól mentesítve

MT Firma mhux meħtieġa

NL Van ondertekening vrijgesteld

PL Zwolniony ze składania podpisu

PT Dispensada a assinatura

RO Dispensă de semnătură

SL Opustitev podpisa

SK Upustenie od podpisu

FI Vapautettu allekirjoituksesta

SV Befrielse från underskrift

EN Signature waived

Freistellung von der Unterschriftsleistung — 99207

BG ЗАБРАНЕНО ОБЩО ОБЕЗПЕЧЕНИЕ

CS ZÁKAZ SOUBORNÉ JISTOTY

DA FORBUD MOD SAMLET SIKKERHEDSSTILLELSE

DE GESAMTBÜRGSCHAFT UNTERSAGT

EE ÜLDTAGATISE KASUTAMINE KEELATUD

EL ΑΠΑΓΟΡΕΥΕΤΑΙ Η ΣΥΝΟΛΙΚΗ ΕΓΓΥΗΣΗ

ES GARANTÍA GLOBAL PROHIBIDA

FR GARANTIE GLOBALE INTERDITE

HR ZABRANJENO ZAJEDNIČKO JAMSTVO

IT GARANZIA GLOBALE VIETATA

LV VISPĀRĒJS GALVOJUMS AIZLIEGTS

LT NAUDOTI BENDRĄJĄ GARANTIJĄ UŽDRAUSTA

HU ÖSSZKEZESSÉG TILOS

MT MHUX PERMESSA GARANZIJA KOMPRENSIVA

NL DOORLOPENDE ZEKERHEID VERBODEN

PL ZAKAZ KORZYSTANIA ZABEZPIECZENIA GENERALNEGO

PT GARANTIA GLOBAL PROIBIDA

RO GARANȚIA GLOBALĂ INTERZISĂ

SL PREPOVEDANO SKUPNO ZAVAROVANJE

SK ZÁKAZ CELKOVEJ ZÁRUKY

FI YLEISVAKUUDEN KÄYTTÖ KIELLETTY

SV SAMLAD SÄKERHET FÖRBJUDEN

EN COMPREHENSIVE GUARANTEE PROHIBITED

GESAMTBÜRGSCHAFT UNTERSAGT — 99208

BG ИЗПОЛЗВАНЕ БЕЗ ОГРАНИЧЕНИЯ

CS NEOMEZENÉ POUŽITÍ

DA UBEGRÆNSET ANVENDELSE

DE UNBESCHRÄNKTE VERWENDUNG

EE PIIRAMATU KASUTAMINE

ΕL ΑΠΕΡΙΟΡΙΣΤΗ ΧΡΗΣΗ

ES UTILIZACIÓN NO LIMITADA

FR UTILISATION NON LIMITÉE

HR NEOGRANIČENA UPORABA

IT UTILIZZAZIONE NON LIMITATA

LV NEIEROBEŽOTS IZMANTOJUMS

LT NEAPRIBOTAS NAUDOJIMAS

HU KORLÁTOZÁS ALÁ NEM ESŐ HASZNÁLAT

MT UŻU MHUX RISTRETT

NL GEBRUIK ONBEPERKT

PL NIEOGRANICZONE KORZYSTANIE

PT UTILIZAÇÃO ILIMITADA

RO UTILIZARE NELIMITATĂ

SL NEOMEJENA UPORABA

SK NEOBMEDZENÉ POUŽITIE

FI KÄYTTÖÄ EI RAJOITETTU

SV OBEGRÄNSAD ANVÄNDNING

EN UNRESTRICTED USE

UNBESCHRÄNKTE VERWENDUNG — 99209

BG Разни

CS Různí

DA Diverse

DE Verschiedene

EE Erinevad

EL Διάφορα

ES Varios

FR Divers

HR Razni

IT Vari

LV Dažādi

LT Įvairūs

HU Többféle

MT Diversi

NL Diverse

PL Różne

PT Diversos

RO Diverși

SL Razno

SK Rôzne

FI Useita

SV Flera

EN Various

Verschiedene — 99211

BG Насипно

CS Volně loženo

DA Bulk

DE Lose

EE Pakendamata

EL Χύμα

ES A granel

FR Vrac

HR Rasuto

IT Alla rinfusa

LV Berams(lejams)

LT Nesupakuota

HU Ömlesztett

MT Bil-kwantità

NL Los gestort

PL Luzem

PT A granel

RO Vrac

SL Razsuto

SK Voľne ložené

FI Irtotavaraa

SV Bulk

EN Bulk

Lose — 99212

BG Изпращач

CS Odesílatel

DA Afsender

DE Versender

EE Saatja

EL Αποστολέας

ES Expedidor

FR Expéditeur

HR Pošiljatelj

IT Speditore

LV Nosūtītājs

LT Siuntėjas

HU Feladó

MT Min jikkonsenja

NL Afzender

PL Nadawca

PT Expedidor

RO Expeditor

SL Pošiljatelj

SK Odosielateľ

FI Lähettäjä

SV Avsändare

EN Consignor

Versender — 99213

Fußnote(n):

(1)

OJ L 328, 28.11.2012, p. 7-15.

(2)

Commission Regulation (EU) No 113/2010 of 9 February 2010 implementing Regulation (EC) No 471/2009 of the European Parliament and of the Council on Community statistics relating to external trade with non-member countries, as regards trade coverage, definition of the data, compilation of statistics on trade by business characteristics and by invoicing currency, and specific goods or movements (OJ L 37, 10.2.2010, p. 1).

(3)

Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(4)

Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12).

(*)

Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23).

(**)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1).

(***)

Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission vom 7. Juli 2009 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1).

(****)

Richtlinie 2009/132/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 5).

(*****)

H7 gemäß Anhang B Titel I Kapitel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission. Beschränkt auf Situationen, in denen die Einfuhranmeldung in einer weiteren Anmeldung als Vorpapier ausgewiesen wird.

(******)

In den Fällen, in denen das beantragte Zollkontingent erschöpft ist, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Antrag für die Durchführung jeder anderen Präferenz gilt.

(*******)

Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23).

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