Artikel 180 VO (EU) 2015/35

Spezifische Risikoexponierungen

1. Risikoexponierungen in Form von Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EWG (Covered Bonds), denen eine Bonitätseinstufung von 0 oder 1 zugeordnet wurde, wird ein Risikofaktor stressi im Einklang mit der folgenden Tabelle zugeordnet:

Bonitäts-einstufung

Duration (duri)

0 1
bis zu 5 0,7 %. duri 0,9 %. duri
mehr als 5 Jahre min3,5%0,5%dur i5; 1 min4,5%0,5%dur i5; 1

2. Risikoexponierungen in Form von Anleihen und Darlehen gegenüber folgenden Stellen wird ein Risikofaktor stressi von 0 % zugeordnet:

(a)
Risikoexponierungen gegenüber der Europäischen Zentralbank;
(b)
Risikoexponierungen gegenüber den Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die einheimische Währung dieses Zentralstaats und der Zentralbank lauten und aus dieser finanziert werden;
(c)
Risikoexponierungen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken nach Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
(d)
Risikoexponierungen gegenüber internationalen Organisationen nach Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich von einer der unter den Buchstaben a bis d erwähnten Gegenparteien garantierten Risikoexponierungen in Form von Anleihen und Darlehen, bei denen die Garantie die Anforderungen nach Artikel 215 erfüllt, wird ebenfalls ein Risikofaktor stressi von 0 % zugeordnet.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe b sind Risikoexponierungen in Form von Anleihen und Darlehen, die vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich von den in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 der Kommission(1) aufgeführten regionalen und lokalen Gebietskörperschaften garantiert sind, sofern die Garantie die in Artikel 215 festgelegten Anforderungen erfüllt, als Risikoexponierungen gegenüber dem Zentralstaat zu betrachten.

3. Risikoexponierungen in Form von Anleihen und Darlehen gegenüber nicht unter Absatz 2 Buchstabe b fallenden Zentralstaaten und Zentralbanken, die auf die einheimische Währung dieses Zentralstaats und der Zentralbank lauten und aus dieser finanziert werden und für die eine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist, wird ein Risikofaktor stressi in Abhängigkeit von der Bonitätseinstufung und der Duration der Risikoexponierung im Einklang mit der folgenden Tabelle zugeordnet:

Bonitätseinstufung 0 und 1 2 3 4 5 und 6

Duration

(duri)

stressi ai bi ai bi ai bi ai bi ai bi
bis zu 5 b idur i 0,0 % 1,1 % 1,4 % 2,5 % 4,5 %
mehr als 5 und bis zu 10 a ib idur i5 0,0 % 0,0 % 5,5 % 0,6 % 7,0 % 0,7 % 12,5 % 1,5 % 22,5 % 2,5 %
mehr als 10 und bis zu 15 a ib idur i10 0,0 % 0,0 % 8,4 % 0,5 % 10,5 % 0,5 % 20,0 % 1,0 % 35,0 % 1,8 %
mehr als 15 und bis zu 20 a ib idur i15 0,0 % 0,0 % 10,9 % 0,5 % 13,0 % 0,5 % 25,0 % 1,0 % 44,0 % 0,5 %
mehr als 20 mina ib idur i20;1 0,0 % 0,0 % 13,4 % 0,5 % 15,5 % 0,5 % 30,0 % 0,5 % 46,5 % 0,5 %

3a. Risikoexponierungen in Form von Anleihen und Darlehen an regionale und lokale Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, die in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 nicht aufgeführt sind, wird ein Risikofaktor stressi aus der Tabelle in Absatz 3 zugeordnet, der der Bonitätsstufe 2 entspricht.

3b. Risikoexponierungen in Form von Anleihen und Darlehen, die vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich von regionalen und lokalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaatenden garantiert sind, die in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 nicht aufgeführt sind, wird, sofern die Garantie die in Artikel 215 festgelegten Anforderungen erfüllt, ein Risikofaktor stressi aus der Tabelle in Absatz 3 zugeordnet, der der Bonitätsstufe 2 entspricht.

4. Risikoexponierungen in Form von Anleihen und Darlehen gegenüber einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, für das keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist und das die betreffende Mindestkapitalanforderung erfüllt, wird ein Risikofaktor stressi nach der Tabelle in Artikel 176 Absatz 3 in Abhängigkeit von der Solvabilitätsquote unter Verwendung der folgenden Aufteilung nach Solvabilitätsquoten und Bonitätseinstufungen zugeordnet:

Solvabilitätsquote 196 % 175 % 122 % 95 % 75 % 75 %
Bonitätseinstufung 1 2 3 4 5 6

Wenn die Solvabilitätsquote zwischen den in der vorstehenden Tabelle angegebenen Solvabilitätsquoten liegt, wird der Wert des Risikofaktors stressi aus den am nächsten liegenden Werten für stressi, die den am nächsten liegenden Solvabilitätsquoten in vorstehender Tabelle entsprechen, linear interpoliert. Für Solvabilitätsquoten unter 75 % entspricht stressi dem den Bonitätseinstufungen 5 und 6 entsprechenden Faktor. Für Solvabilitätsquoten über 196 % entspricht stressi dem der Bonitätseinstufung 1 entsprechenden Faktor.

Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet „Solvabilitätsquote” die Quote aus den zur Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung anrechenbaren Eigenmitteln und der Solvenzkapitalanforderung unter Verwendung der aktuellsten verfügbaren Werte.

5. Risikoexponierungen in Form von Anleihen und Darlehen gegenüber einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das die betreffende Mindestkapitalanforderung nicht erfüllt, wird ein Risikofaktor stressi im Einklang mit der folgenden Tabelle zugeordnet:

Duration (duri) Risikofaktor stressi
bis zu 5 7,5 %. duri
mehr als 5 und bis zu 10 37,50 % + 4,20 %.( duri – 5)
mehr als 10 und bis zu 15 58,50 % + 0,50 %.( duri – 10)
mehr als 15 und bis zu 20 61 % + 0,50 %.( duri – 15)
mehr als 20 min63,5%0,5%dur i20; 1

6. Die Absätze 4 und 5 dieses Artikels finden erst ab dem ersten Tag der Offenlegung des Berichts über die Solvabilität und Finanzlage nach Artikel 51 der Richtlinie 2009/138/EG durch das der Risikoexponierung entsprechende Unternehmen Anwendung. Vor diesem Tag findet Artikel 176 dieser Verordnung Anwendung, sofern für die Risikoexponierungen eine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist, andernfalls wird den Risikoexponierungen derjenige Risikofaktor zugeordnet, der sich aus der Anwendung des Absatzes 4 dieses Artikels auf Exponierungen gegenüber einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit einer Solvabilitätsquote 100 % ergäbe.

7. Risikoexponierungen in Form von Anleihen und Darlehen gegenüber einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in einem Drittland, für das keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist und das in einem Land ansässig ist, dessen Solvabilitätssystem als dem in der Richtlinie 2009/138/EG gemäß Artikel 227 der Richtlinie 2009/138/EG niedergelegten System gleichwertig angesehen wird und das die Solvabilitätsanforderungen jenes Drittlands erfüllt, wird derjenige Risikofaktor zugeordnet, der sich aus der Anwendung des Absatzes 4 auf Exponierungen gegenüber einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit einer Solvabilitätsquote von 100 % ergäbe.

8. Risikoexponierungen in Form von Anleihen und Darlehen gegenüber Kredit- und Finanzinstituten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummern 1 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die die Solvabilitätsanforderungen nach der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen und für die keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist, wird derjenige Risikofaktor zugeordnet, der sich aus der Anwendung des Absatzes 4 auf Exponierungen gegenüber einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit einer Solvabilitätsquote von 100 % ergäbe.

9. Die Kapitalanforderung für das Spread-Risiko bei Kreditderivaten, bei denen das zugrundeliegende Finanzinstrument eine Anleihe oder ein Darlehen im Zusammenhang mit einer Exponierung nach Absatz 2 ist, entspricht null.

10. Vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich vom Europäischen Investitionsfonds oder von der Europäischen Investitionsbank garantierte STS-Verbriefungspositionen, die die Kriterien nach Artikel 243 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen und bei denen die Garantie die Anforderungen nach Artikel 215 erfüllt, wird ein Risikofaktor stressi von 0 % zugeordnet.

10a. Ungeachtet des Absatzes 10 wird vor dem 1. Januar 2019 emittierten Verbriefungen, die nach Absatz 10 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung als Typ-1-Verbriefungen eingestuft werden, ein Risikofaktor stressi von 0 % zugeordnet, auch wenn es sich bei diesen Verbriefungen nicht um STS-Verbriefungen handelt, die die Anforderungen des Artikels 243 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen.

11. Risikoexponierungen in Form von Anleihen oder Darlehen, die die Kriterien in Absatz 12 erfüllen, wird in Abhängigkeit von der Bonitätseinstufung und der Duration der Risikoexponierung im Einklang mit der folgenden Tabelle ein Risikofaktor stressi zugeordnet.

Bonitätseinstufung 0 1 2 3

Duration

(duri)

stressi ai bi ai bi ai bi ai bi
bis zu 5 bi · duri 0,64 % 0,78 % 1,0 % 1,67 %
mehr als 5 und bis zu 10 ai + bi · (duri – 5) 3,2 % 0,36 % 3,9 % 0,43 % 5,0 % 0,5 % 8,35 % 1,0 %
mehr als 10 und bis zu 15 ai + bi · (duri – 10) 5,0 % 0,36 % 6,05 % 0,36 % 7,5 % 0,36 % 13,35 % 0,67 %
mehr als 15 und bis zu 20 ai + bi · (duri – 15) 6,8 % 0,36 % 7,85 % 0,36 % 9,3 % 0,36 % 16,7 % 0,67 %
mehr als 20 min[ai + bi · (duri – 20);1] 8,6 % 0,36 % 9,65 % 0,36 % 11,1 % 0,36 % 20,05 % 0,36 %

12. Für die Risikoexponierungen, denen im Einklang mit Absatz 11 ein Risikofaktor zugeordnet wird, gelten die folgenden Kriterien:

a)
Die Risikoexponierung betrifft eine qualifizierte Infrastrukturinvestition, die die Kriterien nach Artikel 164a erfüllt;
b)
die Risikoexponierung erfüllt die folgenden Bedingungen nicht:

sie ist einem Matching-Adjustment-Portfolio nach Artikel 77b Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG zugeordnet;

ihr wurde eine Bonitätseinstufung zwischen 0 und 2 zugeordnet

c)
für die Risikoexponierung steht die Bonitätsbewertung einer benannten ECAI zur Verfügung;
d)
der Risikoexponierung wurde eine Bonitätseinstufung zwischen 0 und 3 zugeordnet.

13. Risikoexponierungen in Form von Anleihen oder Darlehen, die die Kriterien in Absatz 12 Buchstaben a und b, aber nicht die Kriterien in Absatz 12 Buchstabe c erfüllen, wird ein Risikofaktor stressi zugeordnet, der der Bonitätseinstufung 3 und der Duration der Risikoexponierung nach der Tabelle in Absatz 11 entspricht.

14. Risikoexponierungen in Form von Anleihen oder Darlehen, die die Kriterien in Absatz 15 erfüllen, wird in Abhängigkeit von der Bonitätseinstufung und der Duration der Risikoexponierung im Einklang mit der folgenden Tabelle ein Risikofaktor stressi zugeordnet:

Bonitätseinstufung 0 1 2 3

Duration

(duri)

stress i ai bi ai bi ai bi ai bi
bis zu 5 bi · duri 0,68 % 0,83 % 1,05 % 1,88 %
mehr als 5 und bis zu 10 ai + bi · (duri – 5) 3,38 % 0,38 % 4,13 % 0,45 % 5,25 % 0,53 % 9,38 % 1,13 %
mehr als 10 und bis zu 15 ai + bi · (duri – 10) 5,25 % 0,38 % 6,38 % 0,38 % 7,88 % 0,38 % 15,0 % 0,75 %
mehr als 15 und bis zu 20 ai + bi · (duri – 15) 7,13 % 0,38 % 8,25 % 0,38 % 9,75 % 0,38 % 18,75 % 0,75 %
mehr als 20 min[ai + bi · (duri – 20);1] 9,0 % 0,38 % 10,13 % 0,38 % 11,63 % 0,38 % 22,50 % 0,38 %

15. Für die Risikoexponierungen, denen im Einklang mit Absatz 14 ein Risikofaktor zugeordnet wird, gelten die folgenden Kriterien:

a)
die Risikoexponierung betrifft eine qualifizierte Investition in Infrastrukturunternehmen, die die Kriterien nach Artikel 164b erfüllt;
b)
die Risikoexponierung ist kein Vermögenswert, der die folgenden Bedingungen erfüllt:

er ist einem Matching-Adjustment-Portfolio nach Artikel 77b Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG zugeordnet;

ihm wurde eine Bonitätseinstufung zwischen 0 und 2 zugeordnet;

c)
für die Infrastrukturgesellschaft steht die Bonitätsbewertung einer benannten ECAI zur Verfügung;
d)
der Risikoexponierung wurde eine Bonitätseinstufung zwischen 0 und 3 zugeordnet.

16. Risikoexponierungen in Form von Anleihen oder Darlehen, die die Kriterien in Absatz 15 Buchstaben a und b, aber nicht die Kriterien in Absatz 15 Buchstabe c erfüllen, wird ein Risikofaktor stressi zugeordnet, der der Bonitätseinstufung 3 und der Duration der Risikoexponierung nach der Tabelle in Absatz 14 entspricht.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 der Kommission vom 11. November 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Verzeichnisse regionaler und lokaler Gebietskörperschaften, für die gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gilt, dass Risiken ihnen gegenüber als Risiken gegenüber dem Zentralstaat zu betrachten sind (ABl. L 295 vom 12.11.2015, S. 3).

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