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Artikel 180 VO (EU) 2015/35

Spezifische Risikoexponierungen

Artikel 179Artikel 181

1. Risikoexponierungen in Form von Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EWG (Covered Bonds), denen eine Bonitätseinstufung von 0 oder 1 zugeordnet wurde, wird ein Risikofaktor stressi im Einklang mit der folgenden Tabelle zugeordnet:

Bonitäts-einstufung

Duration (duri)

0 1
bis zu 5 0,7 %. duri 0,9 %. duri
mehr als 5 Jahre min3,5%0,5%dur i5; 1 min4,5%0,5%dur i5; 1

2. Risikoexponierungen in Form von Anleihen und Darlehen gegenüber folgenden Stellen wird ein Risikofaktor stressi von 0 % zugeordnet:

(a)
Risikoexponierungen gegenüber der Europäischen Zentralbank;
(b)
Risikoexponierungen gegenüber den Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die einheimische Währung dieses Zentralstaats und der Zentralbank lauten und aus dieser finanziert werden;
(c)
Risikoexponierungen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken nach Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
(d)
Risikoexponierungen gegenüber internationalen Organisationen nach Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich von einer der unter den Buchstaben a bis d erwähnten Gegenparteien garantierten Risikoexponierungen in Form von Anleihen und Darlehen, bei denen die Garantie die Anforderungen nach Artikel 215 erfüllt, wird ebenfalls ein Risikofaktor stressi von 0 % zugeordnet.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe b sind Risikoexponierungen in Form von Anleihen und Darlehen, die vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich von den in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 der Kommission(1) aufgeführten regionalen und lokalen Gebietskörperschaften garantiert sind, sofern die Garantie die in Artikel 215 festgelegten Anforderungen erfüllt, als Risikoexponierungen gegenüber dem Zentralstaat zu betrachten.

3. Risikoexponierungen in Form von Anleihen und Darlehen gegenüber nicht unter Absatz 2 Buchstabe b fallenden Zentralstaaten und Zentralbanken, die auf die einheimische Währung dieses Zentralstaats und der Zentralbank lauten und aus dieser finanziert werden und für die eine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist, wird ein Risikofaktor stressi in Abhängigkeit von der Bonitätseinstufung und der Duration der Risikoexponierung im Einklang mit der folgenden Tabelle zugeordnet:

Bonitätseinstufung 0 und 1 2 3 4 5 und 6

Duration

(duri)

stressi ai bi ai bi ai bi ai bi ai bi
bis zu 5 b idur i — 0,0 % — 1,1 % — 1,4 % — 2,5 % — 4,5 %
mehr als 5 und bis zu 10 a ib idur i5 0,0 % 0,0 % 5,5 % 0,6 % 7,0 % 0,7 % 12,5 % 1,5 % 22,5 % 2,5 %
mehr als 10 und bis zu 15 a ib idur i10 0,0 % 0,0 % 8,4 % 0,5 % 10,5 % 0,5 % 20,0 % 1,0 % 35,0 % 1,8 %
mehr als 15 und bis zu 20 a ib idur i15 0,0 % 0,0 % 10,9 % 0,5 % 13,0 % 0,5 % 25,0 % 1,0 % 44,0 % 0,5 %
mehr als 20 mina ib idur i20;1 0,0 % 0,0 % 13,4 % 0,5 % 15,5 % 0,5 % 30,0 % 0,5 % 46,5 % 0,5 %

3a. Risikoexponierungen in Form von Anleihen und Darlehen an regionale und lokale Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, die in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 nicht aufgeführt sind, wird ein Risikofaktor stressi aus der Tabelle in Absatz 3 zugeordnet, der der Bonitätsstufe 2 entspricht.

3b. Risikoexponierungen in Form von Anleihen und Darlehen, die vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich von regionalen und lokalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaatenden garantiert sind, die in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 nicht aufgeführt sind, wird, sofern die Garantie die in Artikel 215 festgelegten Anforderungen erfüllt, ein Risikofaktor stressi aus der Tabelle in Absatz 3 zugeordnet, der der Bonitätsstufe 2 entspricht.

4. Risikoexponierungen in Form von Anleihen und Darlehen gegenüber einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, für das keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist und das die betreffende Mindestkapitalanforderung erfüllt, wird ein Risikofaktor stressi nach der Tabelle in Artikel 176 Absatz 3 in Abhängigkeit von der Solvabilitätsquote unter Verwendung der folgenden Aufteilung nach Solvabilitätsquoten und Bonitätseinstufungen zugeordnet:

Solvabilitätsquote 196 % 175 % 122 % 95 % 75 % 75 %
Bonitätseinstufung 1 2 3 4 5 6

Wenn die Solvabilitätsquote zwischen den in der vorstehenden Tabelle angegebenen Solvabilitätsquoten liegt, wird der Wert des Risikofaktors stressi aus den am nächsten liegenden Werten für stressi, die den am nächsten liegenden Solvabilitätsquoten in vorstehender Tabelle entsprechen, linear interpoliert. Für Solvabilitätsquoten unter 75 % entspricht stressi dem den Bonitätseinstufungen 5 und 6 entsprechenden Faktor. Für Solvabilitätsquoten über 196 % entspricht stressi dem der Bonitätseinstufung 1 entsprechenden Faktor.

Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet „Solvabilitätsquote” die Quote aus den zur Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung anrechenbaren Eigenmitteln und der Solvenzkapitalanforderung unter Verwendung der aktuellsten verfügbaren Werte.

5. Risikoexponierungen in Form von Anleihen und Darlehen gegenüber einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das die betreffende Mindestkapitalanforderung nicht erfüllt, wird ein Risikofaktor stressi im Einklang mit der folgenden Tabelle zugeordnet:

Duration (duri) Risikofaktor stressi
bis zu 5 7,5 %. duri
mehr als 5 und bis zu 10 37,50 % + 4,20 %.( duri – 5)
mehr als 10 und bis zu 15 58,50 % + 0,50 %.( duri – 10)
mehr als 15 und bis zu 20 61 % + 0,50 %.( duri – 15)
mehr als 20 min63,5%0,5%dur i20; 1

6. Die Absätze 4 und 5 dieses Artikels finden erst ab dem ersten Tag der Offenlegung des Berichts über die Solvabilität und Finanzlage nach Artikel 51 der Richtlinie 2009/138/EG durch das der Risikoexponierung entsprechende Unternehmen Anwendung. Vor diesem Tag findet Artikel 176 dieser Verordnung Anwendung, sofern für die Risikoexponierungen eine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist, andernfalls wird den Risikoexponierungen derjenige Risikofaktor zugeordnet, der sich aus der Anwendung des Absatzes 4 dieses Artikels auf Exponierungen gegenüber einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit einer Solvabilitätsquote 100 % ergäbe.

7. Risikoexponierungen in Form von Anleihen und Darlehen gegenüber einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in einem Drittland, für das keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist und das in einem Land ansässig ist, dessen Solvabilitätssystem als dem in der Richtlinie 2009/138/EG gemäß Artikel 227 der Richtlinie 2009/138/EG niedergelegten System gleichwertig angesehen wird und das die Solvabilitätsanforderungen jenes Drittlands erfüllt, wird derjenige Risikofaktor zugeordnet, der sich aus der Anwendung des Absatzes 4 auf Exponierungen gegenüber einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit einer Solvabilitätsquote von 100 % ergäbe.

8. Risikoexponierungen in Form von Anleihen und Darlehen gegenüber Kredit- und Finanzinstituten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummern 1 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die die Solvabilitätsanforderungen nach der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen und für die keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist, wird derjenige Risikofaktor zugeordnet, der sich aus der Anwendung des Absatzes 4 auf Exponierungen gegenüber einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit einer Solvabilitätsquote von 100 % ergäbe.

9. Die Kapitalanforderung für das Spread-Risiko bei Kreditderivaten, bei denen das zugrundeliegende Finanzinstrument eine Anleihe oder ein Darlehen im Zusammenhang mit einer Exponierung nach Absatz 2 ist, entspricht null.

10. Vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich vom Europäischen Investitionsfonds oder von der Europäischen Investitionsbank garantierte STS-Verbriefungspositionen, die die Kriterien nach Artikel 243 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen und bei denen die Garantie die Anforderungen nach Artikel 215 erfüllt, wird ein Risikofaktor stressi von 0 % zugeordnet.

10a. Ungeachtet des Absatzes 10 wird vor dem 1. Januar 2019 emittierten Verbriefungen, die nach Absatz 10 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung als Typ-1-Verbriefungen eingestuft werden, ein Risikofaktor stressi von 0 % zugeordnet, auch wenn es sich bei diesen Verbriefungen nicht um STS-Verbriefungen handelt, die die Anforderungen des Artikels 243 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen.

11. Risikoexponierungen in Form von Anleihen oder Darlehen, die die Kriterien in Absatz 12 erfüllen, wird in Abhängigkeit von der Bonitätseinstufung und der Duration der Risikoexponierung im Einklang mit der folgenden Tabelle ein Risikofaktor stressi zugeordnet.

Bonitätseinstufung 0 1 2 3

Duration

(duri)

stressi ai bi ai bi ai bi ai bi
bis zu 5 bi · duri — 0,64 % — 0,78 % — 1,0 % — 1,67 %
mehr als 5 und bis zu 10 ai + bi · (duri – 5) 3,2 % 0,36 % 3,9 % 0,43 % 5,0 % 0,5 % 8,35 % 1,0 %
mehr als 10 und bis zu 15 ai + bi · (duri – 10) 5,0 % 0,36 % 6,05 % 0,36 % 7,5 % 0,36 % 13,35 % 0,67 %
mehr als 15 und bis zu 20 ai + bi · (duri – 15) 6,8 % 0,36 % 7,85 % 0,36 % 9,3 % 0,36 % 16,7 % 0,67 %
mehr als 20 min[ai + bi · (duri – 20);1] 8,6 % 0,36 % 9,65 % 0,36 % 11,1 % 0,36 % 20,05 % 0,36 %

12. Für die Risikoexponierungen, denen im Einklang mit Absatz 11 ein Risikofaktor zugeordnet wird, gelten die folgenden Kriterien:

a)
Die Risikoexponierung betrifft eine qualifizierte Infrastrukturinvestition, die die Kriterien nach Artikel 164a erfüllt;
b)
die Risikoexponierung erfüllt die folgenden Bedingungen nicht:

—

sie ist einem Matching-Adjustment-Portfolio nach Artikel 77b Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG zugeordnet;

—

ihr wurde eine Bonitätseinstufung zwischen 0 und 2 zugeordnet

c)
für die Risikoexponierung steht die Bonitätsbewertung einer benannten ECAI zur Verfügung;
d)
der Risikoexponierung wurde eine Bonitätseinstufung zwischen 0 und 3 zugeordnet.

13. Risikoexponierungen in Form von Anleihen oder Darlehen, die die Kriterien in Absatz 12 Buchstaben a und b, aber nicht die Kriterien in Absatz 12 Buchstabe c erfüllen, wird ein Risikofaktor stressi zugeordnet, der der Bonitätseinstufung 3 und der Duration der Risikoexponierung nach der Tabelle in Absatz 11 entspricht.

14. Risikoexponierungen in Form von Anleihen oder Darlehen, die die Kriterien in Absatz 15 erfüllen, wird in Abhängigkeit von der Bonitätseinstufung und der Duration der Risikoexponierung im Einklang mit der folgenden Tabelle ein Risikofaktor stressi zugeordnet:

Bonitätseinstufung 0 1 2 3

Duration

(duri)

stress i ai bi ai bi ai bi ai bi
bis zu 5 bi · duri — 0,68 % — 0,83 % — 1,05 % — 1,88 %
mehr als 5 und bis zu 10 ai + bi · (duri – 5) 3,38 % 0,38 % 4,13 % 0,45 % 5,25 % 0,53 % 9,38 % 1,13 %
mehr als 10 und bis zu 15 ai + bi · (duri – 10) 5,25 % 0,38 % 6,38 % 0,38 % 7,88 % 0,38 % 15,0 % 0,75 %
mehr als 15 und bis zu 20 ai + bi · (duri – 15) 7,13 % 0,38 % 8,25 % 0,38 % 9,75 % 0,38 % 18,75 % 0,75 %
mehr als 20 min[ai + bi · (duri – 20);1] 9,0 % 0,38 % 10,13 % 0,38 % 11,63 % 0,38 % 22,50 % 0,38 %

15. Für die Risikoexponierungen, denen im Einklang mit Absatz 14 ein Risikofaktor zugeordnet wird, gelten die folgenden Kriterien:

a)
die Risikoexponierung betrifft eine qualifizierte Investition in Infrastrukturunternehmen, die die Kriterien nach Artikel 164b erfüllt;
b)
die Risikoexponierung ist kein Vermögenswert, der die folgenden Bedingungen erfüllt:

—

er ist einem Matching-Adjustment-Portfolio nach Artikel 77b Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG zugeordnet;

—

ihm wurde eine Bonitätseinstufung zwischen 0 und 2 zugeordnet;

c)
für die Infrastrukturgesellschaft steht die Bonitätsbewertung einer benannten ECAI zur Verfügung;
d)
der Risikoexponierung wurde eine Bonitätseinstufung zwischen 0 und 3 zugeordnet.

16. Risikoexponierungen in Form von Anleihen oder Darlehen, die die Kriterien in Absatz 15 Buchstaben a und b, aber nicht die Kriterien in Absatz 15 Buchstabe c erfüllen, wird ein Risikofaktor stressi zugeordnet, der der Bonitätseinstufung 3 und der Duration der Risikoexponierung nach der Tabelle in Absatz 14 entspricht.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 der Kommission vom 11. November 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Verzeichnisse regionaler und lokaler Gebietskörperschaften, für die gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gilt, dass Risiken ihnen gegenüber als Risiken gegenüber dem Zentralstaat zu betrachten sind (ABl. L 295 vom 12.11.2015, S. 3).

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Artikel 179Artikel 181

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Impressum
Artikel 178a
Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen: Übergangsbestimmungen
Artikel 179
Spread-Risiko bei Kreditderivaten
Artikel 180
Spezifische Risikoexponierungen
Artikel 181
Anwendung der Spread-Risikoszenarien auf Matching-Adjustment-Portfolios

  • Unterabschnitt 6
    Untermodul Marktrisikokonzentrationen
  • Artikel 182
    Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse
    Artikel 183
    Berechnung der Kapitalanforderung für Marktrisikokonzentrationen
    Artikel 184
    Überschreitung der Konzentrationsschwelle
    Artikel 185
    Konzentrationsschwellen
    Artikel 186
    Risikofaktor für Marktrisikokonzentrationen
    Artikel 187
    Spezifische Risikoexponierungen

  • Unterabschnitt 7
    Untermodul Wechselkursrisiko
  • Artikel 188

  • ABSCHNITT 6
    Gegenparteiausfallrisikomodul

  • Unterabschnitt 1
    Allgemeine Bestimmungen
  • Artikel 189
    Anwendungsbereich
    Artikel 190
    Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen
    Artikel 191
    Hypothekendarlehen
    Artikel 192
    Verlust bei Ausfall
    Artikel 192a
    Risikoexponierung gegenüber Clearing-Mitgliedern
    Artikel 193
    Verlust bei Ausfall für Pool-Forderungen vom Typ A
    Artikel 194
    Verlust bei Ausfall für Pool-Forderungen vom Typ B
    Artikel 195
    Verlust bei Ausfall für Pool-Forderungen vom Typ C
    Artikel 196
    Risikomindernder Effekt
    Artikel 197
    Risikobereinigter Wert der Sicherheit
    Artikel 198
    Risikobereinigter Wert der Hypothek

  • Unterabschnitt 2
    Typ-1-Exponierungen
  • Artikel 199
    Ausfallwahrscheinlichkeit
    Artikel 200
    Typ-1-Exponierungen
    Artikel 201
    Varianz der Verlustverteilung der Typ-1-Exponierungen

  • Unterabschnitt 3
    Typ-2-Exponierungen
  • Artikel 202
    Typ-2-Exponierungen

  • ABSCHNITT 7
    Risikomodul immaterielle Vermögenswerte
  • Artikel 203

  • ABSCHNITT 8
    Operationelles Risiko
  • Artikel 204

  • ABSCHNITT 9
    Anpassung für die Verlustausgleichfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern
  • Artikel 205
    Allgemeine Bestimmungen
    Artikel 206
    Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen
    Artikel 207
    Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern

  • ABSCHNITT 10
    Risikominderungstechniken
  • Artikel 208
    Methoden und Annahmen
    Artikel 209
    Qualitative Kriterien
    Artikel 210
    Wirksame Risikoübertragung
    Artikel 211
    Risikominderungstechniken unter Nutzung von Rückversicherungsverträgen oder Zweckgesellschaften
    Artikel 212
    Risikoübertragung über Kapitalmarktinstrumente
    Artikel 213
    Status der Gegenparteien
    Artikel 214
    Finanzsicherheiten
    Artikel 215
    Garantien

  • ABSCHNITT 11
    Sonderverbände
  • Artikel 216
    Berechnung der Solvenzkapitalanforderung im Falle von Sonderverbänden und Matching-Adjustment-Portfolios
    Artikel 217
    Methode zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung für Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios

  • ABSCHNITT 12
    Unternehmensspezifische Parameter
  • Artikel 218
    Untergruppe von Standardparametern, die durch unternehmensspezifische Parameter ersetzt werden können
    Artikel 219
    Datenanforderungen
    Artikel 220
    Standardisierte Methoden zur Berechnung der unternehmensspezifischen Parameter

  • ABSCHNITT 13
    Verfahren für die Aktualisierung der Korrelationsparameter
  • Artikel 221

  • KAPITEL VI
    SOLVENZKAPITALANFORDERUNG INTERNE VOLL- UND PARTIALMODELLE

  • ABSCHNITT 1
    Begriffsbestimmungen
  • Artikel 222
    Wesentlichkeit

  • ABSCHNITT 2
    Verwendungstest
  • Artikel 223
    Verwendung des internen Modells
    Artikel 224
    Abstimmung auf die Geschäftstätigkeiten
    Artikel 225
    Verständnis des internen Modells
    Artikel 226
    Unterstützung von Entscheidungsprozessen und Integration in das Risikomanagement
    Artikel 227
    Vereinfachte Berechnung

  • ABSCHNITT 3
    Statistische Qualitätsstandards
  • Artikel 228
    Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose
    Artikel 229
    Angemessene, anwendbare und einschlägige versicherungsmathematische Techniken
    Artikel 230
    Bei der Berechnung der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose zugrunde gelegte Informationen und Annahmen
    Artikel 231
    Im internen Modell verwendete Daten
    Artikel 232
    Fähigkeit zur Risikoeinstufung
    Artikel 233
    Abdeckung aller wesentlichen Risiken
    Artikel 234
    Diversifikationseffekte
    Artikel 235
    Risikominderungstechniken
    Artikel 236
    Künftige Maßnahmen des Managements
    Artikel 237
    Verständnis externer Modelle und Daten

  • ABSCHNITT 4
    Kalibrierungsstandards
  • Artikel 238

  • ABSCHNITT 5
    Integration interner Partialmodelle
  • Artikel 239

  • ABSCHNITT 6
    Zuordnung von Gewinnen und Verlusten
  • Artikel 240

  • ABSCHNITT 7
    Validierungsstandards
  • Artikel 241
    Modellvalidierungsprozess
    Artikel 242
    Validierungsinstrumente

  • ABSCHNITT 8
    Dokumentationsstandards
  • Artikel 243
    Allgemeine Bestimmungen
    Artikel 244
    Mindestinhalt der Dokumentation
    Artikel 245
    Situationen, in denen das interne Modell nicht wirksam funktioniert
    Artikel 246
    Änderungen des internen Modells

  • ABSCHNITT 9
    Externe Modelle und Daten
  • Artikel 247

  • KAPITEL VII
    MINDESTKAPITALANFORDERUNG
  • Artikel 248
    Mindestkapitalanforderung
    Artikel 249
    Lineare Mindestkapitalanforderung
    Artikel 250
    Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen
    Artikel 251
    Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen
    Artikel 252
    Mindestkapitalanforderung: Mehrsparten-Versicherungsunternehmen
    Artikel 253
    Absolute Untergrenze der Mindestkapitalanforderung

  • KAPITEL VIII
    ANLAGEN IN VERBRIEFUNGSPOSITIONEN
  • Artikel 254
    Vorschriften zum Risikoselbstbehalt für Originatoren, Sponsoren, oder ursprüngliche Kreditgeber
    Artikel 255
    Ausnahmen von den Vorschriften zum Risikoselbstbehalt
    Artikel 256
    Qualitative Anforderungen an Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen
    Artikel 257
    Vorschriften für Anlagen in Verbriefungen, die nicht mehr den Selbstbehaltsanforderungen und den qualitativen Anforderungen genügen

  • KAPITEL IX
    GOVERNANCE-SYSTEM

  • ABSCHNITT 1
    Bestandteile des Governance-Systems
  • Artikel 258
    Allgemeine Governance-Anforderungen
    Artikel 259
    Risikomanagementsystem
    Artikel 260
    Risikomanagementbereiche
    Artikel 261
    Risikomanagement in Unternehmen, die Darlehen und/oder Hypothekenversicherungen oder -rückversicherungen bereitstellen

    • Bundesrecht Deutschland
    • Landesrecht Bayern
    • Europäisches Primärrecht
    • Europäisches Sekundärrecht

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