Artikel 182 VO (EU) 2015/35
Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse
1. Die Kapitalanforderung für Marktrisikokonzentrationen errechnet sich auf der Grundlage von Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen. Zu diesem Zweck werden Risikoexponierungen gegenüber Unternehmen, die zur selben Unternehmensgruppe gehören, als zugehörig zu einer Einzeladresse behandelt. Ebenfalls werden Objekte, die sich im selben Gebäude befinden, als eine einzige Immobilie betrachtet.
2. Die Forderungshöhe bei Ausfall gegenüber einer Gegenpartei entspricht der Summe der Risikoexponierungen gegenüber dieser Gegenpartei.
3. Die Forderungshöhe bei Ausfall gegenüber einer Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse entspricht der Summe der Forderungshöhen gegenüber allen Gegenparteien, die zu der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse gehören.
4. Die gewichtete durchschnittliche Bonitätseinstufung einer Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse entspricht dem aufgerundeten Durchschnitt der Bonitätseinstufungen aller Risikoexponierungen gegenüber Gegenparteien, die zu der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse gehören, gewichtet nach dem Wert jeder Risikoexponierung.
5. Für die Zwecke des Absatzes 4 wird Risikoexponierungen, für die eine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist, eine Bonitätseinstufung im Einklang mit Kapitel 1 Abschnitt 2 dieses Titels zugeordnet. Risikoexponierungen, für die keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist, wird die Bonitätseinstufung 5 zugeordnet.
6. Für die Zwecke des Absatzes 4 werden Risikoexponierungen gegenüber einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, für das keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist, falls das Unternehmen die betreffende Mindestkapitalanforderung erfüllt, je nach Solvabilitätsquote des Unternehmens anhand der folgenden Aufteilung nach Solvabilitätsquoten und Bonitätseinstufungen einer Bonitätsstufe zugeordnet:
Solvabilitätsquote | 196 % | 175 % | 122 % | 100 % | 95 % |
---|---|---|---|---|---|
Bonitätsstufe | 1 | 2 | 3 | 3,82 | 5 |
Liegt die Solvabilitätsquote zwischen den in der vorstehenden Tabelle angegebenen Solvabilitätsquoten, wird die Bonitätsstufe aus den am nächsten liegenden Bonitätsstufen, die den am nächsten liegenden Solvabilitätsquoten in vorstehender Tabelle entsprechen, linear interpoliert. Bei Solvabilitätsquoten unter 95 % ist die Bonitätsstufe gleich 5. Bei Solvabilitätsquoten über 196 % ist die Bonitätsstufe gleich 1.
Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet „Solvabilitätsquote” die Quote aus den zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung anrechenbaren Eigenmitteln und der Solvenzkapitalanforderung unter Verwendung der aktuellsten verfügbaren Werte.
7. Für die Zwecke des Absatzes 4 werden Risikoexponierungen gegenüber einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, für das keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist, falls das Unternehmen die betreffende Mindestkapitalanforderung nicht erfüllt, der Bonitätsstufe 6 zugeordnet.
8. Die Absätze 6 und 7 finden erst ab dem ersten Tag der Offenlegung des Berichts über die Solvabilität und Finanzlage nach Artikel 51 der Richtlinie 2009/138/EG durch das der Risikoexponierung entsprechende Unternehmen Anwendung. Vor diesem Tag werden die Risikoexponierungen der Bonitätsstufe 3,82 zugeordnet.
9. Für die Zwecke des Absatzes 4 werden Risikoexponierungen gegenüber einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in einem Drittland, für das keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist und das in einem Land ansässig ist, dessen Solvabilitätssystem gemäß Artikel 227 der Richtlinie 2009/138/EG als dem in der genannten Richtlinie niedergelegten System gleichwertig angesehen wird, und das die Solvabilitätsanforderungen jenes Drittlands erfüllt, der Bonitätsstufe 3,82 zugeordnet.
10. Für die Zwecke des Absatzes 4 werden Risikoexponierungen gegenüber Kredit- und Finanzinstituten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummern 1 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die die Solvabilitätsanforderungen nach der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen und für die keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist, der Bonitätsstufe 3,82 zugeordnet.
11. Risikoexponierungen, denen keine Bonitätsstufe nach den Absätzen 5 bis 10 zugeordnet wird, erhalten für die Zwecke des Absatzes 4 die Bonitätsstufe 5.
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