Artikel 195 VO (EU) 2015/35

Verlust bei Ausfall für Pool-Forderungen vom Typ C

Bei Pool-Forderungen vom Typ C, die das Unternehmen als gesonderte Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse im Einklang mit Artikel 190 Absatz 2 einstuft, errechnet sich der Verlust bei Ausfall wie folgt:

LGD max 1RRCEPUBECEΔRMCEFCollateral;0

Dabei gilt:

a)
PU bezeichnet den Risikoanteil des Unternehmens gemäß den Bedingungen des Versicherungspools;
b)
RRCE entspricht

i)
10 %, falls 60 % oder mehr der Vermögenswerte der externen Gegenpartei Finanzsicherheiten unterliegen;
ii)
50 % in allen anderen Fällen;

c)
BECE bezeichnet den besten Schätzwert der Verbindlichkeiten, die der Versicherungspool als Ganzes der externen Gegenpartei abgetreten hat;
d)
ΔRMCE bezeichnet den Beitrag der nicht dem Versicherungspool angehörenden externen Gegenpartei zum risikomindernden Effekt des Versicherungspools auf das versicherungstechnische Risiko des Unternehmens;
e)
Collateral bezeichnet den risikobereinigten Wert der von dem Gegenpartei-Mitglied des Versicherungspools gehaltenen Sicherheit;
f)
F bezeichnet den Faktor zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkung der von dem Gegenpartei-Mitglied gehaltenen Sicherheit, berechnet im Einklang mit Artikel 197.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.