Artikel 195 VO (EU) 2015/35
Verlust bei Ausfall für Pool-Forderungen vom Typ C
Bei Pool-Forderungen vom Typ C, die das Unternehmen als gesonderte Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse im Einklang mit Artikel 190 Absatz 2 einstuft, errechnet sich der Verlust bei Ausfall wie folgt:
Dabei gilt:
- a)
- PU bezeichnet den Risikoanteil des Unternehmens gemäß den Bedingungen des Versicherungspools;
- b)
-
RRCE entspricht
- i)
- 10 %, falls 60 % oder mehr der Vermögenswerte der externen Gegenpartei Finanzsicherheiten unterliegen;
- ii)
- 50 % in allen anderen Fällen;
- c)
- BECE bezeichnet den besten Schätzwert der Verbindlichkeiten, die der Versicherungspool als Ganzes der externen Gegenpartei abgetreten hat;
- d)
- ΔRMCE bezeichnet den Beitrag der nicht dem Versicherungspool angehörenden externen Gegenpartei zum risikomindernden Effekt des Versicherungspools auf das versicherungstechnische Risiko des Unternehmens;
- e)
- Collateral bezeichnet den risikobereinigten Wert der von dem Gegenpartei-Mitglied des Versicherungspools gehaltenen Sicherheit;
- f)
- F bezeichnet den Faktor zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkung der von dem Gegenpartei-Mitglied gehaltenen Sicherheit, berechnet im Einklang mit Artikel 197.
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