Artikel 196 VO (EU) 2015/35
Risikomindernder Effekt
Der risikomindernde Effekt auf versicherungstechnische Risiken oder Marktrisiken einer Rückversicherungsvereinbarung, einer Verbriefung oder eines Derivats ist — je nachdem, welcher Betrag der größere ist — entweder gleich null oder entspricht der Differenz zwischen den folgenden Kapitalanforderungen:
- a)
- der im Einklang mit den Abschnitten 1 bis 5 dieses Kapitels berechneten hypothetischen Kapitalanforderung für das versicherungstechnische Risiko oder das Marktrisiko eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, die anwendbar wäre, wenn die Rückversicherungsvereinbarung, die Verbriefung oder das Derivat nicht bestünde;
- b)
- der Kapitalanforderung für das versicherungstechnische Risiko oder das Marktrisiko des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens.
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