Artikel 197 VO (EU) 2015/35

Risikobereinigter Wert der Sicherheit

1. Sind die in Artikel 214 festgelegten Kriterien erfüllt, entspricht der risikobereinigte Wert einer in Form eines Sicherungsrechts bereitgestellten Sicherheit gemäß Artikel 1 Absatz 26 Buchstabe b der Differenz zwischen dem Wert der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte, die im Einklang mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bewertet werden, und der Anpassung für das Marktrisiko nach Absatz 5, sofern die beiden folgenden Anforderungen erfüllt sind:

(a)
das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hat das Recht, die Sicherheit bei Eintritt eines Ausfalls, einer Insolvenz, eines Konkurses oder eines anderen Kreditereignisses in Bezug auf die Gegenpartei rechtzeitig zu liquidieren oder zu behalten (oder ist Anspruchsberechtigter eines Trusts, bei dem der Treuhänder dieses Recht hat) (Gegenpartei-Anforderung);
(b)
das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hat das Recht, die Sicherheit bei Eintritt eines Ausfalls, einer Insolvenz, eines Konkurses oder eines anderen Kreditereignisses in Bezug auf den Verwahrer oder Dritten, der die Sicherheit im Namen der Gegenpartei hält, rechtzeitig zu liquidieren oder zu behalten (oder ist Anspruchsberechtigter eines Trusts, bei dem der Treuhänder dieses Recht hat) (Anforderung an Dritte).

2. Sind die Gegenpartei-Anforderung und die Anforderungen des Artikels 214 erfüllt und ist die Anforderung an Dritte nicht erfüllt, entspricht der risikobereinigte Wert einer in Form eines Sicherungsrechts bereitgestellten Sicherheit gemäß Artikel 1 Absatz 26 Buchstabe b 90 % der Differenz zwischen dem Wert der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte im Einklang mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG und der Anpassung für das Marktrisiko nach Absatz 5.

3. Sind weder die Gegenpartei-Anforderung noch die Anforderungen des Artikels 214 erfüllt, entspricht der risikobereinigte Wert einer in Form eines Sicherungsrechts bereitgestellten Sicherheit gemäß Artikel 1 Absatz 26 Buchstabe b null.

4. Der risikobereinigte Wert einer Sicherheit, an der das Eigentum vollständig übertragen wird und auf die in Artikel 1 Absatz 26 Buchstabe a Bezug genommen wird, entspricht der Differenz zwischen dem Wert der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte, die im Einklang mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bewertet werden, und der Anpassung für das Marktrisiko nach Absatz 5, sofern die Anforderungen des Artikels 214 erfüllt sind.

5. Die Anpassung für das Marktrisiko entspricht der Differenz zwischen den folgenden Kapitalanforderungen:

(a)
der hypothetischen Kapitalanforderung für das Marktrisiko des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, die gelten würde, wenn die als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte nicht in die Berechnung einbezogen würden;
(b)
der hypothetischen Kapitalanforderung für das Marktrisiko des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, die gelten würde, wenn die als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte in die Berechnung einbezogen würden.

6. Für die Zwecke des Absatzes 5 wird das Wechselkursrisiko der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte durch Vergleich der Währung der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte mit der Währung der betreffenden Exponierung berechnet.

7. Wird im Falle einer Insolvenz der Gegenpartei bei der Ermittlung des verhältnismäßigen Anteils des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens an der über die Sicherheit hinausreichenden Insolvenzmasse der Gegenpartei nicht berücksichtigt, dass das Unternehmen die Sicherheit erhält, so belaufen sich die Faktoren F, F′, F′′ und F′′′ nach Artikel 192 Absätze 2 bis 3c allesamt auf 100 %. In allen anderen Fällen belaufen sich diese Faktoren auf 50 %, 18 %, 16 % bzw. 90 %.

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