Artikel 198 VO (EU) 2015/35

Risikobereinigter Wert der Hypothek

1. Der risikobereinigte Wert der Hypothek entspricht der Differenz zwischen dem Wert der als Hypothek gehaltenen Wohnimmobilie, der gemäß Absatz 2 ermittelt wurde, und der Anpassung für das Marktrisiko gemäß Absatz 3.

2. Der Wert der als Hypothek gehaltenen Wohnimmobilie entspricht dem Marktwert, der gegebenenfalls vermindert wird, um die Ergebnisse der in Artikel 191 Absätze 9 und 10 geforderten Überwachung widerzuspiegeln und etwaige vorrangige Ansprüche an der Immobilie zu berücksichtigen. Die externe, unabhängige Bewertung der Immobilie ist gleich hoch oder niedriger als der gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG berechnete Marktwert.

3. Die Anpassung für das Marktrisiko gemäß Absatz 1 entspricht der Differenz zwischen den folgenden Kapitalanforderungen:

(a)
der hypothetischen Kapitalanforderung für das Marktrisiko des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, die gelten würde, wenn die als Hypothek gehaltene Wohnimmobilie nicht in die Berechnung einbezogen würde;
(b)
der hypothetischen Kapitalanforderung für das Marktrisiko des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, die gelten würde, wenn die als Hypothek gehaltene Wohnimmobilie in die Berechnung einbezogen würde.

4. Für die Zwecke des Absatzes 2 wird das Wechselkursrisiko der als Hypothek gehaltenen Wohnimmobilie durch Vergleich der Währung der Wohnimmobilie mit der Währung des entsprechenden Darlehens berechnet.

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