Artikel 203 VO (EU) 2015/35

Die Kapitalanforderung für das mit immateriellen Vermögenswerten verbundene Risiko errechnet sich wie folgt:

SCR intangible 0,8Vintangible

Dabei gilt: Vintangibles bezeichnet den Betrag der im Einklang mit Artikel 12 Absatz 2 anerkannten und bewerteten immateriellen Vermögenswerte.

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