Artikel 225 VO (EU) 2015/35

Verständnis des internen Modells

1. Das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens sowie die übrigen Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten, müssen auf Verlangen der Aufsichtsbehörden ihr Gesamtverständnis des internen Modells nachweisen können, was eine Kenntnis aller folgenden Aspekte voraussetzt:

(a)
Struktur des internen Modells und Art und Weise, wie das Modell auf die Geschäftstätigkeiten des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens abgestimmt und in sein Risikomanagementsystem integriert ist;
(b)
Geltungsbereich und Zweck des internen Modells und Risiken, die vom internen Modell abgedeckt bzw. nicht abgedeckt werden;
(c)
bei den Berechnungen im Rahmen des internen Modells angewandte allgemeine Methodik;
(d)
Grenzen des internen Modells;
(e)
im internen Modell berücksichtigte Diversifikationseffekte.

2. Die Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten, müssen ein ausreichendes Detailverständnis derjenigen Teile des internen Modells nachweisen können, die in dem ihrer Verantwortung unterstehenden Bereich verwendet werden.

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