Artikel 309 VO (EU) 2015/35

Risikoprofil

1. Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält qualitative und quantitative Angaben zum Risikoprofil des Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens gemäß den Absätzen 2 bis 9, wobei die Angaben nach folgenden Risikokategorien aufzuschlüsseln sind:

(a)
versicherungstechnisches Risiko;
(b)
Marktrisiko;
(c)
Kreditrisiko;
(d)
Liquiditätsrisiko;
(e)
operationelles Risiko;
(f)
andere wesentliche Risiken.

2. Der regelmäßige aufsichtliche Bericht umfasst folgende Informationen über die Risikoexponierung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, einschließlich der Exponierung aufgrund außerbilanzieller Positionen und der Risikoübertragung auf Zweckgesellschaften:

(a)
Übersicht über alle wesentlichen Risikoexponierungen, die im Zeitraum der Geschäftsplanung angesichts der Geschäftsstrategie des Unternehmens erwartet werden, und Beschreibung des Umgangs mit diesen Riskoexponierungen;
(b)
wenn das Unternehmen Sicherheiten im Sinne von Artikel 214 verkauft oder weiterverpfändet, Angabe des Betrags der Sicherheit gemäß der Bewertung nach Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG;
(c)
wenn das Unternehmen Sicherheiten im Sinne von Artikel 214 bereitstellt, Angabe der Art der Sicherheiten, der Art und des Betrags der als Sicherheit gestellten Vermögenswerte sowie der durch die Sicherheitsvereinbarungen geschaffenen tatsächlichen und Eventualverbindlichkeiten;
(d)
Angaben zu den wesentlichen Konditionen und Bedingungen der Sicherheitenvereinbarung;
(e)
ein vollständiges Verzeichnis der Vermögenswerte und Angabe der Art und Weise, wie diese im Einklang mit dem „Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht” nach Artikel 132 der Richtlinie 2009/138/EG angelegt wurden;
(f)
wenn das Unternehmen Wertpapierleih- und verleihgeschäfte, Rückkaufsvereinbarungen oder umgekehrte Rückkaufsvereinbarungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 82 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einschließlich Liquiditätsswaps, tätigt, Angaben zu Merkmalen und Umfang dieser Geschäfte;
(g)
wenn das Unternehmen variable Annuitäten verkauft, Angaben zu Garantien und deren Absicherung.

3. Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält Informationen über Umfang und Art des Kreditportfolios des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens.

4. In Bezug auf die Risikokonzentration enthält der regelmäßige aufsichtliche Bericht Informationen über die wesentlichen Risikokonzentrationen, denen das Unternehmen ausgesetzt ist, und einen Überblick über mögliche künftige Risikokonzentrationen, die angesichts der Geschäftsstrategie des Unternehmens im Zeitraum der Geschäftsplanung erwartet werden, sowie eine Beschreibung des Umgangs mit diesen Risikokonzentrationen.

5. Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält folgende Informationen über die Risikominderungstechniken des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens:

(a)
Angaben zu den aktuell angewandten Risikominderungstechniken und eine Beschreibung wesentlicher Risikominderungstechniken, die das Unternehmen angesichts seiner Geschäftsstrategie im Zeitraum der Geschäftsplanung zu erwerben oder anzuwenden gedenkt, sowie Angabe der Gründe für solche Risikominderungstechniken und ihrer Wirkung;
(b)
wenn das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Sicherheiten im Sinne von Artikel 214 hält:

i)
den Betrag der Sicherheit gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG;
ii)
Angaben zu den wesentlichen Konditionen und Bedingungen der Sicherheitenvereinbarung.

6. In Bezug auf das Liquiditätsrisiko enthält der regelmäßige aufsichtliche Bericht insbesondere Informationen über den vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 260 Absatz 2 berechneten erwarteten Gewinn aus künftigen Prämien für jeden Geschäftsbereich sowie das Ergebnis der qualitativen Beurteilung gemäß Artikel 260 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii und eine Beschreibung der Methoden und Hauptannahmen zur Berechnung des erwarteten Gewinns aus künftigen Prämien.

7. Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält folgende Informationen über die Risikosensitivität des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens:

(a)
eine Beschreibung der maßgeblichen Stresstests und Szenarioanalysen, die das Unternehmen gemäß Artikel 259 Absatz 3 durchführt, und von deren Ergebnissen;
(b)
eine Beschreibung der angewandten Methoden und der wichtigsten Annahmen für diese Stresstests und Szenarioanalysen.

8. Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält Angaben zu quantitativen Daten, die zur Ermittlung von Abhängigkeiten zwischen den durch die Risikomodule oder -untermodule erfassten Risiken und der Basissolvenzkapitalanforderung erforderlich sind.

9. Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält zudem alle anderen wesentlichen Informationen über das Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.